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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0511
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463

Gewerbetreibenden dieser Stratzenstrecken kann behufs vornbergehender Auf-
stellun-g von Fuhrwerken ein entsprechender Raum in den Seitenstraßen von
der Polizeibehorde angewiesen werden.

2. Das Holzmachen in den öffentlichen Straßen ist untersagt. Mge-
ladene Brennmaterialien sind sofort in die Häuser zu verbringen.

Die Erlaubnis zur vorübergehenden Benützung der öffentlichen Straßen
toird hiermit im Allgemeinen erteilt:

3. Bei Vornahme von Wauten und baulichen Ausbesierungen zur Lage-
rung von Banmaterialien u. s. w. nach Maßgabe der bezüglichen Bestimmun-
gen der städtischen Bauordnung.

4. Den Wirten zur Aufstellung der bei, ihnen einkehrenden Fuhrwerke.
Auf der Hauptstraße ist jedoch eine Aufstellung solcher Fuhrwerke verboten;
den auf der Hauptstraße wohnenden Wirten ist die Aufstelluny der bei ihnen
einkehrenden Fuhrwerke an folgenden Plätzen gestattet: auf den Strahen auf
-er Ost-, West- und Südseite des Karlsplatzes, wofür zur Meßzeit der öst-
liche Teil der Karlstraße nebst der Plankengasse benützt werden kann.

§ 5. Beleuchtung von Straßenhemmnissen während der

N a ch t z e i t.

Alle Hemmnisse des Stratzenverkehrs sind vom Eintritt der Dunkelheit
an während der ganzen Nachtzeit je nach Umständen durch eine oder mehrere
nach allen Seiten hellleuchtende Laternen, vollständige Straßensperrungen
durch rote Laternen bemerklich zu machen.

§6. DasBeladenundEntladenvonFuhrwerkenauf den

S t r a ß e n.

Werden Wagen zum Zwecke des Beladens und Entladens auf der Straße
aufgestellt, so müssen sie dicht am Gehweg und parallel mit demselben halten.

Das Abwerfen schwerer Gegenstände auf das Pflaster oder die Gehweg»
deckung ist untersagt; insbesondere müffen Fässer, Kisten und dergleichen
beim Auf- und Abladen so gehandhabt werden, datz die damit beschaftigten
Personen sie jederzeit anzuhalten Vermögen.

Wo 'die BeschaffeN'heit und die Zugänge dev Gvundstücke es gestatten, hat
das Beladen und Entladen von Fuhrwerken überhaupt nicht auf der Stratze,
sondern innerhalb der Grundstücke zu geschehen.

§ 7. Errichtungvon Handelsstellen.

Wer auf öffentlichen Straßen außerhalb der Marktplätze außerhalb der
Marktzeit einen Verkaufsstand errichten oder sonst Gegenstände öffentlich
feilhalten will, bedarf einer besonderen Erlaubnis des Bezirksamts Mit Zu-
stimmung des Stadtrats.

§ 8. Aushängen oder Aufstellen von Verkaufsgegen-
ständen, Z i e r p f lan ze n, Tischen u. s. w.

Das freie Aushängen oder Aufstellen von Auslagen, Verkaufsgegenstän-
den an der äutzeren Wand der Häuser, das Aufstellen von Zierpflanzen, von
Stühlen, Bänken, Tischen zu gewerblichen Zwecken ist nur mit Erlaubnis
des Bezirksamts statthaft.

§ 9. Bewegliche Vordächer, Schilder, Auslege-

Vorrichtungen.

1. Bewegliche Vordächer aus Leinwand müssen in der Höhe mindestens
2,25 Meter von dem Gehwege abstehen und dürfen höchstens eine Breite ha-
ben, welche um 40 Zentimeter geringer ist, als die Breite des darunler be-
findlichen Gehwegs.

Den Verkehr störende seitliche Vorhänge dürfen an Sonnendachern nicht
angebracht werden.

2. Schilder und andere Gegenftände, welche in den Straßenraum vor-
springen, dürfen nur in einer Höhe von mindestens 2,40 Meter über dem
Gehweg angebracht werden und höchstens einen Voriprung von 1,20 Mcter
gegen die Straßcn haben, keinesfalls aber die Gehweggrenze üöersckreiteu.
Abgesehen hiervon sind dieselben in Bezug auf die zunächst benn^licken öffent-
 
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