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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0494
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446

vmn Bezirksamt festzustcllenden Schemn zu führen un-d jeweils auf 15. Ja-
nuar und 15. Jüli eine Abschrift hievon dem Bezirksamte vorzulegen.

§ 6. Pfleger, welche den Bestimmungen dieser Vorschrift zuwider-
handeln, werden an Geld bis zu 50 Mark oder nnt Haft bis zu 8 Tagen
bestraft.

Die Hundstaxe.

Gesetz vom 4. Mai 1896.

Auszug (s. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizeiliche Vorschriften S. 6, Verlag

von I. Hörning).

Die Hundstaxe beträgt in der Stadt Heidelberg 20 Mark und ist jeweils
in der Zeit vom 1.—15. Juni zu entrichten.

Wsgregrln gegen die tzundswut.

Veroridnung Großh. Ministcriums dcs Jnnern vom 11. Mai 1876.

Auf Grund des § 89 des P.-St.-G.-B. wird verordnet:

§ 1. Alle an öffentlichen Orten befindliche, über sechs Wochen alte
Hunde müssen anl Halse eine mindestens 3 cm im Durchmesser grotze, den
Wohnort des Besitzers angebende Marke von Messing oder Messingblech
tragen. Es genügt, wenn auf der Marke die Anfangsbuchstaben der Gemeinide
und des Amtsbezirks soweit angegeben werden, datz Verwechslungen ausge-
fchlossen bleiben.

Die Marke soll am Halsband hängen, darf also auf das letzteve nicht
vollständig aufgenietet werden*).

§ 2. Hunde, welche nicht die vorgeschriebene Marke tragen, werden —
vorbehaltlich der Bestrafung der Besitzer — eingefangen und, wenn sie bis
zum Ablaufe des zweiten folgenden Tages nicht von dem Besitzer unter
Vorzeigen der Quittung über die an die Gemeindekasse geleistete Zahlung
einer Gebühr von 2 Mark abgeholt werden, getötet.

Die Auslösungsgebühren sind zur Deckung der Kosten für die Auf.
bewahrung und Verpflegung der gefangenen Hunde und zu Belohnungen für
das mit dem Vollzug der Verordnung betraute Aufsichts-Personal, welches
für das Einfangen jedes Hundes 50 Pfennig erhält, zu verwenden.

Die Nufsrcht auf die Hunde.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. Juli 1894 auf Grund des § 103, 58 Ziff. 1

des Polizeistrafgesetzbuches.

§ 1. Es ift verboten, grötzere (insbesondere Fang- und Metzger-) Hunde
ohne wohlbefestigten Maulkorb autzer dem Hause mit sich zu führen oder frei
herumlaufen zu lassen. Zu den Fanghunden gehören unter anderm Hunde
der Bernhardiner-, Neufundländer-, Leonberger- und Ulmer-Rasse, sowie

Buldoggen jeder Größe.

8 2. Ausgenommen von dem Verbot des 8 1 sind die Hunde, welche zur
Iagd oder Schäferei verwendet werden.

8 Der Maulkorb mutz aus starken, über Nase und Schnauze des
Tieres befestigten, nicht verschiebbaren Kreuzriemen oder metallenen Spangen
bestehen und derart bescliasfen sein, datz er gegen Bitz sicher schützt.

§ Das Mitbringen von Hunden auf den Friedhof, in die Neckarbade-
anstalten, in den Stndt- und Neptunsgarten, in die Gartenanlagen des
Bismorckplahes, Mönchhofplahes und um die Peterskirck)e, sowie in öffent-
liche Wirtschasten und in diejenigen öffentlick)en Dienfträume, in welchen
ein bezügliches Verbot angeschlagen ist, ist ebenso wie das Herumlaufenlassen
von Hunden an diesen Orten verboteu.

*) Aus Ansuchen deS Besttzers rann gestattet werden, daß dte Marke auk daS HalSband
aufgentetet wird. (M. d. I. vom lo. September 1880 Nr. 13S61.)
 
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