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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0739
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Bei Eigentumsveränderungen hat der seitherige Eigenjümer die Steuer
noch bis zum Schlusse des Jahres, in dem die Feststellung her Beränderung
(das Ab- und Zuschreiben) zu vollziehen war, fortzuentrichten, wobei ihm der
Rückgriff auf den Erwerber der Liegenschaft zusteht. Es findet daher in sol-
chen Fällen weder ein Nückersatz an den Verkäufer der Liegenschaft aus -er
Steuerkasse statt, noch erhebt sie von dem Erwerber Nachtrag.

II. Jn Bezug auf die Gewerbsteuer: Der Gewerbsteuer unter-
liegt das Betriebskapital der im Großherzogtum betriebenen gewerblichen
Unternehmungen, ausschließlich der Land- und Forstwirtschaft, vorausgesetzt,
-atz das steuerbare Betriebskapital mindestens den Betrag von 700 Mark er-
reicht.

Die gewerbsteuerpflichtigen Personen, männliche und weibliche, Jnländer
oder Ausländer, auch gewerbsteuerpflichtige Korporationen, Vereine, Gesell-
schaften haben schriftliche oder mündliche Steuererklärungen abzugeben:

2) wenn sie eine der Gewerbsteuer unterliegende Unternehmung begon-
nen haben, aber noch nicht zur Gewerbsteuer angelegt sind;
d) wenn sich ihr BetriebSkapital nach dem Stand der maßgebenden Ver-
hältnisse am 1. April des JahreS über den bereitS besteuerten Betrag
um mindestens 5 Prozent und mindestens um 700 Mark erhöht hat.

III. Jn Bezug auf die Einkommensteuer: Der Einkommen-

steuer unterliegt — vorbehaltlich der im Gesetze vorgesehenen Ausnahmen
und Beschränkungen — das gesamte in Geld, Geldeswert oder in Selbstbe-
nützung bestehende Einkommen, welches einer Person aus tm Großherzogtum
gelegenen Grundstücken und Gebäuden, aus auf solchen Liegenschaften ruhen-
den Grundrechten und Grundgefällen, aus im Großherzogtum betriebener
Land- und Forstwirtschaft und den daselbst betriebenen Gewerben, aus öffent-
lichem oder privatem Dienstverhältnis, aus wissenschaftlichem oder künstleri-
schem Beruf oder irgend anderer gewinnbringenden Beschäftigung, sowie auS
Kapitalvermögen, Renten und anderen derartigen Bezügen im Laufe eines
Jahres zuflietzt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es von anderen Steuern
bereitS getroffen wird oder xncht: - . ' L

Dem Einkommen eines SLeuerpflichtigen wird das Einkommen seiner
Ehefrau, sowie das aus dem Gesamtgut einer von ihm eingegangenen ehe-
lichen Gütergemeinschaft flietzende Einkommen, ferner dasjenige aus dem
Vermögen seiner Kinder, soweit ihm an deren Vermügen die Nutznietzung zu-
steht, zugerechnet. Die Hinzurechnung des aus eigener Erwerbstätigkeit flie-
tzenden Einkommens der Ehefrau findet jedoch nur statt, wenn dieses den Be-
trag von 500 Mark jährlich erreicht.

Steuerpflichtig sind:

Natürliche Personen und zwar:

I. mit ihrem gesamten steuerbaren Einkommen:

1. Landes- und sonstige Reichsangehörige, welche im Sinne des Reichsge-
setzes vom 13. Mai 1870, die Beseitigung der Doppelbesteuerung betreffend,
ihren Wohnsitz (Ausenthalt) im Grotzherzogtum haben und daselbst nach § 2
jenes Gesetzes besteuert werden dürfen ;

2. Reichsausländer, welche, ohne einen Wohnsitz und eine entsprechende
Besteuerung in ihrem Heimatsstaate nachweisen zu können, einen Wohnsitz
(Aufenthalt) im Großherzogtum haben, vorausgesetzt, daß dies seit minde-
stens einem Jahre der Fall ist, oder aber, datz sie im Grotzherzogtum eine anf
Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben;

II. nur mit ihrem Einkommen aus im Großherzogtum gelegenem
Grundbesitze (einschlietzlich von Gebäuden) und den daselbst betriebenen Ge-
werben, sowie mit ihren Gehalts-, Pensions- und Wartegeldbezügen aus einer
badischen StaatSkasse.

1. Landes- und sonstige Reichsangehörige, welche im Sinne des Reichsge-
setzes vom 13. Mai 1870, die Beseitigung der Doppelbesteuerung betreffend,
ihren Wohnsitz (Aufenthalt) nicht im Grotzherzogtum haben;

2. Reichsausländer, welche nicht unter I Ziffer 2 fallen.
 
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