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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0512
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lichen Gaslaternen so hoch anzubringen, datz die Beleuchtung des Verkehrs-
raumes nicht beeinträchtigt wird.

Vor Anbringung eines Schildes oder anderen derartigen Gegenstandes
ist jeweils unter Einreichung einer Planskizze beim Bezirksamt um Geneh-
mtgung hierzu nachzusuchen, über bas Gesuch wird nach Anhörung des Orts-
baukontrolleurs und der Direktion der städtischen Gas-, Wasser- und Elek-
trizitätswerke >vom lBezirksamt entschieden.

3. Automaten, Auslegekasten und dergleichen diirfen nicht über die nach
der städtischen Bauordnung zulässige äutzerste Ausladung an Gebäudeteilen
vorspringen. Auslagevorrichtungen an Häusern, welche keine oder eine ge-
ringere als die nach der städtischen Bauordnung zulässige Sockelausladung
haben, dürsen nicht mehr als 10 Zentimeter über die Bausluchtlinie her-
vorragen.

Bewegliche Auslagevorrichtungen sind während der Nachtzeit zu entfer-
nen oder einzuziehen.

Abdg v Waren, welche in Fenstern und Türgestellen zur Schau ausgestellt oder

so.viiis ausgehängt werden, dürfen nicht über die Bauflucht des Hauses hervorragen.
Waren, deren Berührung beschmutzt, dürfen nicht an Türgestellen und überhaupt
nicht in einer Weise ausgehängt werden, daß Vorübergehende dadurch beschmutzt
werden können. Das Aushängen von Fleischwaren auf die Straße ist verboten.

5. Ausnahmen von den unter Ziff. 1 bis 3 gegebenen Vorschristen können
mit Zustimmung des Stadtrats vom Bezirksamte zugelassen werden, wenn
dadurch keine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Gehwegverkehrs herbei-
geführt wird.

Ebenso bleibt es dem Bezirksamte vorbehalten, die vorstehenden Vor-
schristen auch auf bestehende Anlagen der bezeichneten Art zur Anwenduna
zu bringen und eine entsprechende Abänderung derselben dann zu verlangen,
wenn durch dieselbe der Gehwegverkehr erheblich beeinträchtigt oder gesährdet
wird.

§ 10. Hausnummern, Stratzenschilder und Laternen.

Ieder Hauseigentümer mutz es dulden, datz die Stratzennamen, Haus-
nummern, Gas-, Wasser- und Kabelzeichen, sowie die Bezeichnungen anderer
öffentlichen Einrichtungen irgend welcher Art an seinem Eigentum durch
Einmauern oder auf andere Weise angcbracht und ausgebessert, auch die zur
Stratzenbeleuchtung erforderlichen Laternen und die Rosetten der elektrischen
Stratzenbahn dort befestigt werden.

Vor der Anbringung ist der Hauseigentümer zu verständigen und ist
dessen Wünschen hinsichtlich der Art und Weise der Anbringung der fraglichen
Gegenstände möglichst Rücksicht zu tragen.

§ 11. Gefahrdrohendes Aufstellen von Gegenständen.

Blumentöpfe und Gegenstände, welche durch Herabfallen Vorübergehende
beschädigen können, dürfen ohne ausreichende Befestigung durch Latten oder
eiserne Stangen nicht autzerhalb der Fenster oder Balkonbrüstungen unl
Tragsteinen aufgestellt werden.

Fensterläden, seien sie geöffnet oder geschlossen, müsien fest angemacht
werden.

Die Läden des unteren Stockes dürfen in keinem Falle nur bis zur
Hälfte geschlossen werden. Das Oeffnen derselben mutz mit Vorsicht ge-
schehen, damit auf der Stratze Vorübergehende durch sie nicht verletzt werden.

8 11s. Die Einzäumung der Grundstücke mit
2.XI.K .... Stacheldraht.

Einfriedigungen von Grundstücken gegen öffentliche Wege und Plätze,
insbesondere solche aus Stacheldraht, dürfen nicht auf eine Weise hergestellt
werden, datz die Sicherheit und Bequemlichkcit des Verkehrs gefährdet ist.

8 12. Das Feilbieten von Blumen u. s. w. durch Kinder.

Das Feilbieten von Blnmen, Obst, Backwaren, Zündhölzern und derglei-
chen auf Stratzen und öffentlichen Plätzen durch Kinder unter 14 Jahren ist
untersagt. (8 42 d Abs. 5 (ZZewerbe-Ordnung).
 
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