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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0548
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500

Äas Publifum zum Besuche vou Eisbahnen veranlaßt, hat späteftens am
vorhevgehen'den Tage dies bei dem Bezirksamte anzuzeigen und auf Ver-
langen dieser Behörde durch ein schriftliches Zeugnis des zu diesem Zwecke
beftellten Sachverständigen über die Tragfähigkeit L>es Eises sich auszu-
tveisen.

§ 2. Ein solches Zeugnis kann auch außerdem jederzeit von dem Be-
zirksamte verlangt wer'den.

§ 3. Diese Verdindlichkeiten liegen ebensowohl Privatpersonen (Unter-
nehmern) als den Vorständen von Vereinen (Schlittschuhklubs 2c.) ob.

Z 4. Die Ernennung des Sachverftändigen und seines etwaigen Stell-
vertreters, sowie die Bestimmung «der Geftühr, tvelche er mr die Untersuchung
und Ausstellung des Zeugnisses zu ver>langen hat, geschieht durch das Be.
zirksamt.

§ 5. Das Bezirksamt kann, sobald die Gefahr eines Einbruchs vorliegt,
jederzeit das Betreten 'der Eisfläche und die Erlassung von Einlädungen
hierzu untersagen.

^ 6. Wer, nachdem das in § 5 erwähnte Verbot bekannt gemacht ist,
bie Eissläche noch ferner betritt, wird an Geld bis zu 10 Mark bestraft
(§ 100 P.-St.-G.-W.l.

Alle sonstigen Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Geldstrafe
bis zu 60 Mark geahndet (Z 108 Z. 5. P.-St.-G.--!B.).

Kaminfegsr-Or-nung.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 10. März 1888 in der Fassung vom 9. Marz 1889
auf Grund des § 368 Ziff. 8 R.-St.-G.-B., Z 23 der Kaminfegerordnung vom

29. November 1887.

Z 1. Jeder Schornstein, der zu einer gewöhnlichen Heizungseinrichtung
gehört, muß vier Mal in gleichen Zeitabständen vom 1. September bis 30.
April gereinigt Werden. Alle Küchenkamine unterliegen überdies einer fünf-
ten Fegung, welche in den Monaten Juni und Juli vorzunehmen ist.

§ 2. Alle 2 Monate während des ganzen Jahres sind die Kamine zum
Geschäftsbetrieb der Metzger, Färber, Hutmacher. Essig- und Leimsieder,
Tuchscheerer, Seifensieder, der Wäschereien und Büglereien und ähnlicher
Gewerbebetriebe zu reinigen.

Z 2 a. Die Schmiede- und Schlosserkamine sind behufs Prüfung des bau-
lichen Zustandes und Kontrollierung der Art der Benützung derselben jähr-
lich einer einmaligen Neinignng zu unterziehen.

§ 3. 'Außer den durch ZZ 1 und 2 dieser Vorschrift und die Kaminfeger-
ordnung vom 29. November 1887 vorgeschriebenen regelmäßigen Reinigungen

können auf Untrag des Kaminfegers, sofern es das Interesse der Feuersicher-
heit erfordert, in einzelnen Fällen noch weitere regelmätzige Reinigungen
vom Bezirksamt 'vorgeschrieben werden.

8 4. Jn den Landgemeinden ist die Reinigung der Kamine in der Zeit
vom 1. Oktober bis 1. April von morgens 7 Uhr bis abends 5 Uhr, in den
übrigen Monaten von morgens 5 Uhr üis abends 7 Uhr vorzunehmen. So-
sern Beruf oder Beschäftigung der beteiligten Hausbewohner es erfordern,
kann die Reinigung auf deren Verlangen oder in deren Einverständnis auch
außerhalb dieser Zeit vorgenommen werden.

8 6. ^ür Reinigung und Besichtigung von Kaminen hat der Kaminfeger
solgende Taxen zu beanfpruchen:

Für das Ncinigen

I. von deutschen oder steigbaren Kaminen:

1) für ein emstöckiges Kamin (d. h. aus dcm obersten

SLock durch deu Dachrauin führend) ... 12 Psg.

2) für ein zweiftöckiges Kamin.18 Pfg.

3) für ein dreistöckiges Kamin.24 Pfg.

4) sür em vierstöckiges Kamin.30 Pfg.

5) für ein tünsstöckiges Kamin.36 Pfk
 
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