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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0510
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462

§ 8. Die Anordming und Leitung der Löschmaßregeln steht dem Großh.
Amtsvorstande bezw. seinem Stellvertreter zu, welchem hierbei der Obevbür-
germeister, der Stadtbaumeister, sowie der Kommartdant der freiwilligen
Feuevwehr beratend zur Seite stehen.

Die Besehle zur Ausführung der speziellen Anordnungen erteilt der
Kommandant der freiwilligen Feuerwehr oder dessen Stellvertreter.

§ 9. Dem Großh. Amtsvorstand bezw. dessen Stellvertreter steht die
Befugnis zu, im Notfalle nicht zur freiwilligen Feuerwehr gehörige, arbeits-
fähige Einwohner zur Hilfeleistung beizuziehen; letztere sind bei Strafver-
meiden verpflichtet, den Anotdnungen der im vorigen Paragraphen bezeichne-
ten Personen Folge zu leisten.

In gleicher Weise sind die Besitzer von Privatfeuerspritzen gehalten,
solche auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Vei strenger Kälte sind die Bewohner der benachbarten Häuser verpflich-
tet, warmes Wasser bereit zu stellen und abzugeben, und bei Glatteis zu
streuen.

§ 11. Müßige Zuschauer sind von der Brandstätte fortzuweisen. Eltern,
Vormünder und Erzieher sind verpflichtet, ihre jugendlichen Angehörigen
während des Brandes zu Hause zu behalten.

§ 12. Außer den Bewohnern des Hauses und den in § 8 bezeichneten
Persönen haben nur Feuerwehrmänner Zutritt in das brennende Haus bezw.
irr die Nachbarhäufer, von welchen aus gelöscht werden oder das Retten von
Fahrnissen stattfinden kann. Wer während des Brandes Gegenstände an
einen anderen Ort verbringen will und sich nicht auf der Stelle genügend
auszuweisen vermag, ist festzuhalten und vor die Polizeibehörde zu führen.

Die Absperrung des Brandplatzes, sowie die Ueberwachung der gerette-
ten Gegenstände übernimmt das Feuerpiquet des Militärs und die Schutz-
mannschaft.

Stratzenpolizei-Ordnung für div Stadt Heidelverg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. Juni 1902.

Auszug (s. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizeiliche Vorschriften S. 94, Verlag

I. Hörning).

tz 1. V o r be m e r k u n g.

Als öffentliche Straßen im Sinne dieser Vorfchrift gelten neben öffent-
lichen Plätzen und Brücken auch Privatstraßen, welche dem öffenttichen Ver-
kehr geöffnet sind.

I. Benützung der öffentlichen Straßen.

§ 2. I m A l l ge me i n e n.

Jede Benützung der öfsentlichen Straßen mutz fo erfotgen, wie sie bei
Aufwendung gewöhnlicher Sorgfalt den allgemeinen Verkehr am wenigsten
behindert, das mindeste Geräusch verursacht und die geringfte Gefährdung
von Personen oder Sachen mit sich bringt.

Jm einzelnen sind neben den nachfolgenden Vorfchriften die jeweiligen
Anordnungen der Polizeiorgane zu befolgen.

Z 3. Aufstellung und Lagerung von Gegenständen.

Aenderungen an Stratzenkörpern.

Tie Benützung der öfsentlichen Straßen zur Aufstellung und Lagerung
von den freien Verkehr behindernden Gegenständen oder zu gewerblichen
Zwecken, sowre jede Veränderung der Straßenoberfläche, insbesondere durch
Grabarbeiten seitens Privater i'st mit den in den folgenden Bestimmungen
gestatteten Ausnahmen ohne vorherige Erlaubnis des Bezirksamtes verboten.
§ 4. Vorübergehendc Benützung öffentlicher Straßen.

1. Jn den von den Geleisen der Straßenbahn berührten Straßenstrecken
ist das Aufstellen von Fuhvwerken nur insoweit gestattet, als dadurch der
Verkehr nicht gehindert wirL. Den auf Len Fuhrwerksverkehr angewiesenen
 
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