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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0741
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ihrem Heimatsstaate nachweisen zu können, e«ren Wohnsitz (Aufenthalt) im
Grotzherzogtum haben, unterliegen der Kapitalrentensteuer in demselben Um-
fange, wie die oben genannten Pflichtigen.

Steuerpflichtig ist der, welchem der Zinsen- und Rentenbezug zusteht.

Die Grundlage für die Kapitalrentensteuer bildet der ganze Jahresbe-
trag der steuerbaren Zinsen oder Renten, wie sich solcher nach dem Stande des
hierher gehörigen Vermögens auf den 1. April des betr. Jahres ergibt und ist
die Kapitalrentensteuer hievon für das volle mit dem Kalenderjahr überein-
stimmende Steuerjahr zu entrichten. Jst der Jahresbetrag der Zins- und
Renteneinnahmen und beziehungsweise der Schuldzinsen und Laflen seiner
Grötze nach wandelbar, so ist der Ertrag des letzten Jahres oder, wenn ein
Jahresertrag noch nicht erzielt oder wenigstens nicht bekannt wäre, die mut-
matzliche Grütze eines mittleren Jahresertrags zu Grunde zu legen.

Kein an sich steuerbarer Zinsen- oder Rentenhezug darf unberücksichligt
bleiben, es sei denn, datz er auf 1. April bereits seit mehr als zwei Jahren
ofsenkundig oder erweislich nicht hat bezogen werden können, auch im Laufe
des Jahres voraussichtlich nicht flüssig werden wird.

Vom Beizug zur Kapitalrentensteuer sind unter anderem befreit:
a) Alle, deren steuerbare Zinsen und Renten nach Abzug etwaiger Schuld-
zinsen und Lasten die Summe von 60 Mark jährlich nicht übersteigen;
d) Witwen, elternlose Minderjährige und erwerbsunfähige Personen, de-
ren jährliches Gesamteinkommen 500 Mark nicht erreicht.

Wer bereits zur Kapitalrentensteuer beigezogen ist, hat — falls der Jah-
resbetrag seiner steuerbaren Zinsen und Renten nach Abzug der hiezu geeig-
neten Schuldzinsen und Lasten sich erhöht — aus dem hiernach sich ergeben-
den Zuwachs erst dann Steuer zu entrichten, wenn dieser Zuwachs den Betrag
von 60 Mark überschreitet.

Die Steuerpflicht beginnt, wo Jemand erstmalS zu einem steuerbaren
Zinsen- oder Rentengenutz oder zu einem, eine neue Steuerpflicht begründen-
den Zuwachs an steuerbarem Einkommen (61 Mark) gelangt, dann, wenn Lie
entscheidende Tatsache vor dem 1. April eines Jahres oder auf diefen Tag ein-
getreten ist, mit dem betreffenden Jahre, sonst aber mit dem nächstfolgenden
Jahre.

Wer durch Niederlassung im Grotzherzogtum steuerpflichtig wird. soll in
allen Fällen erst vom nächften Jahre an zur Kapitalrentensteuer beigezogen
werden.

Die Steuerpflicht erlischt da, wo ein Zinsen- und Rentenbezug eines
Steuerpflichtigen gänzlich aufgehört hat, mit dem 1. des Monats, in welchem
diese Veränderungen eingetreten sind, in allen anderen Fällen rücksichtlich des
ab- oder übergegangenen oder zu befreienden Betrags dann, wenn die bezüg-
liche Aenderung vor dem 1. April eines Jahres oder auf letzteren Tag einge-
treten ist, mit Beginn dieses, sonst aber erst mit jenem des nächstfolgenden
JahreS.

Jn der festgesetzten Frist haben alle jene Pflichtigen Steuererklärungen
einzureichen:

a) welche nach dem SLande ihrer Vermögensverhältnisse vom 1. April des
betreffenden Jahres ein in der Gemeinde zu veranlagendes Zinsen-
und Renteneinkommen von mehr als 60 Mark jährlich beziehen und
noch nicht zur Kapitalrentcnsteuer veranlagt sind;
d) welche zur Rentensteuer zwar veranlagt sind, aber nach dem Stande
ihrer Vermögensverhältnisse vom 1. April ein steuerbares Zinsen- und
Renteneinkommen beziehen, welches den veranlagten Jahresbetrag um
mehr als 60 Mark übersteigl.

Ein besonderes Veranlagungsverfahren für die Feststellung der Ge-
meindesteuern findet nicht statt, da die staatlichen ^teuerkataiter nuch die
Grundlage für die Gemeindebesteuerung bilden.
 
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