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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0518
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470

§ 48. Rcitverkchr, Verkehr mit Hand- und Kinder-

wagen.

Auf den Reitverkehr, sowie den Verkehr mit Hand- und Kinderwagen,
Karren finden die vorftehenden Bestimknungen bezüglich der Gangart, -es
Ausweichens usw. sinn-gemäße Anwendung.

§ 49. Zureiten undReiten mit Handpferden.

Das Zureiten von Pferden auf den Straßen ist verboten.

Reiter, welche Handpferde führen, dürfen nur im Schritt reiten.

Das Reiten mit mehr als einem Handpferd ist untersagt.

§ 50. Handwagen und Handkarren.

Das Schieben von Handwagen und Karren ist nur gestattet, wenn deren
Bauart und Ladung den Führern die freie Aussicht nach vorne nicht
beschränkt.

Andernfalls müssen derartige Wagen und Karren gezogen werden.

§51. Hundefuhrwerke.

Fuhrwerke, welche mit Hunden bespannt sind, dürfen in der Hauptstraße
nicht aufgestellt werden.

§ 52. Fahren mit Kinder- und Krankenwagen.

Das Fahren mit Kinder- und Krankenwagen auf den Gehwegen ist ge-
stattet. Dieselben haben sich jedoch auf der äußeren Hälfte der letzteren zu
halten und dürfen nicht nebeneinander fahren oder aufgestellt werden.

Auf der Hauptstratze ist das Fahren mit solchen Wagen untersagt, soweit
es nicht für die Angrettzer erforderlich ist; auf der Leopoldstraße haben
dieselben den neben dem südlichen Gehwege vorhandenen Seitenweg zu
benützen.

Auf leere Kinderwagen und Krankenwagen oder Wagen gleicher Art,
in welchen Wäsche, Holz oder andere Gegenstände befördert werden, finden
dicse Bestimmungen keine Anwendung; diese haben die Fahvbahn zu be-
nützen.

Faff.v. 8 53. Fahren mit Fahrrädern.

24. n. 6 Für das Fahren mit Fahrrädern sind die Vorschriften der Verordnung
vom 29. Oktober 1895 maßgebend.

Beim Hinabfahren von der Mitte der alten Brücke nach der Stadt muß
die Fahrgeschwindigkeit derart ermäßigt werden, daß sofortiges Anhalten
möglich ist.

Zus.v. „Jn der Hauplstraße ist es verboten, die Räder an die Randsteine des

--.VII5 Trottoirs zu strllen."

8 54. Fahren mit Motorwagen.

Für das Falhren mit Motorwagen gilt die in 8 53 Abs. 2 genannte Be-
stimmung.

Fafs.v. Jm übrigen darf im Jnnern der Stadt nur mit einer Fahrgeschwindig-

24. ii. 6 hon 8 Kilometern in der Zeitstunde gefahren werden.

8 55. Die anderweit in Geltung bleibenden straßen-
polizeilichen Vorschriften.

Durch die vorstehenden Bestimmungen werden die besteheniden straßen-
polizeilichen Vorschriften der Droschkenordnung, der Straßenbahnen und des
Omnibusverkehrs nicht berührt.

IV Borschriftcn über den Viehtransport und den Aufenthalt von Hunden

auf den Siraßen.

8 62. Hund e.

Bezüglich des Ausenthalts und der Verwendung von Hunden auf den
öffentlichen Straßen und Platzen gelten die Vorschriften in den 88 58, 74 Z.
2, 78, 89 und 103 P.-St.-G.-B., 8 3 der Verordnung vom 22. Ok'tober 1864,
die Verhütnng von Ticrquälereien betr., der Verordnungen vom 11. Mai
1876, Maßregeln gegen die Hundswut betr., der ortspolizeilichen Vorschrift
vom 1. Fuli 1874, sowie der 8^ 22 und 51 dieser Vorschrift.

(^s ist verboten, Hnnde iu den Anlagen hiesiger Stadt umherlausen zu
lassen.
 
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