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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0540
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492

III. Bom Rosenibusch (unterhalb ber Teufelskanzel)

1) bis zum Karlstor.1 Mk. — Pfg.

2) bis zur inneren Stadt (einschl. der Schiffgasse) 2 Mk. — Pfg.

3) dar«über hinaus.. 2 Mk. 50 Pfg.

(olhne Rücksicht aiuf ldie Personenzahl)

IV. Vom' II. Bahndurchgang der Odenwaldbahn

1) bis zum Karlstor.— Mk. 50 Pfg.

2) bis zur inneren Stadt (inkl. Schiffgasse) . 1 Mk. 50 Pfg.

3) ldanWer hinaus.. 2 Mk. — Pfig».

(bhne Rücksicht auf die Perfoneln^ahl)

V. Von den „B ö ge n" oder der Hirschgafse

1) bis zur Dreikönigstraße.1 Mk. — Pfg.

2) bis zur Schiffgasse.1 Mk. 50 Pfg.

3) 'darÄber hmaus.2 Mk. — Pfg.

(ohne Rücksicht auf die Petsonentzahl)

§ 3. Ausmieten von Nachen an erwachsene, des Fahrens kundige Per-
sonen ist gegen Erhebung folgender Taxen gestattet für einen:

I. Nachen: II. Grönländer:

a) für 1 Stunde . . . . — Mk. 80 Pfg. — Mk. 60 Pfg.

b) für 2 Stunden .... 1 Mk. 40 Psg. 1 Mk. 10 Pfg.

c) für 3 Stunden . . . . 1 Mk. 80 Pfg. 1 Mk. 50 Pfg.

ä) über 3 Std. bis zu V2 Tag 3 Mk. — Pfg. 2 Mk. 50 Pfg.

e) über ^ bis zu einem ganzen

Tag.5 Mk. — Pfg. 4 Mk. — Pfg.

Für Begleitung eines Schiffers bei Nachenfahrten sind autzer oöigen
Daxen 20 Pfg per Stunde zu entrichten.

§ 4. Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener
aufgenommen werden und sind taxfrei zu befördern.

Z 5. Das Wasserbaupersonal, sowie die Gendarmerie und Schutzmann-
schaft im Dienst hat die Verechtiguicg zu unenigeltlicher Ueberfahrt über Äen
Neckar.

§ 6. Jeder Schiffsführer hat ein Exemplar dieser Taxordnung stets bei
sich zu führen und auf Verlangen den Fahrgästen vorzuzeigen.

8 7. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 150 Mark bestraft.

Verbrauchssteuer-Ordnung und Verbrauchssteuer-Tarif
für dir Stadt Heidrlbrrg.

Beschluß des Bürgerausschusses vom 7. Dezember 1897 und Erlaß Großh. Mini-
steriums des Jnnern vom 21. Dezember 1897 Nr. 38601 sowie Vollzilhbarkeits-
erklärung Großh. Landeskommissärs vom 29. Dezember 1897 Nr. 5370.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. Dezember 1897.

Berbrauchssteuerordnung.

a. Allgemeines.

8 I. Zu Gunsten der Stadtkasse wird in hiesiger Stadt eine Ver-
brauchssteuer nach Matzgabe des angeschlossenen Tarifs, sowie nachstehender
Bestimmungen erhoben.

8 2. Der Verbrauchssteuerbezirk umfatzt die ganze städtische Gemarkung.
Die Grenzen desselben sind an geeigneten Ortcn durch Pfähle keuntlich
zu machen, welche die Jnschrift „Verbrauchssteuer-'Bezirk Heidelberg" und die
Bezeichnung der nächsten Erhebungsstelle tragen.
 
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