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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0520
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472

4. Zum Verkebr mit Dünger und Abtrittinhalt ist, soviel immer möglich,
der Weg über die Haupt-, Leopold- und Bergheimer Stratze zu vermeiden
und sollen die Zwingerstratze, Plöck, St. Annagasse oder die Stratzen am
Neckar ein-geschlagen werden.

§ 68. Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vor--
schriften über die Ausführung von Dünger.

Für >die Einchaltung der in den §§ 66 und 67 gegebenen Vorschriften
über Ausführung von Dünger und Grübeninhalt sind neben den Fuhrleuten
auch die die Ladung bewirkenden Arbeiter, sowie die Grubenbesitzer, Dung-
empfänger und Dunghändler verantwortlich.

§ 69. Verbot des Auslaufenlassens oder Ausgietzens von
Jauche, Blut, Farbwasser u. s. w.

Das Auslaufenlassen oder Ausgietzen von Jauche, Blut, Farbwasser,
sowie anderen ekelerregenden oder üble Ausdünstungcn verursachender Flüs-
sigkeiten in die Stratzen- und Kandelrinnen ist untersagt.

In Stratzen, welche mit Kanalisation versehen und in welchen der An-
schlutz der Grundstücke behufs Entwässerung stattgefunden hat, darf kein
Haus- oder Dachwasser in die Straßenrinne eingeleitet oder eingeschüttet
werden.

In den Häusern, deren Einrichtung das Ausleeren des Wassers im Jn-
nern unmöglich macht, muß das auszugietzende Wasser auf die Stratze getra»
gen und dort ohne Belästigung der Vorübergehenden in die Rinne ausgeleert
werden.

§ 70. Verbot der Verunreinigung der Stratzen durch
Hinwerfen von Abfällen und dergleichen.

Das Hinwerfen von Scherben, Glas, Steinen, Papier, toten Tieren,
Kot und sonstigem Unrat auf die Straßen oder in die Kandelrinnen und das
Einkehren von Stratzenftaub in die Schlammsammler ist verboten.

Ebenso ist es verboten, Flüssigkeiten irgendwelcher Art aus den Fenstern
oder Türen der Häuser auf die Stratzen und öffentlichen Plätze zu schütten,
sowie Teppiche und Tücher dahin auszustäuben. Es ist verboten, dem öffent-
lichen Anblick zugängliche Gärten, Höfe und andere Räume von Privat-
gebäuden durch Hineinwerfen von Unrat, Abgängen, Scherben, toten Tieren
und dergl. zu verunreinigen.

Kann der Täter nicht ermittelt werden, so haftet der Jnhaber des Ge-
bäudeteils, Woselbst die Uebertretung verübt worden ist, sofern er nicht nach-
tveist, datz er die Uebertretung nicht zu verhüten vermochte.

Auf den Balkonen und vor den Fenstern ftehende Pflanzen dürfen nicht
derart gegossen werden, datz die Flüssigkeit auf die Stratze abläust.

Zus. v. Schutt und Unrat darf nur an den vom Stadtrate oder von Privaten
suvm.'i mit Genehmigung des Bezirksamtes bestimmten Plätzen abgeladen werden.

8 71. Verbot der Vornahme von Reinigungsarbeiten

aus der Straße.

Die Vornahme von Reinigungsarbeiten jeder Art auf den Stratzen, na-
mentlich das Reinigen, Abwaschen und Ausbessern der Droschken und Wagen,
das Ausklopsen der Teppiche und ähnlicher Gegenstände, sowie das Beschla-
gen von Pferden ist verboten.

Ansnahmen von diesem Verbote können aus besonderen Gründen vom
Vezirksamt Lugelassen werden.

§ 72. Verbot des Auslegens von Wäsche, Betten und

de r gle ichen<*).

Es ist verboten, nach 8 Uhr morgens Betten, Wäsche, grötzere Teppiche
und ähnliche Gegenstände auf Stratzen und öffentlichen Plätzen, an den
Fenstern der Häuser oder sonst in Üffentlich sichtbarer Weise auszuhängen
oder auszulegen.

Gtlt für das Gebiet der früheren Gemeinde Handschuhsheim ntcht.
 
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