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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0544
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Neue § 22- Bei hanLelsmäßiger Aussuhr hier gebrauten Bieres beträgt für
Fasf. v. das Hektoliter die Rückvergütung, wenn nachgewiesen ist, datz das zur Her-
21.XH.4 stellung verwendete Malz versteuert worden ist:

a) nach Art. 7, Ziff. 5 des Biersteuergesehes in der Fassung des Gesetzes
vom 2. Juli 1904 56 Pfg.;
d) nach Art. 7, Ziff. 4 des Gesetzes 51 Pfg.;
c) in allen anderen Fällen 46 Pfg.

D-ie 'Rückvertzütung wird zunächst nach dem« niädevsten Satz gewälhrL;
erst am Jahresschlutz wird nach Matzgabe der Vorschriften sür die staatliche
Besteuerung deren Berechnung nach dem Gesamtmalzverbrauch vorgenom-
men und Nachvergütung des zu wenig entrichteten Betrags geleistet.

Jm Falle der Wiederausfuhr hier eingeführten Bieres werden 46 Pfg.
pro Hektoliter rückvergütet.

Wird Bier in ungeeichten Flaschen ausgeführt, fso wird jede Flasche als
einen halben Liter haltend berechnet und jede halbe Flasche als einen viertel
Liter haltend.

-6. Wein.

§ 23. Die städtische Verbrauchssteuer von Wein wird mit der staat-
lichen Weinakzise unter Anwendung der Grundsatze erhvben, wie sie das
Weinsteuergesetz vom 19. Mai 1882 'bezw. das Gesetz vom 27. Juli 1888 in
Bezug auf Abgabepflicht, Fälligkeit der Steuer und Steuerbefreiung fest-
setzen. Jn den Fällen des Art. 28, Ziff. 4 und Ziff. 13 des Gesetzes tritt je-
doch eine Befreiung von der Verbrauchssteuer nur dann ein, wenn es sich
um bereits in der Gemarkung Heidelberg eingekellerte Weine han'delt.

Erhebt die Staatsverwaltung in den Fällen des Art. 10 letzter Absatz
und Art. 21 des Weinsteuergesetzes die Weinsteuer in Gestalt eines Aver-
sums, so wird für die Verbrauchssteuer ebenfalls ein nach Verhältnis zu be-
rechnendes Aversum vereinbart.

Bei Festftellung der verbrauchssteuerpflichtigen Weinmcnge ist jede
Flasche von geringerem Jnhalt als ein Liter wie eine Literflasche zu behan-
deln.

Mehl und Brot.

§ 24. Wenn Mehl in Beträgen von über 100 Kilogramm eingebracht
wird, so hat der Führer beim Erheber der Eingangsstelle dasselbe vorzuwei-
sen und anzugeben:

a) den Namen und Wohnort des Absenders und des Führers;

b) den Namen und die Wohnung des Enrpfängers;

e) das Gesamtgewicht der Sendung und die Zahl der Säcke;
ä) Tag und Stunde der Einfuhr.

Der Erheber prüft diese Angaben und stellt über dieselben einen Schein
(Mehleinfuhrschein) aus, mit welchem sich der Führer fofort nach der Stadt-
kasse zu begeben hat, wo nach wiederholter Prüfung der Menge des Mehls
die Verbrauchssteuer gegen Quittung zu entrichten ist.

8 25. Wird Mehl mittels der Eisenbahn eingeführt, so hat der Führer
bei dem Erheiber der dem Bahnhof zunächst gelegenen Eingangsstelle die
Sendung samt dem dazu gehörigen Frachtbrief vorzuweisen.

Der Erhe'ber versieht den Frachtbrief mit dem Tagstempel und stellt einen
Schein mit den in 24 bezeichneten Angaben aus.

Ter Verbrauchssteuerpslichtige hat spätestens am nächsten, der Einfuhr
folgenden Werktage die Verbrauchssteuer unter Vorweisung des Frachtbrie-
fes und des Scheins auf der Stadtkasse zu entrichten.

H 26. Der Stadtrat kann zu Gunsten solcher Geschäftsleute, welche re«
gelmätzig Mehl beziehen, auf deren Ansuchen in widerruflicher Weise die
Anordnung treffen, datz von der sofortigen Zahlung der Dtehlverbrauchs-
steuer Ilmgang genommen und diese periodisch durch einen stadtischen Be-
diensteten beim Empsänger erhoben wird.

8 27. Ber der Berechnung der Verbrauchssteuer^von Mehl wird ange-
nommen, datz die Säcke 2 Pr^ent des Bruttogewichts ausmachen.
 
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