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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0538
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490

m. Bemerkungen.

1. Verrichtungen, für welche eine Gebühr im Tarife nicht festgesetzt ist,
sind in der Regel nach der Zeit (Abschn. II) zu vergüten. Hält der Dienst-
mann in einem einzelnen Falle diese Vergütung nicht für angemessen, so hat
er sofort bei Annahme des Austrags dafür zu sorgen, daß ein ausdrückliches
Uebereinkommen abgeschlossen wird; andernfalls kann er nicht mehr als die
Gebühr nach der Zeit beanspruchen.

Hierbei wird der Bruchteil einer Stunde unter 30 Minuten für eine
halbe Stunde, über 30 Minuten für eine ganze Stunde gerechnet.

2. Wird ein Dienstmann zur Uebernahme einer Bestellung zu dem Be-
steller in dessen Wohnung oder sonst wohin geholt, so ift hiersür eine Taxe
von 10 Pfg. zu entrichten.

Erfolgt sodann eine Bestellung nicht, so hat der Dienstmann weitere
10 Pfg. anzusprechen.

3. Auf einen Auftrag, welcher nicht sogleich erteilt wird (2), haben
die Dienstmänner 5 Minuten lang unentgeltlich zu warten, ebensolang auf
Rückantwort. Werden sie länger aufgehalten, so sind ihnen von */« Stunde
zu Stunde weitere 10 Pfg. zu entrichten; die begonnene Viertelstunde
wird voll berechnet.

4. Die Dienste der Dienstmänner können in den Monaten April bis
einschließlich September nur von morgens 7 Uhr bis abends 8 Uhr und in
den Monaten Oktober bis einschließlich März nur von morgens 7 Uhr bis
abends 7 Uhr zur einfachen Taxe in Anspruch genommen werden; außer
dieser Zeit ist in den Monaten April bis September bis abends 10 Uhr, in
den Monateu Oktober bis März bis abends 9 Uhr die Hälfte der Taxe mehr,
von da an die doppelte Taxe zu entrichten.

5. Anforderungen von Trinkgeldern sind den Dienstmännern strengstens
untersagt.

Drr Geschäflsbrtrirb drr FremdrnMhrer, Lohndienrr und
Hrrrendienrr an den hieftgen Vahnhofen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 30. Januar 1874 auf Grund des § 134a P.-St.-

G.-B., § 37 Gew.-Ordg.

§ 1. Den Fremdenführern, Lohndienern, Herrendiener, Hotelwerdern,
Portiers und allen Personen ähnlichen Gewerbebetriebes ist es unbedingt
untersagt, zur Ausübung ihres Gewerbes das Gebiet der Bahnhöfe zu be-
treten. Alle früher an einzelne dieser Personen erteilte Berechtigungen
treten autzer Kraft.

§ 2. Die Omnibus-Kondukteure dürfen sich bei Ankunft der Züge nicht
mehr von ihren Schlägen entfernen und überhaupt die den Omnibussen ge-
stellte Linie nicht über'schreiten.

ß 3. Uebertretungen werden an Geld bis zu 150 Mark bestraft.

Bei Wiederholungen erfolgt Untersagung und nötigenfalls polizeiliche
Einstellung des Gewerbebetriebs.

8 4. Bezüglich der Dienstmänner und Droschkenkutscher bleiben die gel-
tenden Bestimmungen in Kraft.

Laxordnung für die grprüflen Frrmdenführer.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 15. Januar 1875 aus Grund der §8 76, 148

Ziff. 8 Gew -Ordg.

I. Taren nir die Umgebung der Stadt:

Auf das Schlotz.

Auf Schlotz und Molkenkur

Auf Rondell, Rieienstein. .'üanzel, Molkenkur und' Schloh
Auf Schlotz und Wolisbrunnen.

1 Mk. 40 Pfg.

2 Mk. 30 Pfg.

3 Mk. 10 Pfg.
2 Mk. 30 Pfg.
 
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