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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0489
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MammensteUuntz*)

der

gesehtichen, Werordnungs-, Aezirks- und
Krtspotizeitichen Morschristen,

welche von allgemeiner Wichtigkeit sind.

Das polireiliche Meldvwesrn in der Stadt tzeidetbrrg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 7. Oktober 1904 auf Grund des § 49 P.-St.-G.-B.
und der Verordnung Großh. Minifteriums des Jnnern vom 8. Mai 1883 und
10. Dezember 1891 unter Aufhebung der ortspolizeilichen Vorschrift vom

29. Juli 1884.

8 1-

Meldepfiicht**).

Jeder E'm-, Um- oder Auszug in oder aus einer hiesigen Wohnung mutz
binnen drei Tagen gemeldet werden.

Vorübergehende Besuche von auswärtigen Verwandten oder Bekannten
sind meldefrei.

8 2.

Meldepflichtige Personen.

Verpflichtet zu den in 8 1 vorgeschriebenen Meldungen sind jeweils die-
jenigen, welche die ein- oder ausziehende Person als Mieter, Aftergiieter,

*) Eine Zusammenstellung sämtlicher OrtS- und Bezirkspolizeilichen
Vorschriften für die Stadt und den Bezirk Heidelberg nach dem neuesten
Stand, nebst einem Anhang, enthaltend eine Reihe weiterer im Bezirke
geltender polizeilicher Vorschriften und Anordnungen, im amtlichen Auf-
trag von Großh. Polizeikommissär Mitsch herausgegeben, ist im Verlage
von I. Hörning in Heidelberg erschienen.

Preis: geheftet Mk. 3—, gebunden Mk. 3.50.

**) Bei der pottrrttichen WeldesteUe Hienenstraste 8 stnd samUiche tedigen und verheirateten
Versonen nebst Kinder, welche dahier Wohnung und Schlafftelle nehmen, oder hier ein- und
auSziehen, an- nnd ablirmeidrn. Die Ktudiereuden, gleichviel, ob ste bei der hieftgen Univer-
sttät eingeschrieben stnd oder nicht, sowie die Zögttnge hiestger Lehr- und Erziehungsanftalten,
ftnd von dieser Verpflichtung uicht ausgenommen. Zugleich wird auf den hier vielfach vrr-
breiteten Zrrtum anfmerksam gemacht, als ob es genüge. wenn dte Dienstboten, Gewerbs-
gehilfen und Lehrlinge, welche bei den Dienstherrschaften, Arbeitgebern und Lehrherren zugleich
auch Wohnung bezw. Schlasstellen haben, bei der Gemeinde- berw. Griskrankenkasse an- und
abgemeidet werden. Dtese Personen stnd doppelt an- und abzumelden, sowobl bei der palt-
leilichen Wcldestelle als auch bei den betreffenden Krankenkaffen. Bet Einzügen stnd blaue
und bet Auszügen grüne Formulare zu verwenden. Unberührt bleiben die Bestimmungen über
die Meldungen zur Kranken- und Jnvalidenverstcherung.

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