Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0490
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
442

Dienstbote, Geselle, Gehilfe, Lehrling oder in sonstiger Eigenschaft in die
Wohnung aufnehmen, oder aufgenommen hatten. Die Meldung hat sich auf
die Ehefrau des zu Meldenden und seine Kinder jeden Alters zu crstrecken.

Hauseigentümer, welche nicht selbst ihr Haus bewohnen, haben einen im
Hause wohnenden Stellvertreter zu bcstellen, dem ihre Meldungen obliegen.

Es haben somit zu melden:

1. Die Hausbesitzer bezw. die von ihncn bestellten Berwalter:
jeden Ein- oder Auszug, welcher

a) sie selbst und ihre mit ihnen wohnenden Angehörigen;

d) die übrigen in ihrem Haushalt wohnenden Personen, wie
Dienstboten, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Schlafleute,
Pfleglinge;

c) ihre Mieter und deren Angehörige berührt.

2. Die Mieter: jeden Einzug, Um- und Auszug ihrer eigenen
Dienstboten, ihrer Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Pfleglinge, Mie-
tcr (Aftermieter), sowie der Angehörigen der Vorgenannten.

§3.

Ort der Meldungen.

Die Meldungen sind bei der Allgemeinen Meldestelle (Bienenstraße 8)
zu erstatten; diejenigen aus dcm Stadtteil Schlierbach und Handschuhsheim
können bei den dortigen Polizeistationen abgegeben werden.

8 4.

Form der Meldungen.

Zu den Meldungen sind die vorgeschriebenen, bei der Meldestelle und
allen Polizeirevieren erhältlichen Formulare zu benützen.

Jede Meldung ist von dem Meldepflichtigen und dem Gemeldeten zu
unterschreiben.

Für jede Person ist die Meldung auf ein besonderes Formular zu fchrei-
ben, nur bei Meldungen, die sich auf ein Familienhaupt beziehen, können
Ehefrauen und Kinder auf das gleiche Blatt geschrieben werden.

8 5.

Sicherung der Vollständigkeit und Nichtigkeit der Meldungen.

Jeder, in Bezug auf dcssen Person und Angehörige nach Maßgabe dieser
Vorschrift eine Meldung erstattet werden muß, ist gehalten, dem zur Meldung
Verpslichteten alle zur vorschriftsmäßigen Ausfüllung des Meldeformulars
crforderlichen Angaben zu machen.

Auf Verlangen der Meldcstelle haben die Anzumeldenden die in ihrem
Besitz bcfindlichen, zum Ausweise über ihre Person dienlichen Papiere vor-
zuzeigen.

Reichsausländer müfsen sich durch Bcurkundung ihrer Heimatsbehörde
über ihre Staatsangehörigkeit ausweisen. Dcn Anmeldungen von zuziehen-
den Pcrsonen ist die am bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort des Gemel-
dcten ertciltc Abmcldebeschcinigung anzuschließen.

Befinden sich in dem Haushalt dcr Zuziehendcn Kinder unter 12 Jah-
ren, so ist außerdcm dcr Nachweis übcr die erfolgtc Jmpfung durch Vorlage
des Impffcl)eines zu erbringen.

8 6.

Meldepflicht der Gastwirte.

Gastwirte und Jnhaber von Hotels garnis, sowie von Fremdenpenstonen
sind verpflichtet ein Fremdenbuch zu führen, das die nachfolgenden Rubriken
enthalten muß:

„Zimmer-Nr., Zu- und Vorname, Stand oder Gewerbe, Wohnort, Ort,
woher gekommen, Tag der Ankunft und Tag der Abreise".
 
Annotationen