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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0527
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479

Personen, welche zur sicheren Hnndherbung des Fahrrads noch nicht befä-
higt sind, dürfen sich desselben auf belebten Stratzen nicht bedienen.

§ 11. Fahrräder sin'd im Sinne der Stratzenpolizeiordnung als Fuhr-
werke zu betrachten. Es haben deshalb insbesondere Führer von Fuhrwer-
ken, Reiter, Begleiter von Viehtransporten u. s. w. entgegenkommenden oder
sie überholenden Radsahrern auch ihrerseits nach der rechten Seite hin aus-
zuweichen.

§ 12. Den Radfahrern gegenüber haben Futzgänger, Reiter, Leiter von
Fuhrwerken oder Viehtransporten ein solches Verhalten zu beobachten, wel-
ches den Radfahrern das Einhalten der ihnen obliegenden Verpflichtungen
ermöglicht, insbesonidere ist je'de Handlung verboten, welche dahin abzielr,
den Radfahrer am Fahren mutwillig zu verhindern, ihm solches zu erschwe-
ren oder seine Person oder sein Fahrzeug zu gefährden.

§ 13. Die zuständigen Polizeibehörden sind ermächtigt, aus besonderen
Anlässen von den Vorschriften gegenwärtiger Verordnung abweichende An-
ordnungcn zu treffen.

§ 14. Die.Bestimmungen dieser Verordnung finden auch Anweniduüg
aüf Fahrräder, welche durch Motoreu betvielben webden, Vorbehcvltlich !der
nach Matzgabe der SEratzenpolize iorid.n>un«g bei der Genehmi«g»unlg zur Ver-
wenbung folcher Motorräder auf WenMchen Wegen unb Plätzen von der
zuständigen Behörde festzusetzenden besonderen Bedingungen.

8 15. Vorstehen'de Verorldnung tritt am 1. Januar 1896 -rn Kraft. Am
gleichen Tage verlieren die im gleichen Betre'ff erlafsenen bezirkks- oder
ortspdlizeil-ichen Vorschriften. ihre Gültigke-it, foweit sie sich nicht äls Aus-
führungMbestimwungen zu 8 5 die'ser Veror'dnung darstellen.

Der Vorkehr mil Rraftfahrxeugen.

S. Verordnung Großh. Ministeriums des Jnnern vom 20. September 1906.

Drofrtzkenordnung und Drofrtzkentarif für die Stadt Heidelberg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 16. Februar 1892 aus Grund des § 134a P.-St.-G.-B.

Auszug (s. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizeiliche Vorschriften S. 135, Verlag

I. Hörning).

4. Droschken-Ordnung.

8 1. Die Aufstellung und Jnbetriebsetzung von Droschken zu Jeder-
manns Gebrauch an öfsentlichen Orten in hiesiger Stadt ift nur folchen
Perfonen gestattet, welche den beabsichtigten Gewerbebetrieb beim Bezirks-
amt angemeldet und von diesem die erforderliche Zulassungsurkunde erhalten
haben.

Das Bezirksamt ist berechtigt, die Zulassung weiterer Droschken von Zus. v.
dem Nachweis eines Bedürfnisses des Publikums abhängig zu machen. Ls.iv.oc

Die Zulassungsurkunde, in welche die Zahl der nach vorheriger Prü-
fung zum Betrieb zugelassenen Droschken, sowie die ihnen zugeteilten Num-
mern eingetragen werden, ist allen denjenigen zu versagen, bezw. wieder zu
entziehen, in deren Verhalten und persönlichen Verhältnissen begründete
Besorgnis zu finden ist, datz sie diesen Gewerbebetrieb zur Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung mitzbrauchen werden.

Für Ergänzung, bezw. Berichtigung der Zulassungsurkunde bei eintre-
tenden Veränderungen hat der BetriebsunLernehmer binnen drei Tagen
Sorge zu tragen.

8 6. Die Droschken müssen an der Rückwand mit arabischen, mindestenS
10 Zentimcter hohen Ziffern weitz oder rot und an den Laternen mit ara-
 
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