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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0491
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443

Die Einträge stnd seitens des Fremden oder von dem Wirt oder seinem
BeaMragten gleich nach der Ankunft bezw. Abreise des Fremden zu machen.

Das Fremdenbuch muß mit Seitenzahlen versehen und polizeilich abgestempelt
sein. Die Fremdenbücher sind den Polizeibeamten auf Verlangen stetS zur Einsicht
vorzulegen. Nach Abschluß sind sie noch 3 Jahre aufzubewahren. Bei Aufgabe
des Geschäfts sind sie der Polizeibehörde zur Aufbewahrung sür den Zeitraum
von 3 Jahren zu übergeben.

Ieden Morgen — und zwar in der Zeit vom 1. April bis 30. September
bis morgens 7 Uhr «nd in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis morgens
8 Uhr — find nach den Rubriken des Fremdenbuchs zu fertigende Auszüge,
sogenannte Nachtzettel, bei den Polizeiwachen einzureichen.

Der Fremde ist jeden Tag bis zu seiner Abreise in dem Nachtzettel aufzu-
führen. Wenn niemand übernachtet hat, so ist der Nachtzettel mit einer ent-
sprechenden Bemerkung einzuschicken.

Personen, welche ununterbrochen über 6 Wochen in einem Gasthaus
wohnen, unterliegen von der 7. Woche ab der Meldepslicht gemäß §§ 1 und 2
dieser Vorschrift.

§ 7 aufgehoben.

§ 7 2.

Meldepflicht der Unternehmer von Privatheilanstalten.

Fremde, d. i. Personen, die von auswärts kommen, sind bei der Auf»
nahme in eine Privatheilanstalt polizeilich anzumelden, wenn ihr Aufenthalt
in der Anstalt voraussichtlich die Dauer von 8 Tagen übersteigt.

Ortsangehörige, d. i. Personen, die bereits hier in Wohnung gemeldet
sind, sind bei der Aufnahme nur dann anzumelden, wenn sie unter Aufgabe
ihrer bisherigen Wohnung dauernd als Pensionäre oder aus unabsehbare
Zeit in der Anstalt Aufenthalt nehmen.

Bei nur vorübergehendem Aufenthalt in der Anstalt ist eine Meldung
nicht erforderlich.

8 8.

Strafbestimmungen.

Zuwiderhandlungen gegen diese ortsvolizeiliche Vorschrift werden gemäß
8 49 und 8 136 Polizeistrafgesetzbuch gestraft.

Das Vermieten von Schlafstellen.

Ortspol. Vorschrift vom 10. Oktober 1906 unter Aufhebung der ortspolizeilichen
Vorschrift am 18. März 1889, das Vermieten von Schlafstellen Ibetr., und des
8 7 der ortspolizeilichen Vorschrift vom 7. Oktober 1904, Idas polizeiliche
Meldewesen der Stadt Heidelberg betr., auf Grund der §§ 23 Zisf. 1 und 3,
49, 87 a, 116, 136 P.-St.-G.-B., 14, Abs. 1, Verordnung vom 27. Juni 1874
in der Fassung der Verordnung vom 10. November 1896, „die Sicherung der
öffentlichen Gesundheit und Reinlichkeit betr."

8 i.

Wer Schlafstellen gegen Entgelt vermietet, hat vor Beginn diefes Ge-
werbebetriebes auf dem Polizeirevier, in dem seine Wohnung gelegen ist, hier-
von unter Angabe der Zahl und des Geschlechts der aufzunehmenden Schlaf-
gänger und der für sie beslimmten Räumlichkeiten Anzeige zu erstatten. Eine
Vermehrung der Zahl der Schlafgänger, eine Verminderung 'der für dieselben
bestimmten Räumlichkeiten und eine Ueberlassung anderer Räumlichkeiten an
dieselben sind in gleicher Weise vorher zur Anzeige zu bringen.

Die erstmalige Ausnahme von ^chlafgängern darf erst erfolgen, nachdem
eine polizeil^che Besichtigung der in Aussicht genommenen Schlasräume statt-
gesunden hat uaid dein Vermieter hierüber eine Bescheinigung (Schlasraum-
zettel' ausgestellL worden ist.

Tcr Schlafraumzettel ist in jedem Schlafraum daucrnd ausznhängen.
 
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