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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0551
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503

6. Kehrbezirk WeinheimII, umfassend folgende Gemeinden des Amts-
bezirks Heidelberg:

Altenbach, i Heiligkreuzsteinach mit Eiterbach,

Altneudorf, ! Lampenhain,

Dossenheim mit Schwabenheim, i Wilhelmsseld:

Kaminfegermeister Karl Glatt in Großsachsen.

Grbrauch von TichL in Stallungen str.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 18. März 1889 auf Grund des § 368 Ziff. 8

R.-St.-G.-B.

§ 1. Scheuern, Ställe, Böden und andere Räume, welche zur Aufbe-
wahrung feuerfangender Sachen dienen, dürfen mit Licht nur unter Gebrauch
wohlverwahrter Laternen betreten werden. Die Benützung von Zylinder-
lamipen jeder Art ist in solchen Räumen verdoten.

8 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden gemätz 8 368
Zisser 8 R.-St.-G.-B. bestraft.

Desinfektion,

die Vornahme derselben nach ansteckenden Krankheiten.

Amtliche Anordnung vom 22. Februar 1904 auf Grund der W 85, 87 g.

P.-St.-G.-B.

1. Bei allen in hiesiger Stadt vorkommenden Fällen von:

a) Diphtherie, Scharlach und Kroup (vergl. Verordnung des Grotzh.
Ministeriums des Jnnern vom 8. Dezember 1894, G.- u. V.-O.-Bl.
S. 434, und 6. Mai 1897, G.- u. V.-O.-Wl. S. 79),

d) Typhus (vergl. Verordnnng des Grotzh. Ministeriums des Jnnern
vom 18. November 1893, G.- u. V.-O.-Bl. S. 151),

e) Tuberkulose und zwar sowohl bei Todesfällen als auch bei Er-
kranlungen mit Wohnungswechsel (vergl. Verordnung des Grotzh.
Ministeriums des Jnnern vom 30. Januar 1902, G.- u. V.-O.-M.
S. 47),

ist eine

Desinfektion

vorzunehmen.

Die Desinfektion hat in Gemätzheit der den obengenannten Verord.
nungen beigegebenen besonderen Desinfektionsanweisungen zu erfolgen, und
zwar bezüglich:

a) tunlichst bald, nachdem der Kranke von dem behandelnden Arzte nicht
mehr fur ansteckend erklärt ist,

d) alsbald nach Ablaus der Krankheit (Genesung, Tod),

e) bei Todesfällen alsbald nach der Beerdigung bezw. der Ueberführung
der Leiche in die Leichenhalle, bei Erkrankungsfällen alsbald, nachdem
der Kranke seine bisherige Wohnung verlafsen hat. Die Desinfektion
hat sich sowohl auf das Krankenzimmer, als auch auf die in demfelben
vorhandenen Einrichtungsgegenftände, Kleidungsftücke und Betten ufw.
zu erftrecken.

2. Die Vornahme der Desinfektion hat durch einen vom Stadtrat an-
gestellten und amtlich verpflichteten Desinfektor zu erfolgen.

3. Der Desinfektor hat das Krankenzimmer und die Einrichtungsgegen-
ftände in demselben nach Matzgabe der für ihn aufgestellten Dienftweifung,
die er auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen und von welcher er einen Aus-
zug dem Haushaltungsvorstand mitzuteilen hat, zu desinfizieren. Den
Weisungen des Desinfektors bezüglich der Benützung des Krankenzimmers
am Tage der Desinfektion ist Folge zu leiften.

4. Dem Desinfektor sind aus sein Verlangen die im Krankenzimmer seit
der Erkrankung befindlichen Betten und Kleider zu übergcbeu. Der DeL-
 
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