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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0513
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465

Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind für die Uebertretung dieses
Verbotes durch die Kinder mit verantwortlich.

§ 13. Der Verkauf vonBackwaren, insbesondere Fasten-

L r e tz e l n.

Den Verkäüsern von Backwaren (insbesondere Fastenbretzeln) ist das
Feilbieten ihrer Waren auf den Stratzen und öffentlichen P'lätzen hiesiger
Stadt nur an den vom Bezi-rksamt im> Benvhtmen mrit dem Stadtrate
bestimmten Aufstellungsorten gestattet, im übrigen aber, sowie insbesondere
das Feilbieten der Waren auf den Stratzen im Umherziehen verboten.

Als Aufstellungsorte für die Verkäufer von Backwaren (insbesondere von
Fastenbvetzeln) sind folgende Plätze bestimmt: ^ ^ ^

1. der Wredeplatz,

2. der Marktplatz,

3. der Kornmarit,

4. der Karlsplatz,

5. der Platz am Eingang der alten Brücke,

6. der Jubiläumsplatz,

7. der Wilhelmsplatz,

8. der Platz vor dem südwestlichen Schlotzeingang,

9. der Bismarckplatz (mit Ausschlutz des Gartens),

10. der Platz vor der neuen Brücke,

11. der nördliche Teil des Bahnhofvorplatzes, Platz vor dem Main-

Neckar-Bahnhof.

Die Aufstellung der Verkäufer an den Aufsiellungsorten hat in einer
Weise zu erfolgen, datz durch dieselbe der Berkehr nicht gehemmt ist.

§ 14. Vornahme vonVersteigerungen, Ausrufen von

Waren u. s. w.

Den Kohlenfuhrleuten und anderen Gewerbetreibenden, welche durch Pfeifen, Abdg. v.
Läuten und dergleichen ihre Anwesenheit anzukünden pflegen, ist der überlaute 20. ix.«
oder anhaltende Gebrauch der Pfeife, Glocke und dergleichen untersagt. Vor
morgens 8 Uhr ist solches Pfeifen und Läuten überhaupt nicht gestattet.

Das Hausieren unter Benützung von Fuhrwerken in den von der elek-
trischen Stratzenbähn 'berühren'den Stratzenstrecken ist vebboten.

§ 15. V e r a n st a l t u n g von Aufzügen.

Die Veranstaltung von Aufzügen, Fackel- und Lampionzügen durch die
Stratzen der Stadt ist nur mit Erlaubnis des Bezirksamts und unter
Beobachtung der von demselben zur Freihaltung des Verkehrs und zur Siche-
rung gegen Feuersgefahr getroffenen Anordnungen statthaft.

Bei den Fackelzügen dürfen die Fackeln nicht an die Häuser oder Mauern
gestotzen oder in einer Weise getragen werden, datz hierdurch Vorübergehende
belästigt oder gefährdet werden.

8 16. M u s i ka u f f üh r u n ge n.

Für gewerbsmäßige Musikaufführungen auf den öffentlichen Stratzen
sind die Bestimmungen des ^ 33 d der Gewerbe-Ordnung und § 57 der
Badischen Vollzugs-Verordnung zur Gewerbe-Ordnung matzgebend.

Für die Veranstaltung nicht gewerbsmätziger Musikaufführungen auf
den Stratzen hiesiger Stadt ist die Erlaübnis des Bezirksamts einzuholen.

Auf die im Dienste befindlichen Militär- sowie uniformierten Feuer-
wehrkavellen findet diese Vorschrift keine Anwendung.

§ 17. Verbrennen v 0 n G e ge n st ä n d e n , Teerk 0 chen.

Tas Verbrennen von Gegenständen, das Kockien von Asphalt, Teer und
anderen brennbaren Substanzen, das Auspichen von Fässern und die Vor-
uahme äynlicher feuergefährlicher Handlungen auf öffentlicheu Straßen
und Plätzen ist uur mit Erlaubnis des TV'zirksamts uud unter Beolxrchtung
der von demselbeu getroffeuen besouderen Auorduuugeu zulässig.
 
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