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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0517
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469

Führern von Fuhrwerken mit ruhigen und an das Stillstehen gewohnten
Zugtieren ist jedoch gestattet, behufs Vornahme kurzer, mit der Verwendung
der Fuhrwerke unmittelbar zusammenhängender Verrichtungen ihre Wagen
unter Anwendung genügender Vorsichtsmaßregeln (ALlösen der Zugstricke,
Anbinden des Leitseils, Anlegen der Bremse usw.) auf der Stratze hart
neben dem Gehweg stehen zu lassen, sofern dadurch der Verkehr keine wesent-
liche Störung erleidet.

8 43. Aufstellung der Droschken und Dienstmanns -

karren.

Die Aufstellung der Droschken erfolgt nach den Bestimmungen der
Droschkenordnung vom 16. Februar 1892.

Den Dienstmännern und Packträgern ist gestattet, ihre Handkarren und
Wagen auf die vom Bezirksamte nach Anhörung des Stadtrats bestimmten
Plätze in einer Anzahl aufzustellen, welche der Zahl der in der Nähe aufge-
stellten Dienstmänner und Gepäckträger entspricht.

Die Wagen sind geordnet und mit möglichster Raumersparnis so auf-
zustellen, datz der Verkehr dadurch nicht gestört wird. An Sonn- und Feier-
tagen, sowie zur Nachtzeit sind die Wagen und Karren von den öffentlichen
Stratzen nnd Plätzen zu entfernen.

Die letztere Bestimmung findet auf die Wagen und Karren der am
Bahnhof aufgestellten Dienstmänner und Packträger keine Anwendung.

§ 44. Beleuchtung während der Nachtzeit.

Während der Dunkelheit mutz jedes auf öffentlicher Stratze befindliche
Fuhrwerk — einschlietzlich der Handkarren — beleuchtet sein.

Personenfuhrwerke sind mit zwei zu beiden Seiten des Kutschersitzes an-
zubringenden Laternen, Lastfuhrwerke mit einer so anzubringenden Laterne
zu beleuchten, datz deren Licht nach vornen fällt.

Wenn die Ladung eines Fuhrwerks neben oder hinten so weit vorsteht,
datz Gefährdungen eintreten können, so mutz dieser Teil der Ladung durch
eine weitere Laterne besonders beleuchtet werden.

§ 45. Peitschenknallen.

Das Peitschenknallen — dringende Fälle zur Verhütung von Unfallen
ausgeschlossen — ist insbesondere vor Krankenhäusern, vor den Universitäts-
anstalten, Schulhäusern, sowie vor Kirchen untersagt.

Fuhrleute, welche Vorübergehende mit der Peitsche treffen, oder nach
fremden Pferden schlagen, sind strafbar.

§ 46. Aneinanderhängen mehrerer Wagen.

Zusammengebundene Lastwagen dürfen nicht durch die Stadt fahren.

Jm übrigen dürfen beim Fahren nie mehr als zwei Wagen aneinander
gehängt sein.

Das Zusammenhängen von zwei Wagen ist, soweit dies nicht in Abs. 1
überhaupt verboten ist, nur gestattet, wenn der hintere Wagen nicht stärker
beladen, nicht grötzer und nicht schwerer ist als der vordere und wenn autzer-
dem durch eine festc Verbindung beider Wageu, insbesondere durch Unter-
schieben der hintcren Deichscl unter den vordercn Wagen, sür eine sichere
Stcuerung dcs hinteren Wagens gesorgt ist.

Jn der Hauptstratze zwischen Darmstädter Hof und Leyergassc ist das
Fahren mit zusammengckoppeltcn Wagcn überhaupt verbotcn.

H47. Transport von Langholz.

Beim Transport von Langholz (Holz über 9 Mcter Längc) mutz der
Vordcrwagcn mit cincm drchbarcn <schcmcl, der Hintcrwagen mit ciner
Vorrichtung zum Lcitcn (Schwicke) verschcn scin.

Der Transport mutz autzcr von dcm Fuhrmann noch von cincr cr-
wachscnen kräftigen Pcrson beglcitct scin, wclckie nebcn dcm Hi''tcrwagcn
hcrzugehcn und den Transport zu übcrwachcn hat.

Um ciir Schlcudcru dcr ülx'r dcn Hintcrwagcn hinausgclicndcn Endcn
der Hölzcr zu r'crhindcrn. siud dicsc mit cincr starkcn Kcttc zusamincnzu-
bindcn.
 
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