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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0502
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Für die Handlungen der Beauftragten, soweit sie nicht zu strafrechtlicher
Verfolgung VeranlafsunH geben, bleiben die Hinterbliebenen mitverantwortlrch.

Die Gräber auf den allgemeinen Leichenfeldern dürsen nur mit niedrigen
Blumen und Gesträuchen, welche die Höhe von 1 Meter nicht überfchreiten
und die Grundfläche des Grabes nicht überhängen, bepflanzt werden; dasfelöe
gilt für die Familiengräber in den vorderen Neihen, in den hinteren Reihen
und wo nur eine Reihe vorhanden ist, dürfen mit Genehmigung der
Friedhof-Kommission auch höhere Pflanzen eingesetzt werden.

Die Anpflanzung von Bäurnen oder Gesträuchen, welche genieftbare
Früchte tragen, ist untersagt, und es ist ferner untersagt, ohne schriftlich
eingeholte Erlaubnis der Friedhof-Kommission Bäume oder Sträucher autzer-
halb der Grabstätten zu pflanzen, zu versetzen und zu entfernen.

Bänke oder Stühle dürfen dauernd nur auf dem zu Familiengräbern ge-
hörigen Gelände aufgestellt werden.

IV. Feuerbestattungs-Ordnung.

§ 37. Zur Vornahme der Feuerbestattung Verstorbener ist ausschlietz-
lich die auf dem städtischen Friedhofe errichtete Feuerbestattungsanstalt be-
stimmt.

§ 38. Die Feuerbestattung einer Leiche darf unbeschadet der auf die
erste Besichtigung der Leiche durch den Leichenschauer und den Leichentrans-
port bezüglichen Vorschriften nur mit schriftlicher Genehmigung des Bezirls-
amts als Ortspolizeibehörde erfolgen.

Abdg.v. Zu dem Genehmigungsgesuch, für die Feuerbestattung einer Leiche, das
^ ^ beim Vorsitzen'den der Friedhof-Kommission schriftlich oder mündlich anzu-
bringen ist, sind folgende Belege erforderlich:

1. Eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Weurkundung, Latz der
Eintrag in das standesamtliche Sterberegister (§ 56 ff. des Reichsgesetzes
vom 6. Februar 1875) ersolgt ist (sür autzerhalb des deutschen Neichs Ver-
storbene ein amtlich beglaubigter Sterbeschein).

2 a) Eine von einem approbierten Arzt angefertigte Krankengeschichte
des betreffenden Falles.

Eine behördliche Beglaubigung der Krankengeschichte ist dann nötig, wenn
der die Krankengeschichte fertigende 'Arzt nicht im Dienstbezirk des 'beamteten
Arztes wohnt.

d) Ein Zeugnis des staatlichen Sanitätsbeamten des Sterbeortes oder
des Grotzherzoglichen Bezirksarztes zu Heidelberg darüber, datz jeder Verdacht
einer gewaltsamen Todesursache ausgeschlossen ist.

Der Ausstellung dieses Zeugnisses hat eine Besichtigung der Leiche durch
den beamteten Arzt vorherzugehen, wenn nach dem Jnhalt der Krankenge-
schichte bei ihm Zweifel darüber bestehen, ob die Todesursache eine natürliche
war, oder wenn es sich um die Feuerbeftattung von Willensunfähigen oder
von Personen unter 18 Jahren handelt.

c) Wenn eine Sektion der Leiche vorgenommen wurde, ein Leichenbe-
fundbericht darüber, ob seder Verdacht einer gewaltsamen Todesursache aus-
geschlossen ist.

Tie behördliche Beglaubigung des Befunds der Sektion ist nur dann
nötig, wenn der die Sektion vornehmende Arzt nicht im Dienstbezirk des be-
amteten Arztes wohnt.

^ ^ In sämtlick)en Schriftstücken n, b, e ist die Todesursache möglichst deut-

3. Eine Urkunde, Welche den Nachweis enthält, datz entweder:

u) der Versiorbene selbst seine Feuerbestattung gewollt hat; oder:

b) beim Tode Willensunfähiger oder von Personen unter 18 Jahren,
^tz die Bestattungspslichtigen die Einäscherung verlangen.

Für Willensunsähige über 18 Jahre alte Personen genügt jede hinläng-
lich bestiminte urkundliche ErklÜrung der verstorbenen Person.

4. Bei aiiswärts Verstorbenen autzerdem eine Beurkundung darüber, datz
ter für den '^terbeort zuständigen Polizeibehörde die beabsichtigte Feuerbe-
stattung der Leiche angezeigt wurde.
 
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