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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0501
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boten, Anforderungen crn Geld oder anderen Dingen an die Hinterbliebenen
zu machen; ebensowenig darf dasselbe weder vor oder nach der Beerdigung
Effen oder Trinken beanspruchen, noch darf demselben solches verabreicht
werden.

Annahme von Gewinnanteilen bei Lieferungen in irgend einer Form
wird außer der etwaigen strafrechtlichen Verfolgung mit sofortiger Entlassimg
geahndet.

Beschwerden gegen das Personal sind bei der Friedhof-Kommission angu-
bringen.

§ 4. Bezüglich der Kosten für sämtliche Bestattungen ist die vom Stadt-
rat ausgestellte, dieser Vorschrift als Anlage beigefügte Taxordnung matz-
gebend.

Nach derselben werden für die Art der Bestattung 5 Klassen bestimmt.

Die Wcchl der Klasse und der eiwa weiter gewünschten autzergewöhnlichen
Leistungen ist von den HinteMiebenen zu treffen, zu welchem Zweck der
Leichenordner denselben einen Bestellbogen, auf welchem die Taxen verzeichnet
find, zur Ausfüllung vorlegt.

Bei Leichen, die nach auswärts verbracht werden, kommen die für den
einzelnen Fall von der Friedhof-Kommission festgesetzten Gebühren in An-
wendun-g.

Nach der Bestattung erhebt der Leichenordner unter Vorlage der Rechnung
die sämtlichen Gebühren und Taxen und bescheinigt deren Empfang.

II. Leichen- und Leichenhaus-Ordnung.

§ 6. Jeder Todesfall mutz unverzüglich nach dem Eintritt des Todes
dem Leichenschauer*) und dem Leichenordner**) angezeigt werden. Zu dieser
Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt und, wenn ein solches nicht vor-
handen oder an der Anzeige verhindert ist, derjenige, in dessen Wohnung oder
Behausung sich der Sterbefall ereignet hat.

Die Pflicht zur Anzeige erstreckt sich auch auf Totgeburten. Vor Ankunft
des Leichenschauers darf mit der Leiche keine Veränderung vorgenommen
werden.

§ 7. Die nach den Bestimmungen des 8 6 zur Anzeige verpflichteten
Personen müssen den Vom Leichenschauer ausgestellten Sterbeschein spätestens
30 Stunden nach eingetretenem Tod dem bürgerlichen Standesbeamten mit
der Anzeige des Todesfalls vorlegen, welcher nach Vollendung des Eintrags
in das Sterberegister den vorschriftsmätzig ausgestellten Erlaubnisschein zur
Bestattung den Erschienenen übergibt; auf demselben soll gleichzeitig bemerkt
werden, ob der Tod infolge ansteckender Krankheit eingetreten ist.

Als ansteckende Krankheiten im Sinne dieser ortspolizeilichen Vorschrist
sind zu betrachten: Blattern, Cholera, Diphtheritis, Masern, Scharlach,
Typhus.

8 10. Die Leichen sämtlicher hier verstorbenen Personen sind alsbald
nach Vornahme der ersten Leichenschau, spätestens aber vor Ablauf von 24
Stunden nach Eintritt des Todes in eine der Leichenhallen zu verbringen.

Die Ueberführung der Leichen in die städtischen Leichenhallen oder in die
des akademischen Krankenhauses darf, ganz dringende Fälle ausgenommen,
nur in den srühen Morgen- und späten A'bendstunden und nur auf dem
kürzesten Wege unter tunlichster Vermeidung der Hauptstratze stattfinden.
Jnnerhalb des Stadtgebietes ist nur den nächsten Angehörigen die Begleitung
der Leiche gestattet.

Von auswärts hierhergebrachte Leichen sind direkt ohne Begleitung der
Leidtragenden in den Friedhof oder in eine der Leichenhallen zu verbringen.

8 29. Es bleibt den Hinterbliebenen anbeimgestellt, die Bepflanzung
der Gräber selbst zu besorgen oder durch einen Gärtner besorgen zu lasseu

*) Ciehe im Adreßbuch untsr „Berufsgeschästen": Leichenschauer.

*^) Städt. Leichenordner, Zt. Martin Becker, Grabengasse 5. Fernspr. 176.
 
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