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III. Bom Rosenibusch (unterhalb ber Teufelskanzel)
1) bis zum Karlstor.1 Mk. — Pfg.
2) bis zur inneren Stadt (einschl. der Schiffgasse) 2 Mk. — Pfg.
3) dar«über hinaus.. 2 Mk. 50 Pfg.
(olhne Rücksicht aiuf ldie Personenzahl)
IV. Vom' II. Bahndurchgang der Odenwaldbahn
1) bis zum Karlstor.— Mk. 50 Pfg.
2) bis zur inneren Stadt (inkl. Schiffgasse) . 1 Mk. 50 Pfg.
3) ldanWer hinaus.. 2 Mk. — Pfig».
(bhne Rücksicht auf die Perfoneln^ahl)
V. Von den „B ö ge n" oder der Hirschgafse
1) bis zur Dreikönigstraße.1 Mk. — Pfg.
2) bis zur Schiffgasse.1 Mk. 50 Pfg.
3) 'darÄber hmaus.2 Mk. — Pfg.
(ohne Rücksicht auf die Petsonentzahl)
§ 3. Ausmieten von Nachen an erwachsene, des Fahrens kundige Per-
sonen ist gegen Erhebung folgender Taxen gestattet für einen:
I. Nachen: II. Grönländer:
a) für 1 Stunde . . . . — Mk. 80 Pfg. — Mk. 60 Pfg.
b) für 2 Stunden .... 1 Mk. 40 Psg. 1 Mk. 10 Pfg.
c) für 3 Stunden . . . . 1 Mk. 80 Pfg. 1 Mk. 50 Pfg.
ä) über 3 Std. bis zu V2 Tag 3 Mk. — Pfg. 2 Mk. 50 Pfg.
e) über ^ bis zu einem ganzen
Tag.5 Mk. — Pfg. 4 Mk. — Pfg.
Für Begleitung eines Schiffers bei Nachenfahrten sind autzer oöigen
Daxen 20 Pfg per Stunde zu entrichten.
§ 4. Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener
aufgenommen werden und sind taxfrei zu befördern.
Z 5. Das Wasserbaupersonal, sowie die Gendarmerie und Schutzmann-
schaft im Dienst hat die Verechtiguicg zu unenigeltlicher Ueberfahrt über Äen
Neckar.
§ 6. Jeder Schiffsführer hat ein Exemplar dieser Taxordnung stets bei
sich zu führen und auf Verlangen den Fahrgästen vorzuzeigen.
8 7. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 150 Mark bestraft.
Verbrauchssteuer-Ordnung und Verbrauchssteuer-Tarif
für dir Stadt Heidrlbrrg.
Beschluß des Bürgerausschusses vom 7. Dezember 1897 und Erlaß Großh. Mini-
steriums des Jnnern vom 21. Dezember 1897 Nr. 38601 sowie Vollzilhbarkeits-
erklärung Großh. Landeskommissärs vom 29. Dezember 1897 Nr. 5370.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. Dezember 1897.
Berbrauchssteuerordnung.
a. Allgemeines.
8 I. Zu Gunsten der Stadtkasse wird in hiesiger Stadt eine Ver-
brauchssteuer nach Matzgabe des angeschlossenen Tarifs, sowie nachstehender
Bestimmungen erhoben.
8 2. Der Verbrauchssteuerbezirk umfatzt die ganze städtische Gemarkung.
Die Grenzen desselben sind an geeigneten Ortcn durch Pfähle keuntlich
zu machen, welche die Jnschrift „Verbrauchssteuer-'Bezirk Heidelberg" und die
Bezeichnung der nächsten Erhebungsstelle tragen.
III. Bom Rosenibusch (unterhalb ber Teufelskanzel)
1) bis zum Karlstor.1 Mk. — Pfg.
2) bis zur inneren Stadt (einschl. der Schiffgasse) 2 Mk. — Pfg.
3) dar«über hinaus.. 2 Mk. 50 Pfg.
(olhne Rücksicht aiuf ldie Personenzahl)
IV. Vom' II. Bahndurchgang der Odenwaldbahn
1) bis zum Karlstor.— Mk. 50 Pfg.
2) bis zur inneren Stadt (inkl. Schiffgasse) . 1 Mk. 50 Pfg.
3) ldanWer hinaus.. 2 Mk. — Pfig».
(bhne Rücksicht auf die Perfoneln^ahl)
V. Von den „B ö ge n" oder der Hirschgafse
1) bis zur Dreikönigstraße.1 Mk. — Pfg.
2) bis zur Schiffgasse.1 Mk. 50 Pfg.
3) 'darÄber hmaus.2 Mk. — Pfg.
(ohne Rücksicht auf die Petsonentzahl)
§ 3. Ausmieten von Nachen an erwachsene, des Fahrens kundige Per-
sonen ist gegen Erhebung folgender Taxen gestattet für einen:
I. Nachen: II. Grönländer:
a) für 1 Stunde . . . . — Mk. 80 Pfg. — Mk. 60 Pfg.
b) für 2 Stunden .... 1 Mk. 40 Psg. 1 Mk. 10 Pfg.
c) für 3 Stunden . . . . 1 Mk. 80 Pfg. 1 Mk. 50 Pfg.
ä) über 3 Std. bis zu V2 Tag 3 Mk. — Pfg. 2 Mk. 50 Pfg.
e) über ^ bis zu einem ganzen
Tag.5 Mk. — Pfg. 4 Mk. — Pfg.
Für Begleitung eines Schiffers bei Nachenfahrten sind autzer oöigen
Daxen 20 Pfg per Stunde zu entrichten.
§ 4. Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener
aufgenommen werden und sind taxfrei zu befördern.
Z 5. Das Wasserbaupersonal, sowie die Gendarmerie und Schutzmann-
schaft im Dienst hat die Verechtiguicg zu unenigeltlicher Ueberfahrt über Äen
Neckar.
§ 6. Jeder Schiffsführer hat ein Exemplar dieser Taxordnung stets bei
sich zu führen und auf Verlangen den Fahrgästen vorzuzeigen.
8 7. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 150 Mark bestraft.
Verbrauchssteuer-Ordnung und Verbrauchssteuer-Tarif
für dir Stadt Heidrlbrrg.
Beschluß des Bürgerausschusses vom 7. Dezember 1897 und Erlaß Großh. Mini-
steriums des Jnnern vom 21. Dezember 1897 Nr. 38601 sowie Vollzilhbarkeits-
erklärung Großh. Landeskommissärs vom 29. Dezember 1897 Nr. 5370.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. Dezember 1897.
Berbrauchssteuerordnung.
a. Allgemeines.
8 I. Zu Gunsten der Stadtkasse wird in hiesiger Stadt eine Ver-
brauchssteuer nach Matzgabe des angeschlossenen Tarifs, sowie nachstehender
Bestimmungen erhoben.
8 2. Der Verbrauchssteuerbezirk umfatzt die ganze städtische Gemarkung.
Die Grenzen desselben sind an geeigneten Ortcn durch Pfähle keuntlich
zu machen, welche die Jnschrift „Verbrauchssteuer-'Bezirk Heidelberg" und die
Bezeichnung der nächsten Erhebungsstelle tragen.