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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0541
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§ 3. Die verbrauchssteuerpflichtigen Gegenstände dürfen nur auf solchen
Strasten in die Stadt eingebracht werden, welche an Erhebungsstellen
vorüberführen.

Die Erhebungsstellen, deren Zahl mindeftens fünf betragen must, werden
durch den Stadtrat bestimmt. Die Stratzen, welche fur die Beförderung ver-
brauchssteuerpflichtiger Gegenstände gesperrt find, müssen durch Verbottafeln
kenntlich gemacht werden, welche die nächste Erhebungsstelle angeben.

So lange keine Erhebungsstelle in der Nähe des Klingentors errichtet ist,
ist es zwar gestattet, die Von den Bergen südlich der Stadt herunterkommenden
steuerpflichtigen Gegenstände durch den Klingenteich nach der Stadt einzu-
führen; dieselben müssen aber sofort bei der Stadtkasse vorgezeigt und ver-
steuert werden.

An sämtlichen Erhebungsftellen sind die Verbrauchssteuer-Ordnung und
der Verbrauchssteuer-Tarif anzuschlagen.

§ 4. Die Zahlung der Verbrauchssteuer liegt demsenigen ob, welcher
einen derselben unterworfenen Gegenstand tatsächlich in den Verbrauchs-
steuerbezirk einbringt. Daneben haftet auch der Auftraggeber des Ein-
bringers und der Empfänger. Hinsichtlich der Post- und Expreßgutsendungen,
sowie jener Sendungen, welche an Personen außerhalb einer Erhebungs-
stelle gerichtet sind, haftet nur der Empfänger.

§ 5. Von der Verbrauchssteuer sind befreit:

1. Wein, Obstwein, sowie Seekrebse, sofern diese Gegenstände aus dem Abdg.v
Auslande eingegangen sind und die zollamtliche Behandlung bereits be- i«- X. 5
standen haben oder derselben noch unterliegen.

Auf Wein findet dieser Befreiungsgrund nur bei der erstmaligen
Einlage Anwendung.

2. Gegenstände, welche nur durch die Stadt hindurch geführt werden.

3. Gegenftände, welche zur Verarbeitung im Gewerbebetrieb einer Fabrik
eingeführt wevden, sofern sie nicht den Stoff zur Fabrikation ver-
brauchssteirerpflichtiger Gegenstände abgeben.

Gebraucht aber der Fabrikinhaber die eingeführten Gegenstünde
auch zum eigenen Gebrauch, so hat er dafür einen Aversalbeitrag in
die Stadtkasse zu bezahlen.

4. Sendungen und Transporte, für 'welche die Verbrauchssteuer im Falle
der Erhebung unter 5 Pfennig betragen würde.

5. Gegenstände, welche von der Königlichen Militär-Verwaltung zum
Unterhalt der Manschaften eingeführt oder bezogen werden nach Maß-
gabe des Gesetzes vom 16. Mai 1888.

Werden Gegenstände, von welchen nachtveislich Verbrauchssteuer erhoben
wurde, im ursprünglichen oder verarbeiteten Zustande im Wege des HandelS
aus der Stadt ausgeführt, so hat gleichfalls auf Verlangen bei der Ausfuhr
eine entsprechcnde Rückvergütung der Vei.brauchssteuer zu erfolgen.

§ 6. Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Zahlung der Verbrauchs-
steuer, über die Befreiung von derselben und über das Recht auf Rückver-
gütung, sowie über die Aversalbeiträge der Fabrikanten, entscheiden die Ver-
Ivaltungsgerichte.

d) Verfahren bei der Erhebung undKontrolle.

§ 7. Wer einen txrbrauchssteuerpflichtigen Gegenstand in die Stadt
verbringt, hat denselben bei dem Erhel>er der Eingangsstelle anzumelden und
zu versteuern.

Ter Erheüer stellt über die entrichtete Verbrauchssteuer dem Einbringer
eine Empfangsbesckieinigung aus, welche von letzterem aufzubenxibren und
dem Aufsichtspe'rsonal auf Verlangen vor-u.N'eisen ist.
 
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