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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0552
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504

infektor bestimmt die zu desinfizierenden Kleidungsstücke und Betten, welche
sodunn von demselben uus der Wohnung zu entfernen und zu der vom
Studtrat bestimmten Desinsektionsonstalt zu verbringen sind.

5. Der Desinfektor hat den Haushaltungsvorstand von der Ausführung
der Desinfektion mindestens einen Tag vorher zu verständigen.

6. Für die Desinfektion sind die im nachstehenden Tarif enthaltenen
Gebühren Zu entrichten. Unbemittelte Personen können von der Zahlung
der Gebühren durch den Stadtrat auf Antrag -befreit werden, ohne datz diese
Befreiung als Armenunterstützung gilt.

Die Desinfektion der durch den Darnpfapparat zu behandelnden Gegen-
stände erfolgt, wie bisher, unentgeltlich.

7. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden gemäß ZH 85
und 87 a P.-St.-G.-B. an Geld bis zu 100 Mk. oder mit Haft bis KU
14 Tagen bestraft.

Gebührentarif.

Für diefenigen Räume, deren Desinfektion zufolge Polrzeilicher Anord-
nung gefordert wird, werden fünf Pfennig für den Kubikmeter Raum feitens
der Stadtkasse erhoben. Sollen aber auf Berlangen der Beteiligten noch
weitere Räume, bezüglich welcher die Desinfektion nicht vorgeschrieben ist,
desinfiziert werden, so ist der Stadtgemein.de der volle Ersatz ihres Auf-
wandes für diese Räume zu leisten.

PolLreistundr,

die Handhabung derselben.

Verfügung des Großh. Bezirksamts vom 13. Dezember 1905 Nr. 78578 IV.

Die Polizeistunde ist hier 2 Uhr Nachts.

Nach unseren Feststellungen haben nun verschiedene Wirte die Uebung ange-
nommen, daß sie erst um 2 Uhr Feierabend bieten und von 2 Uhr ab keine Ge-
tränke und Speisen mehr verabreichen, die Gäste aber noch mit Austrinken,
Zahlen rc. mehr oder weniger lang in ihrer Wirtschaft verweilen lassen.

Diese Uebung widerspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Denn nach §3
Abs. 1 und 3 der Verordnung des Großh. Ministeriums des Jnnern vom 22. Ok-
tober 1864, die Polizeistunde betr. (Reg.-Bl. S. 785) ist der Wirt verpflichtet,
den Eintritt der Polizeistunde schon eine Viertelftunde vorher anzukün-
digen und mit dem Eintritt der Polizeiftunde das Wirtschaften sofort einzu-
stellen nnd die Wirtschaft zu schließen.

Diese gesetzlichen Vorschriften werden wir in Zukunft streng handhaben. Die
Polizeistunde ist also künftighin um ^2 Uhr anzukündigen und
die Wirtschaft um 2 Uhr zu schließen.

Zuwiderhandlungen werden gemäß § 365 R.St.G.B. bestraft werden.

Ferner machen wir darauf aufmerksam, daß wir jedes Lärmen, Musizieren,
Singen rc. in den Wirtschaften nach ll UhrNachts, das die Nachbarschaft in
ungebührlicher Weise zu belästigen geeignet ift, in Zukunft als eine Ruhestörung
im Sinne des § 360 Ziff. 11 R.St.G.B. auffaffen und den Wirt, der eine solche
Ruheftörung duldet, wegen Uebertretung des genannten Paragraphen in Slrafe
nehmen werden. Hierzu sind wir infolge der zahlreichen und nach unseren Fest-
stellungen bcrechtigten Klagen genötigt, die wegen der von Wirtschaften auS-
gehenden Ruhestörungen im Laufe des vergangenen Sommers und auch in letz-
terer Zeit an uns gelangt sind.

Tanrbvlustigungen

von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften
stnd verboten an den Sonntagen der Fasten- und Adventszeit, während der Char-
woche, am Ostersonntag, Pfingstsonntag, ersten Christtag, Frohnleichnamstag und
Buß- und Bettag.

Sollen solche Tanzbelustigungen in öffentlichen Wirtschasten stattfinden, so
haben die Wirte dem Bezirksamt vorher Anzeige zu machen, die etwa nötige
 
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