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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0535
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487

Bei Zeitfahrten außerhalb ber Stadt, und zwar weiter als eine Viertel-
stunde von derselben entfernt, mutz, wenn die Droschke leer zurückgeht, die
Hälfte der Taxe vergütet werden.

VII. Werden von den Droschkenbeisitzern auf den Halteplätzen Schlitten Abdg.o.
aufgestellt (§2 der Droschkenordnung), fo dürfen für die in Zijser I bis III io.xii9s
des Tarifs Verzeichneten Fahrten nur die tarifmätzigen Gebühren
verlangt werden.

Für and>ere Schlittenfahrten, insbesondere für solche nach der Zeii Zus. v.
können die Kutscher von den Fahrgästen einen Zuschlag in Höhe der Hälfte ^ ^

der tarifmätzigen Gebühr fordern.

Dienstmanns-Ordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Seprember 1906 auf Grund des ß 134a P.-St.--
G.-B. u. § 37 Gew.-Ordg. unter Aufhebung der Dienstmannsordnung vom 24. April

und 19. Oktober 1872.

I. Allgemeine Bestimmungen:

81.

Wer auf öffentlichen Slraßen und Plätzen, sei es auf eigene oder
fremde Rechnung, gewerbsmäßig dem Publikum seine Dienste anbieten will,
hat vor Beginn des Geschäftsbetriebs sein Vorhaben bei der Polizeibehörde
anzumelden und seine persönliche Zuverlässigkeit für den beabsichtigten Ge-
werbebetrieb in genügender Weise darzutun.

8 2.

Außerdem ist der Bewerber gehalten, sobald das Gewerbe ohne Hilfe
Weiterer Personen anf eigene Nechnung berrieben werden soll, eine Kaution
von 300 Mk. zu hinterlegen.

Die Kautionsstellung kann auch durch dritte Personen erfolgen. Wird
von einer Person sür mehrere selbständige Dienstmänner eine Gesamtkaution
gestellt, so hat sie zu betragen:

für 2 bis 3 das Gewerbe ausübende Personen

für 4 bis 6 Personen.

für 7 bis 10 Personen.

für mehr als 10 Personen . . . .

600 Mk.
800 Mk.
1000 Mk.
2000 Mk.

Wird das Gewerbe von mehreren Personen auf qemeinsame Rechnung
oder von einem Unternehmer unter Verwendung von Gehilfen (sog. Dienst-
mannsinstitut) betrieben, so ist eine Gesamtkaution nach den gleichen Sätzen
zu stellen.

Die Kautionsstellung muß in der Weise geschehen, daß die Kautions-
summe bei der hiesigen städtischen Sparkasse bar einbezahlt und in dem
Sparbuch beurkundet wird, 'daß vollständige oder teilweise Nückzahlung der
Kaution nur mit Genehmignng des Gr. Vezirksamts stattstnden darf.

Mindert sich bie Kautionssumme durch Strafen, Schadenersatz und
dergl., so ist sie binnen 8 Tagen zu ergänzen. Personen, welche für einen Dienst-
mann Kaution stellen, sowie die Personen, welche Gesamtkaution stelleil, haben
zirgleich mit der Kautionsbestellung eine llrkunde anszustellen, in welcher die
Personen, für welche die Kaution gestcllt wird, bezeichnei werden und die
Kautionssteller sich für alle Schadenersatzansprüche gegen diese Personcn samt-
verbindlich haftbar erklären.
 
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