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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0503
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455

§ 42. Leichen von auswarts verstorbenen Personen, welche hier zur Ver-
brennung kommen sollen, dürfen erst dann hierher gebracht werden, wenn die
nach ß 38 Abs. 1 dieser Vorschrift erforderliche bezirksamtliche Genehmigung zur
Feuerbestattung erteilt ist.

Solche Leichen sind unmittelbar nach der Ankunft in die Feuerbestat-
tungsanstalt, oder, wenn deren Einäscherung ausnahmsweise nicht sofort
erfolgen kann, zunächst in die Leichenhalle zu verbringerr und hat 'deren
Verbrennung, wenn möglich, noch am gleichen, spätestens aber am folgenden
Tage stattzufinden.

§ 43. Die Einsegnungsfeierlichkeiten für hier Verstorbene finden in der
Regel in der Leichenhalle statt, worauf die Leiche im Zuge nach der Feuer-
bestattungsanstalt verbracht wird.

Auf Wunsch der Hintevbliebenen können die Feierlichkeiten auch in der
Feuerbestattungsanstalt, wohin in diesem Falle die Leiche vorher zu ver-
bringen ist, abgehalten werden.

Z 46. Die Aschenreste, welche den Hinterbliebenen nach ihrem Wunsch
entweder in geschlossenen Holzkistchen oder Gefäßen von gebranntem Ton
oder in zugelöteten Blechbüchsen übergeben werden, können entweder auf dem
Friedhof beerdigt oder ebendaselbst oberirdisch aufbewahrt oder auch von den
HinteMiebenen in eigene Verwahrung genommen werden.

Maßgebend ist in dieser Hinsicht in erster Linie der Wunsch oder die
Anordnung des Verstorbenen, in Ermangelung solcher der Wunsch derjenigen
Personen, welche für die Bestattung sorgen.

Sämtliche Arten von Behältern im Sinne des Absatzes 1 dieses Para-
graphen werden in vorschriftsmäßiger Beschasfenheit von der Friedhof-Kom-
mission stets vorrätig gehalten.

V. Schlußbestimmungen.

8 51. Für den Besuch des Friedhofs gelten folgende Vorschriften:

1. Der untere Eingang des Friedhofs am Steigerweg ist im Sommer
von 6 Uhr morgens, im Winter von Sonnenaufgang bis zum Sonnenunter-
gang geöffnet.

Eine Viertelstunde vor dem Schlietzen des Tores wird ein Zeichen mit
der Glocke gegeben, worauf jedermann den Friedhof zu verlassen hat.

2. Jeder Besucher hat ein anständiges, ruhiges, der Würde des Ortes
angemessenes Benehmen zu bewahren.

3. Das Betreten der Leichenfelder ist nur den Beamten des Friedhofs,
der Leichenbegleitung, den Angehörigen der dort Nuhenden oder den mit
der Pflege der Gräber Beäuftragten gestattet.

4. Kindern ohne Begleitung Crwachsener ist 'der Besuch des Friedhofs
untersagt, auch dürfen keine Kinderwagen in denselben gebracht werden;
dagegen haben Fahrstühle, in welchen einzelne kranke Personen gefahren
werden, Einlaß.

5. Allen Personen, welche nicht zur Trauerversammlung gehören, na-
mentlich aber Frauen oder Dienstmädchen mit Kindern, ist der Aufenthalt
in der Einsegnungshalle und deren Umgebung sowie in der Nähe des Grabes
oder der Feuerbestattungsanstalt während der Trauerfeierlichkeiten untersagt.

6. Es ist verboten, Hunde auf den Friedhof mitzubringen oder auf dem
Friedhof zu rauchen; ebenso ist untersagt, in den Anlagen oder auf sremden
Gräbern Blumen und Pflanzen zu pflücken oder die Gräber und deren
Pflanzen zu beschädigen.

7. Die Vornahme gärtnerischer Arbeiten auf dem Friedhof ist im Som-
mer nur von morgens 6 Uhr bis abends zum Schluß des Friedhofs ge-
stattet. An den Sonn- und gesetzlichen Feiertagen darf im Friedhof nicht
gearbeitet werden.

Wer gewerbsmaßig Gärtnerarbeiten auf dem Friedhofe vornehmen will.
bedarf hierzu einer besonderen Zulassung seitens der Friedhof-Kommissiou.

8. Die Bruuuenhahneu sind sofort nach dems Gebrauch wieder sorgfältig
zu schließen.

d.^Jeder Besucher des Friedhcfs hat sich den Anordnuugeu des Fried-
hofaussehers zu sügeu.
 
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