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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0736
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244

VI. Erne Rückv «,r gütungdergezahlterr Beiträge greift
Platz:

3) gegenüber Lveiblichen Perssnen, die, shne in den Bezug einer
Rente gelangt zu sein, eine Ehe eingehen, nachdem für sie mindestens 200
Wochen-Weiträge gezahlt sind (§42 des Gesetzes).

b) gegenüber einer hinterlassenen Witwe oder hinterlassenen Kindern
unter 15 Jahren, wenn der Verstorbene selbst keine Rente erhalten hatte, und
für ihn während mindestens 200 Wochen Beiträge bezahlt worden waren
(§44 des Gesetzes).

Die Erstattungsansprüche sind bei Vermeidung des Ausschlusses bei a
innerhalb eines Jahres von der Verheiratung ab, Lei b innerhalb eines Jah--
res vom Tsdestage des Bevsicherten an, geltend zu machen.

Städtirchr Handrlsschule

(Ka ufmännische Fortbildungs schule.)

Ortsstatut vom 22. Januar 1900. (Zustimmung des Bürgerausschusses vom
6. DezeMber 1899 und Genehmigung des Grotzh. Ministeriums des Jnnern
vom 8. Januar 1900 Nr. 116.)

Jm Hinblick auf §§ 120 und 142 der Gewerbeordnung, §§ 138 und' 161 b
der Badischen Vollzugsverordnung zur Gewerbeovdnung und' das Landesge-
setz vom 15. August 1898, den 'Besuch des gewerblichen und kaufmännischen
Fortbildungsunterrichts betr., wird festgesetzt:

§ 1. Alle in hiestger Stadt im Handelsgewerbe beschäftigten Gehilfen
und Lehrlinge stnd, solange ste nicht das 18. Lebensjahr zurückaelegt haden,
verpflichtet, die von der Stadtgemeinde errichtete kaufmännisthe Fortbil-
dungsschule zu besuchen, bis sie deren drei Jahreskurse ordnungsmätzig durch-
lausen und ein Abgangszeugnis erhalten haben.

Weisen junge Kaufleute den Besttz der Kenntnisse nach, welche in der
kaufmännischen Fortbildunysschule erworben werden, so können sie von dem
Besuche dieser Schule oder der unteren Jahreskurse derselben oder einzelner
Fächer, auf die stch der Unterricht an der kaufmännischen Fortbildungsschule
erstreckt, entbunden werden.

§ 2. Der Unterricht an der kaufmännischen Fortbildungsschule umfatzt:

Deutsch (d. h. Handelskunde, Handelskorrespondenz, Kontorarbeiten,
Handels- und Wechselrecht, Volkswirtschaftslehre), Rechnen, Buchführung,
Handelsgeographie, Stenographie; ferner nach Bedürfnis (fakultativ) sremde
Sprachen.

§ 3. Die Erteilung des Unterrichts erfolgt in drei Jahreskursen. Jn
jedem derselben werden wöchentlich sechs obligatorische Stunden gegeben.

Der fakultative fremdsprachliche Unterricht umfatzt in jedem Kurse zwei
Stunden in der Woche.

§ 4. Die Schule wird durch einen voM Stadtrat ernannten Aufsichtsrar
von neun Mitgliedern geleitet. Von diesen stnd zwei aus der Handelskam-
mer, zwei aus dem Vorstand des kaufmännischen Vereins und zwei aus der
Kaufmannschaft zu ernennen. Außerdem ist der geweilige Vorstand der kauf-
männischen Fortbildungsschule Mitglied des Aufsichtsrats. Der Stadtrat er-
nennt den Vorsitzenden und desscn Stellvertreter.

§ 5. Den Vorstand swvie die Lehrer der kaufmännischen Fortbildungs-
schule ernennt nach Anhörung des Aufsichtsrats der Stadtrat, welcher dazu
jeweils noch die Genehmiguug d<'s Grotzh. Gewerbeschulrats einholen wird.

^ 6. Die Stadtgemeiude stellt die für die Schule nötigen Räume sowie
dereri Heizung, Belcuchtung und Bedienung, und deckt einc etwaige Unzuläng-
lichkeit der eigcnen Mittel der Schule durch Aufnahme des entspreckienden Be-
trags in den stüdlischen Voranschlag. Alle Ausgaben der Schule werdcn aus
der vLtadtkasse bestritren, welcher auch die Schulgelder, sowie etwaige 'Beirrägc
audercr Kassen und Stifluugeu, iusbesoudere 'die Zuscbüsse der Staarskasse,
zuslietzen.
 
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