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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0738
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S46

Ist Ler VÄ?Zins nach Wochen vemeffen, so ist d-ie Künid-igung nur für
-en Schlnß einer Kalendevwoche zulässig. Sie hat spätestens am ersten Werk-
tage der Woche zu erfolgen.

Jst der Mielzins nach Lagen bemeffen, so ist die Kündigung an jedem
Tage für den folgenden Tag zulässig.

III. Wurde das Mietverhältnis für eine bestimmte Zahl von Monaten,
Wochen oder Tagen eingegangen, so endigt dasselde, ohne datz eine besondere
Kündigung nötig fiele, mit dem Ablauf des vereinbarten Zeitraurns. Hier-
her gehoren auch die an Studierende der hiesigen Hochschule auf Semester
vermieteten Wohnungen. Der Anfang und das Ende des Semesters wird
jeweils durch das akadem. Direktorium bestimmt. Wird eine Wohnung auf
mehrere Semester gemietet, so umfatzt das Mietverhältnis im Zweifelfalle
auch die zwischen den einzelnen Semestern liegende Ferienzeit.

IV. Auf Mietverhältniffe, welche vor dem Inkrafttreten des Bürgerlicherr
Gesetzbuchs, d. h. vor dem 1. Januar 1900, eingegangen wurden, finveil oie
neuen Vorschriften erst dann Aniwendung, wenn nach dem Jnkrafttreten deS
Bürgerlichen Gesetzbuches der Zeitpunkt herangekommen ist, auf welchen nach
dem bisherigen Rechte erstmals gekündigt werden konnte.

Die Versnlagung ;u den direkten Steuern.

Das sogen. Ab- und Zuschreiben der Grund-, Haufer-, Ge-
werb-, Einkonrmen- und Kapitalrentensteuer findet alljähr-
lich in der Regel in den Monaten April und Mai statt. Besondere Bekannt-
machung erfolgt jeweils in den Lokalblättern. Die Steuererklärungen sind
abzugeben beim Grotzh. Steuerkommisfär für den Stadtbe-
zirk Heidelberg, wo auch die Formulare zu den Steuererklärungen
nebst Anleitung zu deren Aufstellung abgegeben werden. Bis zum Ablauf
der für das Ab- und Zuschreiben bestimmten Frist sind die in den einzelnen
Steuergesetzen vorgeschriebenen Steuererklärungen und Anzeigen, sowie die
Gesuche um Steuerbefreiung, Steuermindetumg und Steuerrückersatz einzu-
reichen. - "

Der Steuerkommissär ist jedoch berechtigt, auch autzerhalb des Ab- und
Zuschreibens die Veranlagung von Personen, die nach den betr. Gesetzen in
der Gemeinde erstmals gewerb- und einkommensteuerpflichtig geworden
sind, vorzunehmen.

Ebenso werden auch auf erfolgte Anzeige während des ganzen Jahrstz Ab-
schreibungen vorgenommen, wenn die Gewerbe- oder Einkommensteuerpflicht
in der Gemeinde gänzlich aufgehört hat.

Die Gewerbsteuerpflicht hürt auf, wenn das Gewerbe aufgegeben wor-
den oder das Betriebskapital unter 700 Mark heruntergegangen ist.

Me Einkommensteuerpslicht hört auf insbesondere infolge von Tod, Weg-
zug -^in diesem Falle vorausgesetzt, datz der Betreffende nicht wegen auf hie-
siger Gemarkung gelegenen Liegenschaften oder aus Gewerbebetrieb hier ein-
kommensteuerpflichtig bleibt —, oder wenn das steuerbare Einkommen den
Betrag 'von 500 Mark nicht mehr erreicht.

Das Abschreiben der Kapitalrentensteuer autzerhalb des Ab- und Zuschrei-
bens erfolgt nur bei solchen Rentensteuerpflichtigen, die autzerhalb des Grotz-
herzogtums verziehen, in welchem Falle die Rentensteuerpflicht mit dem
Erstcn des Monats, in dem der Wegzug stattgefunden hat, erlischt.

Weseutttche Befttmmunge«.

l. Jn Bezug auf die Grund- und Häuscrsteuer: Wer we-
gen Wechsels in der Person des Pflichtigen ab- und zugeschrieben haben will
oder aus einer anderen Ursache die Berichtigung oder den Strich seines
Grund- oder tz>äusersteuerkapitals verlangt, hat selbst oder durch einen Bc-
vollmächtigten zu erscheinen, und sofern es sich um das Zuschreiben an cine
drittc Person handelt, diese lctztere zum gleichzeitigen Erscheinen zu veran-
lassen. Alle Veränderungen, wclchc im Grundbuche eingetragen sind, wcrden
übrigcns von Amtswegen ab- und zugeschrieben.
 
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