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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0516
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468

Bewegung ein ftärkeres Geräusch verursachen, sowie Llneinandergekoppelte
Fuhrwerke dürfen nur im Schritt fahren.

Ebenso dars das Aus- und Eiilfahren in Häuser und Höfe nur im
Schritt geschehen.

Endlich ist nur im Schrrtt zu fahren auf allen denjenigen Stratzen-
ftrecken, für welche dies durch Anschlag der PolizeibehÖrde ausdrücklich vor-
geschrieben oder im einzelnen Falle durch Polizeibedienstete zur Vermeidung
von Verkehrsftörungen angeordnet ist.

§ 36. Rechtsfahre n.

Alle Fuhrwerke haben, soweit nicht örtliche Hindermsse entgegenstehen,
stets die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten.

Schwer beladenen Fuhrwerken ist, soweit es der Raum gestattet, von
leichtem Fuhrwerk mit ganzer Spur auszuweichen. Will auf der linken
Seite der Straße angehalten werden, so darf ntcht eher dahin eingebogen
werden, als es der Zweck erfordert.

Das Nebeneinanderfahrcn mehrerer Fuhrwerke ist verboten.

§ 37. Vorfahren.

Das Vorfahren geschieht links im Trabe.

An Stratzenkreuzungen, sowie überall sonst, wo in verkürzter Gangart
gefahren werden muß, darf nicht vorgefahren werden.

§ 38. Reihehalten.

Jst bei der Fahrt von Fuhrwerkcn nach demselben Orte hin eine Reihen-
folge von der Polizei angeordnet, so mutz sich jedes später kommende Führ-
werk dem lehten in der Reihe anschlietzen. Kein Fuhrwerk darf aus der
Reihe ausbrechen, vorfahrenide Fuhrwerke überholen oder sich gewaltsam in
die Reihe eindrängen.

8 39. Ausweichen.

Fuhrwerke, Neitcr usw. sind schuldig, den entgegenkommenden Fuhr-
werken, Reitern usw. auf die rechte Seite auszuweichen.

Geschlossen marschicrenden Truppen- und Feuerlvehrabteilungen, Lei-
chenzügen oder sonstigen ösfentlichen Aufzügen, im Dienste befindlichen
Fuhrwerken der Feuerwehr und deir zur Besprengung und Reinigung ber
Straßen verwendeten Gießapparaten und Kehrmaschinen müssen Fuhrwerke
und Reiter auswcichen. Geftattet dies die Oertlichkeit nicht, so mutz so lange
still gehalten werden, bis jene vorüber sind. Fuhrwerken der Feuerwehr
gegenüber, welche auf die Brandstätte eilen, sind auch die vorbezeichneten
Truppenabteilungen, Aufzüge ustv. in gleicher Weise Naum zu geben, bezw.
still zu halten verpflichtet.

8 40. Einbiegen, Umwenden.

Das Einbiegen ails einer Stratze in die andere darf nicht in kurzer
Wendung, sondern mutz in weitem Bogen geschehen. Durch das Umwenben
der Fuhrwerke dürfen andere in der Fahrt nicht gehemmt werden.

Schwer beladene Wagen dürfen nicht durch gewaltsames Zurücktreiben
der Pferde zurückgcschoben werden.

Das Einsahreu in Straßenftreckeil mit Schienengleisen darf nur im
Schritt ersolgen.

8 41. Anhalten.

Zum Zweck des Anhaltens fährt das Fuhrwcrk hart am Rande deS
Gehweges an.

Gegeuülvr eiuem schon stehenden Fuhrwerk darf nur angehalten werden,
wenn in der Mitte zwischen beiden für ungehinderte Durchfahrt freier
Raum bleibt.

Auf ^traßenkreuzungeu und Stratzenüöergängen dürsen weder Fuhr-
werke noch Reiter anhalten.

Will eiu vorlxres von mehreren Fuhrwerken anhalten, so hat der
Fuhrmann seinem Hiutermann durch Emporhalten der Peitsche eiu Zeichen
zu geben.

42. ^ t e h e n l a s s e u vou Fuhrwerkc n.

Das -^telxnlassen besp<rnilter Fuhrwerke auf deu Straßen ohne Aus-
sicht ist im Allgememen verboten.
 
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