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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0524
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476

Gartenanlagen des Bismarckplntzes sind nur für Erwachsene und Kinder in
Begleitung ihrer Angehörigen bestimmt.

§ 2. Dienstboten in Begleitung von Kindern dürfen nur die in den
Anlagen hinter dem obengenannten Promenadeweg stehenden, sowie die
<ruf dem Wredeplatz aufgestellten Sitzbänke benützen.

8 3. Kinder unter 12 Jahren, welche sich nicht in -Begleitung ihrer An-
gehörigen befinden, sowie Dienstboten mit Kindern ist der Eintritt in den
Stadt- und Neptunsgarten untersagt.

8 4. Kinderwagen dürfen nur auf dem hinter der südlichen Baumreihe
der Anlage hinziehenden Wege und niemals nebeneinander gefahren werden.

8 5. Hunde dürfen in den Stadt- und Neptunsgarten, sowie in den
Gartenanlagen des Bismarckplatzes und um die Peterskirche weder mitge-
Lracht werden noch überhaupt dort frei herumlaufen.

8 6. Verboten ist ferner:

1. Das Fahren und Reiten auf den Gehwegen.

2. Das Betreten der Rasenplätze und Pflanzengruppen, das Uebersteigen
und Durchbrechen der Einfriedigungen, das Laufenlassen von Hunden in die
Einfriedigungen, das Abpflücken, Losreißen, Abschneiden oder Abschlagen,
sowie das Entwenden von Blumen, Pflanzen und Zweigen.

Zus. v. 3, Das Verunreinigen von Gebäuden, Gartenanlagen, Wegen und Bän-
22. ix. 6 sowie das Liegen und Schlafen auf den Bänken.

4. Das Befahren des Stadtgartens mit Kinderwagen.

Zus. v. 5. Das Hausieren mit Waren jeglicher Art, insbesondere das Feilbieten
4. vi. «7 oon Blumen, Backwaren, Obst und dergleichen im Stadtgarten, sowie in
allen städtischen Anlagen und Gärten, welche durch ein besonderes Geländer
abgegrenzt sind.

8 7. Uebertretungen werden gemäß 8 366" R.-St.-G.-B. und 88 129,
144, 145 P.-St.-G.-B. bestraft.

Srllloygartrn-Ordnung.

OrtsPolizeilicheVorschrift vom 29. Nov. 1880 in der Fassung vom 10. Nov. 1892
^ auf Grund der 100 und 129 P.-St.-G.-B., tz 366^ R.-St.-G.-B.

8 1. Verboten ist im ganzen Schlotzgartengebiet:

1. Das Hausieren mit Waren jeder Art, insbesondere das Feikbieten
von Blumen, Backwaren, Obst und dergleichen;

2. das Tragen schwerer Lasten, als Holz- und Grasbündel;

3. das Werfen mit Steinen;

4. das Fahren, auch dasjenige mit Schubkarren und Velocipeden und
das Reiten (auch auf Eseln);

Velocipede dürfen durch den Schlotzgarten nur geschoben werden;

Nbdfl.v. Kutscher und Eseltreiber haben ihre Fahr- bezw. Reitgäste auf den
30. x. ü3 halteplätzen bei der Schlotzstalion der Bergbahn abzusetzen und ebenda ihre
Fuhrwerke und Tiere aufzustellen.

Das Hinausfahren bezw. -Reiten über das östliche Ende des.^alteplatzes
ist verboten.

5. Mit Kinderwagen darf während der Abhaltung von Konzerten m
der Schlohwirtschaft, sowie an Sonn- und Feiertagen zur grotzen Terrasse
nur auf dem Wege gefahren werden, welcher hinter den Wirtschaftsgebäuden
an dem Weiher vorbei zum Scheffeldenkmal fuhrt.

8 2. Verboten ist ferner:

1. Das Betreten der Rasenplätze und Pflanzengruppen, das Uebersteigen
und Durchbrechen der Einfrietngungen, das Abpflücken, Losreitzen, Abschnei-
den oder Abschlagen, sowie das Entwenden von Gartenfrüchten, Blumen,
Pflanzen und Zweigen.

Zus. v. 2. Das Verunreinigen von Gebäuden, Gartenanlagen, Wegen, Brunnen,
2^ ^ ^ Tischen und Bänken, sowie das Liegen und Schlafen auf den Bänken.

3. Das Erklettern der Ruinen.
 
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