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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0522
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Bei emgetretenem Frost darf tein Wasser aus den Häusern in dir-
Straßenrinne geleitet und auch kein solches in die Rinnen oder auf die Stra-
ßen — namentlich in der Nähe von Brunnen — geschüttet werden.

§ 78. Verpflichtung zur Vornahme Lesonderer ReiniV

gung der Stratzen.

Auch außer den regelmätzigen Kehrzeiten können die Reinigungspflichti-
gen vom Polizeipersonal angehalten werden, die Stratzen zu reinigen und
den Verkehr hemmende Gegenstände zu entfernen, wenn dies im Jnteresse
der Reinlichkeit und des ungehinderten Verkehrs als geboten erscheint.

Ferner bleiben zur Vornahme besonderer Reinigung diejenigen verpflich-
tet, welche die Verunreinigung von Stratzen und Plätzen durch Bau- und
Grabarbeiten, durch Abladen von Kohlen, Schutt, Zerstreuung von Ver-
packungsmaterial, Aufstellung von Fuhrwerken und Tieren, von Verkaufs-
waren autzerhalb der Marktftellen u. s. w. verursacht haben. Kommen diese
ihren Obliegenheiten nicht alsbald nach, so wird die Reinigung auf ihre
Kosten nach Anordnung der Schutzmannfchaft vorgenommen.

VII. Besondere Borschriften für einzelne Straßen.

§ 79. Weg sür Lastfuhren.

Fafl. v. Es ist verboten mit Lastfuhrwerken zu befahren:

2. xi. 5 ^ Hauptstratze vom Marktplatz bis zum Darmstädter Hof.

Liegt der Bestimmungsort innerhaw der Stadt, so darf die Haupt-
stratze nur foweit benutzt werden, als es durchaus nötig ist.

2. Die nördlich längs der Stadthalle hinziehende Stratzenstrecke von
der verlängerten Bauamtsgasse bis zur Einmündung in die Untere
Neckarstratze.

3. Die drei von dieser Strecke nach Süden abzweigenden Querstratzen
bis zur Unteren Neckarstratze.

4. Die Albert Ueberle-Stratze.

Zus. v. 5. Die Leyergasse von der Hauptstraße aus.

§79o. VerbotfürMotorwagen.

2 xi s' ist verboten, den Philosophenweg und die Hirschgasse mit Motorwagen

zu befahren.

§ 80. Fahren am Klingenteichweg und Schlotzberg.

1. Schwer beladene Wagen, welche den Klingenteich-, den Philofophen-
weg, die Hirschgasse oder den Schlotzweg herabfahren, müssen stets von zwei
Männern begleitet sein, Von denen der eine bei den Pferden, der andere bei
dcr Bremse sich aufzuhalten hat.

Bei Uebertretung dieser Vorschrift werden sowohl die Besitzer der Stein--
wagen, als die Führer derselben bestraft.

2. Es ist untersagt, den alten Schlotzberg mit Droschken oder Fuhrwer*
ken zu befahren, sofern nicht eines der anstotzenden Häuser selbst der Aus-
gangs- und Zielpunkt der Fahrt ist.

Z. Das rasche Fahren auf der neuen und alten Schlotzbergstratze ist ver-
boten.

Fafl. v. ^ ^l. Besondere Vorschriften für das Befahren
^xi.b' einzelnerStratzen.

1. Die Kissclgasse ist für jeden Fuhrwerksverkehr gesperrt.

2. Die südlich des Universitätsgebäudes am Ludwigsplatz hinziehende
^tratze und

3. die Augustinergasse von der Seminarstratze bis zum Universitäts-
gebäude nst für den dnrchgehenden Fuhrwerksverkehr gesperrt.

4. Die ^andgasse darf nur in der Richtung von der Hauptstratze aus,

5. die Florin- und Apothekergasse nur von der Jngrimstratze aus,

gus. v 6. die Hirschstraße nur vom Marktplatze aus und von der Oberen Neckarstraße
8i. x. 6 her durch die Mönchgasse.

7. die Pfaffengasse nur von der Unteren Stratze aus,

die Obere Faule Pelzgasse nur von der Schlotzstratze aus,

0. die Schneidmühlstratze nur von der Bergheimerstratze aus,

10. die Bauamtsgasse nur von der Unteren Neckarstratze aus,
ni<bt aber umaekebrt befabren werden.
 
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