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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0556
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508

Die Sonntsgsruhe in der Industrre.

Bezirksamtliche Anordnung vom 23. März 1895 Nr. 10612.

Es dürfen, soweit nicht Ausnahmen vom Verbote der Sonntagsarbeit
ausdrücklich zugelassen sind, vom 1. April 1895 <rn nach § 105 b Abs. 1
Gewerbeordnung im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs-
crnstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werk-
stätten, von Zimmerplätzen und anderen Bauhösen, von Werften und
Ziegeleien, sowie bei Bauteu aller Art Arbeiter an Sonn- und Festtagen
nicht beschästigt werden.

Die den Arbeitern zu gewährende Nuhe hat mindestens für seden Sonn-
und Festtag vierundzwanzig, sür zwei aufeinander folgende Sonn- und
Festtage sechsunddreitzig, für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest acht-
undvierzig Stunden zu dauern. Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr nachts
zu rechnen und muß bei zwei aufeinander folgenden Sonn- und Festtagen
bis 6 Uhr abends des 'Kweiten Tages dauern. Jn Betrieben mit regel-
mäßiger Tag- und Nachtschicht kann die Ruhezeit frühestens um sechs Uhr
abends des vorhergehenden Werktages, spätestens um sechs Uhr morgens des
Sonn- und Fefttages beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit
folgenden vierundzwanzig Stunden der Betrieb ruht.

Hierzu bemerken wir Folgendes:

1. Das in § 105 b Abs. 1 enthaltene Verbot der Sonntagsarbeit gilt nicht
für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, den Weinbau, die Vieh-
zucht, den Gefchäftsbetrieb der Apotheker, die Ausübung der Heilkunde und
der schönen Künfte und die in 8 6 Abs. 1, Satz 1 der Gewerbeordnung be-
zeichneten Gewerbe.

Ferner sind kraft besonderer Vorschrift von dem Verbot der Sonntags-
arbeit ausgenommen Gast- und Schankwirtschaftsgewer^be, Musikaufführun-
gen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten,
sowie die Verkehrsgewerbe 8 105 i.

2. Jn denjenigen Handelsgewerben, in welchen beim Ladenverkauf an
den Waren Aenderungs- oder Zurichtungsarbeiten Vorgenommen werden
(Gewerbe der Fleißcher, Hutmacher, Blumenhündler, Uhrmacher und dergl.),
ist die Befchäftigung mit diesen Arbeiten als Beschäftigung im Handels-
gewerbe zu betrachten und deshalb an Sonn- und Festtagen während der fur
das betreffende Handelsgewerbe freigegebenen Zeit gestattet.

3. Verboten ist an Sonn- und Festtagen jede Art der Beschäftigung
von Arbeitern „im Betriebe" der unter 8 105 d Abs. 1 fallenden Gewerbe,
also im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen
und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmer-
plätzen und Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien.

Durch die Worte „im Betriebe" ist zum Ausdruck gebracht, daß das Ver-
bot nicht nur räumlich für die Betriebsstätte, in welcher sich der betresfende
Gewerbebetrieb regelmäßig abzuwickeln Pflegt, sondern für jede zu dem
Gewerbebetrieb gehörige Tätigkeit gelten soll. So dürfen z. B. Monteure,
Schlosser-, Glaser-, Maler-, Tapezier-, Barbiergehilfen während der Sonn-
tagsruhe auch außerhalb der Betriebsstätte nicht beschäftigt werden, soweit
nicht etwa die betreffenden Arbeiten gemäß den Vorschriften der 88 105 e
bis i statthaft sind.

4. Das Verbot der Sonntagsarbcit gilt auch für „Bauten aller Art",
d. h. für Hoch-, Tief-, Wege-, Eisenl>ahn- und Wasserbautcn, sowie für Erd-
arbeiten, sofern diese nicht Ausfluß des land- oder forstwirtschaftlichen Be-
triebcs, des Weinbaues oder Gartenbaucs sind, ferner nicht nur für Neu-
bauten. sondern auch für Ausbesserungs- und Jnstandhaltungsarbeiten,
z. B. auch für das Schorusteiufegergewerbe.

5. Das Verbot der Sountagsarbeit gilt für gewerbliche Arbeiter im
weitesten Sinne, also uicht nur für Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrik-
arbeiter und andere im Betriebe beschüftigte Handarbeiter, fondern auch für
Werkmeister. 'Betriebsbeamte und Techniker.
 
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