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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0737
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24S

H 7. Für i'edcn, Schüler ist ein jährliches Schulgeld vork 24 Mnrk zu ent-
richten. Dnsselüe ist <rm Anfnna eines jeden Trimesters zumi Voraus und
ztvar durch den Prinzipal zu bezahlen, welchem die etwaiHe Berrechnun-g mit
dem Schüler, bezw. dessen Bertretung überlassen bleibt.

H 8. Alle Schüler der kaufmännischen 'FortbildunHsschule haben die
Schulordnuntz sowic den Stundenplan pünktlich zu beachten.

Schulordnuntz und ^Stundenplan werden vom AuMchtsrat festgestellt,
welcher dazu noch die «Genehmigung des Groß'h. Gewerbeschulrats einholt.

H 9. Die Prinzipale sind verpflichtet, ihren Lehrlingen, bezw. Gehilfen
die Zeit zu gewähren, welche dieselben nach dem für ihren Jahreskurs gülti-
gen Stundenplan für den Befuch der kaufmännischen ForMlduntzsschule nötig
haben, sie ferner binnen einer Woche nach dem Eintritt in das Geschäft dem
Schulvorftand anzumelden und sie während der Dauer der Beschäftigung
zum Schulbesuche anzuhalten. Letzterwähnte Berpflichtung lietzt auch den
Eltern und Vormündern von Lehrlintzen und Gehilfen, welche zum Besuche
der kaufmännischen Fortbilduntzsschule verpflichtet sind, dann ob, wenn solche,
des Beschäftitzuntzsverhältnisses ungeachtet, tatsächlich noch der Familienge-
walt unterworfen, insbesondere dem Haushalte der Eltern antzehüritz sind.

H 10. Zuwiderhandlungen gegen dieses Statut seitens der Prinzipale,
Eltern und Vormünder sowie seitens der Schüler werden nach Mastgabe der
bestehenden Gesetzesüestimmungen (H 150 Ziff. 4 der Gewerbeordnung, H 2
des Gesetzes vom 15. Autzust 1898) geahndet.

H 11. Dieses Ortsstatut tritt mit dem 1. April 1900 in Wirksamkeit.

Ergänzung vom 18. Mai 1905:

Das Ortsstatut vom 22. JaNuar 1900, die kausmänNische Fortüilduntzs-
schule (städtische HändeksschNte) betreffend, wird aus die in hiesiger Sttzdt
im Handelsgewerbe. beschaftitzteN' Gehilsen und Lehrlinge weMichen Ge--
schlechts, solantze fie nicht 'das 18. Lebenssahr zurücktzeletzt haben, mit Wirkuntz
von Ostern 1905 an, a-us welchen Zeitpunkt zunächst der unterste JahresVurs
z'ur Einrichtüntz gelantzt, während die zwei oüeren Kurse aus Ostern 1906
und aus Ostern! 1907 eingerichtet 'wcr'den, Mit der Matztzaibe ausgedehnt,
dast 'diejenitzen Mädchen, we'lche einen einjähritzen Lelhrtzantz mit 18 Wöchent--
lichen UnterrichtsstUniden am !der kaulfmänntschen Fortbilduntzss'chUte des
Wereins Frauenibildnntz-FraUenstudium mit Erfoltz zurückgeletzt häben, von
der Berpslichtuntz zum Besuche 'der städtischen' Handeilsschnile besreit seän
sollen, und dast !bei den Mädchen an iStelle des Stenotzraphie-Untierrichts
nach Wahl die Unterweisuntz 'im Mäschinenschre iben tritt.

Vrstimmungrn über drn Wohnungswrchsrl.

I. Nach dem Bürtzerlichen Gesetzbuch sind, wenn das Mietverhältnis auf
unbestimmte Zeit eingegantzen ist, tzesetzlicheKünditzungstermine
(Ziele) der 31. März, der 3 0. Iuni, der 3 0. Septe m ber, der 3 1.
D e z e m b e r.

Die Räumung der Wohnung hat unmittelbar nach Ablauf dieser Tage,
also mit Beginn des 1. April, 1. Juli, 1. Oktober oder des 2. Januar zu er-
folgen. Fällt eines der drei erstgcnannten Ziele auf einen Sonn- oder gesetz-
lichen Feiertag, so ist die Räumung am darauf folgenden 'Werktag zu voll-
ziehen.

Die Kündigung auf die gesctzlichen Ziele mutz spätestens am dritten
Werktage des betreffenden Kalenderviertcljahres crfolgen.

Soll der Wohnungswechsel auf den 2. Januar ausgeschlossen sein, so mutz
dies künftighin ausdrücklich bedungen werden.

Die gesetzlichen Kündiguntzstage gelteu auch dann, wenn das Mietver-
hältnis irn> Laufe eines Kalendervierteljahres eingegangen wurde, es sci denn,
daß die Parteien eine anderweite Vereinbarung getroffen haben.

!I. Ist bei eincr auf unbestiinmte Zeit vermietetcn Wohnung monat -
liche Zahlung des Mietzinses vereinbart, fo ift die Kündigung nur auf den
Schlutz eines K a l e n d e r m o n a t s zulasiig. Sie hat fpätestcns am 15.
dcs Monats zu erfoltzen.
 
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