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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0529
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481

Mehr als sechs Personen aufzunehmen, ist dem Droschtenkutscher nicht
gestattet.

Kinder unter 6 Jahren in Begleitung Erwachsener sind taxfrei mitzu-
nehmen.

Von den Halteplätzen.

§ 12. Die Halteplätze (§2) werden von der PolizeiLehörde mit Zu-
stimmung des Stadtrats bestimmt; es muß jedoch eine verhältnismästige
Verteilung der Fuhrwerke auf den verschiedenen Plätzen stattfinden. Dies,
sowie die Art und Weise der Aufsteltung zu bewerkstelligen, ist Sache der
Polizeibehörde. Das Anhalten der Droschken an anderen als den bestzimm-
ten Warteplätzen ist untersagt. Das Verzeichnis der Halteplätze wird von
Zeit zu Zeit im Amtsblatt veröfsentlicht*).

Bom Bahndroschkendienst.

§ 14. Die Zahl der Droschten, welche bei Ankunft der Bahnzüge an
sämtlichen Bahnhöfen anwesend sein müssen, wird von der Polizeibehörde
nach vorherigem Benehmen mit den Eisenbahnbehörden und dem Stadtrat
liestimmt; ebenso der jeweilige Aufstellungsplatz daselbst.

Die Droschkenführer haben innerhalb des Bahnhofgebietes allen auf ihre
Aufftellung und ihr Verweilen daselbst bezüglichen Anordnungen der Beam«
ten und Bediensteten der Betriebsverwaltung unweigerlich Folge zu leisten.

Die einzelnen Droschkenführer werden zu diesem Dienst nach einem
Turnus von dem am Bahnhof ftationierten Schutzmann angewiesen, dessen
Anordnungen unbedingt nachzukommen ist.

Sie haben mindestens 5 Minuten vor Ankunft der Züge auf dem Plaf^e
zu sein. Die Aufstellung der Droschken daselbst gefchieht der Reihe nach, wie
sie ankommen. Beim Bestellen der Droschken ist man jedoch an diese Reihen.
folge nicht gebunden.

§ 16. Sobald die Ankunft der Züge signalisiert ist, haben die mit dent
Bahndienst betrauten Kutscher sich zur Aufnahme von Fahrgästen fertig zu
halten.

Kutscher, welche Reisende zum Bahnhof bringen, haben am Hauptein-
gang anzufahren und nach dem Ausfteigen der Fahrgäste und Abladen des
Gepäcks ohne Aufenthalt den Platz zu verlassen.

Für die Zeit zwischen der Ankunft derjenigen Züge, zu welchen sie be-
fohlen sind, brauchen die Eisenbahndroschkentutscher Fahrten nicht anzu-
nehmen.

Bestellung der Droschkcn.

§ 17. Jedem Besteller steht die Wahl der Droschke frei und sobald je-
mand die Droschke genommen oder beftellt hat, mutz unverzüglich abgefahren
werden.

*) AlS Halteplätze sind bestimmt:

t. Kornmarkt,

2. LudwigSplatz,

3. Leopoldstraße (beim Stadtgartens,

4. Rohrbacherstraße: »i bei der Ecke der Leopoldstraße sür 2 Droschken,

d) beim Verwaltungsgebäude der Main-Neckar-Bahn sür 6 Droschken,

5. Platz zwiscken Rohrbacherstraße und dem Berwaltungsgebäude der Main-Neckar-Bahn und

6. Platz am Bahnhofe.

(Berfügung Großh. Bezirksamts vom 28. Mai t903 Nr. 35875. >

Die weiter vorhandene DrosLkenhallestelle vor dem Kaiserbos in Neuenheim wurde am I. Mar^ 1904
— Erössnung des Betriebs der Elektr. Straßenbahn aus der Strecke Heidelberg-Handscbuhsbeim —
ausgehoben.
 
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