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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0549
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501

II. von russischeni Kaminen>:

1) für ein einstöckiges Knmin.15 Pfg.

2) für ein zweiftöckiges Knmin.24 Pfg.

3) für ein -reistöckiges Kcmrin.33 Pfg.

4) für ein vierstöckiges Kamin.42 Pfg.

5) für ein fünfstöckiges Kcrmin.50 Pfg.

III. sür das Ausbrennen der Kclmine:

1) bei einem einstöckigen Bau .... 1 Mk. 05 Pfg.

2) bei einem zrveistöckigen Bcru .... 1 Mk. 12 Pfg.

3) bei einem drei- oder mehrstöckigen Bau . 1 Mk. 25 Pfg.

Für die Stellung des zum Ausbrennen erforderlichen Materials, soweit
es nicht von den Hausbewohnern in zureichender Weise dargeboten wird,
hat der Kaminfeger eine Zuschlagstaxe von 20 Pfg. zu beanfpruchen, einerlei
ob das Kamin nur durch ein oder durch mehrere Stockwerke hindurch aus-
gebrannt wird.

IV. Der Kaminfeger hat zu beanspruchen für das Reinigen von Fabrik-
kaminen bei einer Heizfläche des Dampfkessels bis zu 10 Quadratmeter
eine Taxe von 2 Mk.,

von 10 bis 20 Qm.4 Mk.

von 20 bis 40 Qm.6 Mk.

über 40 Qm.8 Mk.

Jn der Reinigung dec Fabrikkamine ist die Reinigung der wagrecht vom
Kessel nach dem Kamin führenden Feuerbezüge nicht inbegriffen. Für die
Prüfung eines neuerbauten und die Untersuchung eines solchen Fabrik-
kamines, dessen Reinigung dem Eigentümer überlassen ist, hat der Kamin-
feger ohne Rücksicht auf die Höhe des Kamins eine Taxe von 2 Mk. zu
beanspruchen. Bei Reinigung und Besichtigung (Prüfung, Untersuchung)
von Fabrikkaminen außerhalb des Wohnortes des Kaminfegers erhält der-
selbe, wenn sie nicht gelegentlich anderer Geschäfte vorgenommen werden
können, eine Ganggebühr nach Maßgabe von Ziffer VI.

V. Für die nach § 16 der Kaminfegerordnung vorzunehmende Unter-
suchung der außer Gebrauch gesetzten Kamine, mit Ausschluß der Fabrik-
kamine, hat der Kaminfeger die gleichen Taxen, wie für eine Reinigung
der betr. Kam-ine zu beanspruchen.

VI. Der Kaminfeger erhält von dem Bauherrn sür die Untersuchung
eines neuerbauten Kamins hei einstöckigem Kamin einschließlich des Dach-
raums 30 Pfg.,

bei zwei- und dreistöckigen Kaminen ... 60 Pfg.

bei mehrstöckigen.90 Pfg.

und außerdem bei einer Besichtigung außerhalb des Wohnorts des Kamin-
fegers, wenn sie nicht gelegentlich von Kamin-Reinigungen Vorgenommen
werden kann, bei einer Entfernung bis zu 4 Kilometer einschließlich eine
Ganggebühr von mindestens 1 Mk., bei weiteren Entfernungen erhöht sich
die Ganggebühr für jeden angefangenen Kilometer um 20 Pfg. — Unter
Entfernung ist die wirkliche räumliche Entfernung des Wohnorts vom Ort
der Vornahme des Geschäfts, gemessen nach der beide Orte in kürzester Linie
verbindenden Straße, verstanden, also: der einfache Hinweg (nicht Hin- und
Rückweg). Werden mehrere Besichtigungen an einem Tage vorgenommen,
so ist nur eine Ganggebühr von den Bauherren gemeinsam zu entrichten.

VII. Die Taxe für das Reinigen einer Hurte oder eines sogenannten
Rauchlochs lvträgt 6 Pfg.

VIII. Hierbei wird noch bemerkt:

o) Oeffnen und Schließen der Klappen und Putztürchen wird nicht be-
sonders vergütet.

b) Halbstöcke, Mansarden, Souterrains oder Keller zählen als ^tock-
werke.

c) Der Kaminfeger l>at sämtliche Reinigungsapvarate zu stellen und den
Ruß aus den Kaminen herauszusck^affen.

6) Das Begel)en des Dackies durch den Kaminfeger von einem Kamin
zum andern ist verboten.
 
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