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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0515
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§ 23. Tragen von Schirmen, Stöcken u. s. w.

Es ist uniersagt, Schirme, Stöcke und andere Gegenstände auf Straßen
und Gehwegen in einer Weise zu tragen, datz hierdurch Vorüdergehende
verletzt werden können.

Gewehre dürfen auf den GeHwegen nur in senkrechter Haltung, Sensen
nur adgeschlagen getragen werden.

Geladene Gewehre dürfen auf den Stratzen der Stadt überhaupt nicht
getragen werden.

Auf die im Dienste befindlichen Militärperfonen, sowie das Gendarmerie-
personal findet diese Vorschrift keine Anwendung.

§ 24. Marschieren in geschlossenen ALteilungen auf
Gehwegen. Abladen von Holz und Kohlen.

Das Anlreten und Marschieren geschlossener Abteilungen auf den Geh-
wegen ist untersagt.

Wagen, Karren u. s. w. sind mit tunlichster Beschleunigung, jedoch unter
Beachtung der erforderlichen Vorisicht aus den Toreinfahrten über die Geh--
wege zu schaffen; ein Beladen von Fuhrwerken auf den Gehwegen ist ver-

boten.

Beim Verbringen von Holz, Kohlen u. s. w. in die Kellerräume ist der
Gehwegverkehr möglichst wenig zu verhindern. Das Einwerfen der Kohlen
und des Holzes hat unm'ittelbar nach dem Abladen zu erfolgen. Nach Ab-
raumung ist der Gehweg alsbald gründlich zu reinigen.

§ 25. Gehwegsperre bei Vornahme von Arbeiten an
der Autzenseite von Gebäuden.

Be: Vornahme von Arbeiten an der Autzenseite der GeÜäude, wie Ab-
waschen des Verputzes, Einsetzen und Abnehmen der Läden und Vorfenster
ist der Gehweg in gleicher Weise wie bei Vornahme von Dachreparaturen
durch zwei aufgestellte Latten oder Stangen zu sperren. Die Aufhebung der
Sperre ist tunlichst zu beschleunigen.

III. Borschriften über den Fahr- und Reitverkehr.

Z 26. Fähigkeit zur selbständigen Leitung von

F u h r w e r k e n.

Auf öffentlichen Straßen darf niemand fahren, reiten oder Vieh treiben,
der dessen nicht kundig ist und nicht hinreichende körperliche Kräfte hierzu
besitzt.

Strafbar ist auch, wer solchen Personen die Leitung und Beaufsichtigung
eines Fuhrwerks oder Pferde zum Reiten oder Viehtransporte anvertraut.

§ 27. Pflichten der Fuhrleute.

Der Fuhrmann mutz, so lange er sein Gespann leitet, nüchtern sein
und darf auf dem Fuhrwerk nicht schlafen.

Die Zügel mutz er stets in der Hand halten oder, sofern er neben dem
Fuhrwerk hergeht, so anhängen, datz er sie in jedem Augenblick erfassen kann.

Die auf der Fahrbahn sich bewegenden Fußgänger mutz er — insbe-
sondere bei Stratzenkreuzungen — durch lautes Anrufen rechtzeitig zum
Ausweichen auffordern.

8 33. Schellengeläute im Winter.

Solange die Straßen mit Schnee bedeckt sind, müssen alle Fuhrwerke und
Schlitten mit lauttönenden Rollen oder sonstigem (^leläute gefahren werden.

§ 34. Fahrge schw i n d igke i t.

Kein Fuhrwerk darf schneller als iru gemätzigten Trabe fahren, ebenso
sind Reitern zu scharfe, den Verkehr gefährdende Gangarten untersagt.

Die Gangart ist zu verkürzen in engen Stratzen, beirn Umwenden, beiln
Einbiegen in andere Stratzen, beim Passreren von Straßenkreuzungen,
ferner überall, wo ein ungewöhnlich starker Verkehr von Wagen, Futzgängeru
oder Reitern stattfindet, oder die Fahrbahn durch Bauten oder in sonstiger
Weise eingeengt ist.

§ 35. S ch r i t t f a h r e n.

Fuhrwerke, welche nicht auf Federn ruhen oder in Federn bangen, des-
gleichen solche, welche vermöge ihrer Bauart oder 2adung bei schnellerer
 
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