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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0559
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511

Sonntagen länger nls 3 Stunden beschäftigt oder hierdurch mn Besuche des
Gottesdienstes gehindert werden, die im Abs. 3 bezeichneten Ruhezeiten
am zweiten oder dritten Sonntage gewährt werden (^ 105 c Abs. 3).

Die Wahl, ob Sonntagsruhe am zweiten oder dritten Sonntage zu ge-
währen sei, steht dem Gewerbetreibenden zu.

Für die Beschäftigung an den nicht aus den Sonntag sallenden Fest-
tagen braucht ein Ausgleich durch Freilassung von der Arbeit am zweiten
oder dritten Sonntag nicht gewährt zu werden.

L. Ausnahmen für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, die ihrer Natur
nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten, fowie für
Campagne- und Saisoninduftrie. (H 105 6.)

Umfang und Bedingung der hierher gehörigen, durch den Bundesrat
zugelasseven Ausnahmen ergeben sich aus der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 6. Februar 1805 (R.-G.-Wlatt S. 12).

Zu dieser ist Folgendes zu bemerken:

1. Die in die Bekanntmachung aufgenommenen Gewerbe sind im
Wesentlichen in Anlehnung an die Klassifikation der Gewerbestatistik auf-
gezählt. Wenn in einer gewerblichen Anlage mehrere unter Verschiedene
Gruppen der Gewerbestatistik gehörige Betviebe vereinigt sind, wie z. B.
Hochofenwerke und Eisengietzeveien (Gruppen III und V), so greifen für
diese einzelnen Betriebsteile die verschiedenen Ausnahmevorschriften Platz.

2. Die Westimmungen des Bundesrats knüpsen die Gestattung von
Sonntagsarbeiten an Bedingungen, die den Arbeitern ein Mindestmatz von
Ruhe sichern. Wenn nicht im einzelnen Falle Gefahr im Verzuge ist, dürfen
die Arbeiter während dieser Ruhezeit zu keinerlei Arbeit, auch nicht zu den
im § 105 c Abs. 1 bezeichneten Arbeiten herangezogen werden.

C. Ausnahmen für Gewerbe zur Befriedigung läglicher oder an Sonn- und
Fefttagen besonders hervortretender Bedürfnisse.

Aus Grund des ^ 105 e Abs. 1 Gewerbeordnung hat der Bezirksrat sür
den diesseitigen Amtsbezirk folgende Ausnahmen von dem Verbote der Sonn-
tagsarbeit unter den naäistehenden Bedingungen zugelassen:

1. Jm Bäckerei gewe rbe ist die Beschäftigung von Arbeitern an
allen Sonn- und Festtagen bis 8 Uhr vormittags und von 10 Uhr abends an
gestattet.

Während der hiernach den Arbeitern zu gewährenden Ruhezeit von 8 Uhr
vormittags bis 10 Uhr abends dürfen dieselben jedoch mit Arbeiten beschäftigt
werden, die zur Vorbereitung der Wiederaufnahme der regelmätzigen Arbeit
am nächsten Tage nottvendig sind, sofern sie nach 6 Uhr abends stattfinden
und nicht länger als eine Stunde dauern.

Am Sonntag Lätare darf wegen des Sommertagsfestes eine Beschäf-
tigung der Arbeiter bis 12 Uhr nüttags stattsinden.

Jn der h ie s i ge nSta dt wird Ueberarbeit im Betriebe von Bäckereien
ilnd Konditoreien allgemein gestattet:

am Samstag vor dem sogenannten Sommertag (Lätare),
am Samstag vor Ostern, am 'Samstag vor Pfingsten,

am 24. Dezember und am Sylvestertag.

Die übrigen Tage, an welchen Uebcrarlieit zugelaIen werden darr,
werden jeweils auf Antrag der Beteiligten durch besondere Verfügung be-
stimmt werden.

Auch an diesen Tagen, mit Ausnahme des Tages vor dem Weihnachts-,
Oster- und Pfingstfeste, mutz zwischen den Arbeitsschichten der Gehilfen
eine ununterbroclx'ne Nuhe von mindesteils 8 Stunden, den Lehrlingen eine
solche von mindestens 10 Stirnden im ersten Lehrjahre, mindestens 9 Stunden
im zweiten Lehrjahre gewährt werden.

Auf Grund des tz 105 e der Gew.-Ordg. wird zugelassen, daß in hiesiger
StadL an ^onn- und Festtagen in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Marz im
Bäckereigewerbe Arbeiter bis 9 Uhr morgens nnt dem Austragen von Backwaren
beschäftigt werden dürfen.

Bektma.
d.Gr.B-
Amts v.
4. XI. 86

Enlschl.
d. Bez.-
Ratsv.
nr 8. 88
 
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