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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0497
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442

Tarif.

Vcschluß Les Bürgerausschusses vom 17. Februur 1890, mit Stacrtsgeneh-
migung vom 9. April 1890 Nr. 24 513.

Der Untcrnehmer ist berechtigt zu erheben:

I. BeiAbtritten nach bem Tonnenshstem:

1) Für die Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung einer trag-
baren Tonne 20 Pfg.

2) Für das gleiche Geschäft bei zwei verkuppelten Tonnen je 15 Pfg.

3) Für das nämliche Geschäft bei einer fahrbaren Tonne (bis 800 Liter
fassend) 50 Pfg.

II. Bei Abtritten nach dem Grubenshstem:

1) Für die gewöhnliche Entleerung der Grube mittelst der Maschine 1 Mark
per Kubitmeter (1000 Liter).

2) Für die Entfernung des in den Gruben zurückgebliebenen Bodenfatzes,
sowie von Scherben, Schutt u. dergl. (§ 5 der ortspolizeilichen Vorschrift)
4 Mark per Kubikmeter.

3) Für die Entleerung solcher Gruben, deren Jnhalt aus Wasser besteht
(von Waterklosets), 2 Mark per Kubikmeter.

Die Nbfuhr -es Kehrichts, des Schners und der
Haushaltungsabfälle.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Dezember 1888 auf Grund des tz 87a. P.-St.-
G.-B.. 8 9 Ziff. 4 V.-O. vom 27. Juni 1874, die Sicherung der öffentlichen
Reinlichkeit und Gesundheit betr. und § 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.

8 1- Die Absuhr des Kehrichts und Schnees, welche sich bei der Rei-
nigung der Fahrbahnen und Gehwege durch die in 8 2 der ortspotizeilichen
Vorschrift vom 22. Dezember 1865 bezeichneten Personen ergeben^ sowie der
Haushaltungsabfälle, besorgt die Stadtverwaltung, ohne hierfür ein Entgelt
zu erheben. Sie macht der Polizeibehörde einen städtischen Bediensteten
namhaft, welcher der letzteren gegenüber für Erfüllung gegenwärtiger orts-
polizeilicher Vorschrift verantwortlich ist.

8 2. Das städtische Abfuhrpersonal hat die Verpflichtung, nach einem
seitens der städtischen Verwaltung von Zeit zu Zeit zu veröffentlichenden
Fahrplan die Straßen der Stadt mit Wagen zu befahren, welche zur Auf-
nahme des Kehrichts und der Haushaltungsabfälle dienen.

Die zur Abfuhr bestimmten Wagen müssen absolut undurchlässig, mit
gut schließenden Deckeln, sowie gut sichtbaren Nummern versehen sein und
stets in dichtem und brauchbarem Zustande erhalten werden.

8 3. Die Abfuhr beginnt in der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober morgens
um 6 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Mai morgens um 7Z4 Uhr und
wird derart betrieben, daß die Abholung in jedem Hause dreimal in der
Woche erfolgt.

D 4. Der Kehricht und die Haushaltungsabfälle sind von den Einwoh-
nern der Stadt in besonderen Behältern bercit zn halten, welche zn den im
Fahrplan der Abfnhr festgesetzten Abholungszeiten unmittelbar hinter einem
nach der Straße gerichteten Haus-, Hof- oder Garten-Eingange (eventuell
in dem nnmittelbar hinter dcm Borderhaus gelegenen Hofraum) zu ebener
Erde aufgestellt werden müssen.

8 5. Die Hausbewohner haben dafür zu forgen, dasi das Abfuhrperfo
nal die betreffenden Eingängc offen findet, daß dasfelbe die Gefäße leicht
wahrnehmen, und daß das Aufladen ihres Jnhalts ohne Berzug geschehen
kann.

8 6. Die den Krhricht und die Abfälle enthaltenden Gefäße müffen
vollständig dicht, haltbar und mit zwci Henkeln versehen sein. Sie dürfen
bis zu ihrem oberen Nande nicht mehr als 50 Liter Jnbalt haben und höch-
stens bis zu 5 Zentimetcr untcr diesen Rand gefüllt wcrden.
 
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