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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0567
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51S

Durch ortspolizeiliche Vorschrift*) kann das öffentliche Auslegen und Aus-
hängen von Waren an Verkaufsstellen (Absatz 1 Ziff. 3) in weiterem Umfang,
zedoch nicht für die Stunden des vormittägigen Hauptgottesdienstes und nicht
für den Christtag, Oster- und Pfingstsonntag gestattet werden.

§ 4. Arbeitendes öffentlichenVerkehrs. Unter dns Ver-
bot der öffentlichen Arbeiten und Hnndlungen im öffentlichen Verkehr (§1
Ziff. 1 dieser Verordnung) fällt nuch die auf öffentlichen Stratzen stattfin-
dende gewerbsmätzige Beförderung von Gütern mittelst Fuhrwerken und von
Dieh, sowie das Beladen und Entladen vorr Schiffen, Kähnen und Flötzen.
Jedoch sind von dem Verbote solche Arbeiten ausgenommen, welche ihrer
Natur nach überhaupt nicht ohne sehr erhebliche wirtschaftliche Nachteile
unterbrochen oder aufgeschoben werden können. Auch kann die Ortspolizei-
behörde für sonstige unverschiebliche Arbeiten und Handlungen des öffent-
lichen Verkehrs Nachsicht erteilen, wenn die Notwendigke.it .der Sonntags-
arbeit nicht von dem Unternehmer absichtlich herbeigeführt oder durch Fahr-
lässigkeit verschuldet ist.

Das Verbot des § 1 Ziff. 1 erstreckt sich nicht auf:

1. den Betrieb der Eisenbahnen, der Post, der Schiffahrt und Flößerei;

2. das Anbieten und Verrichten von Diensten auf öffentlichen Wegen,
Stratzen und Plätzen;

3. die gewerbsmätzige Besörderung von Personen mittelst Fuhrwerken
und sonstigen Fahrzeugen.

Jedoch bleibt es hinsichtlich des Eisenbahnverkehrs der Verfügung des
zuständigen Mnisteriums, hinsichtlich Ler in Ziff. 2 und 3 bezeichneten Ge-
werbe der ortspolizeilichen Vorschrist vorbehalten, die Vornahme von Arbei-
ten und Handlungen im öffentlichen Verkehr an bestimmten Zeiten der
Sonntage und der gebotenen Festtage einzuschränken oder zu untersagen.

Der von Privatunternehmern vermittelte Brief- oder Paketverkehr ist
an den Sonntagen und gebotenen Festtagen nur während der Stunden zu-
lässig, an denen ein gleicher Betrieb durch die Reichspost stattfindet.

§ 5. Arbeiten und Handlungen in der Land- und Forstwirt-
schaft und bei der Ausübung derJagd undFischerei. Unter das Ver-
bot der öffentlichen Arbeiten in der Landwirtschaft (§1 Ziff. 1 dieser Ver-
ordnung) fällt auch das Austreiben der Viehherden auf die Weide; jedoch
kann dasselbe für die Zeit vor oder nach dem vormittägigen Hauptgottes-
Lienst durch ortspolizeiliche Vorschrift gestattet werden.

Ausgenommen von dem Verbote des § 1 Ziff. 1 dieser Verordnung sind
die infolge der Witterungsverhältnisse unverschieblichen Arbeiten der Ernte
und der Weinlese. Auch kann die Ortspolizeibehörde für sonstige unver-
schiebliche Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft Nachsicht erteilen, wenn
die Notwendigkeit der Sonntagsarbeit nicht von dem Unternehmer absichtlich
herbeigeführt oder durch Fahrlässigkeit verschuldet ist.

Unter das Verbot des 8 1 Ziff. 1 dieser Verordnung fällt stets das Ab-
halten von Trcib- und ähnlichen Jagden.

Für unverschiebliche Arbeiten im Fischereibetriebe können Ausnahmen von
dem Verbote des § 131 dieser Verordnung durch das Ministerium des Jnnern
gestattet werden.

§6. VerkehrinWirtschaften. Jn Gast- und Schankwirt-
schaften dürfen an deu in 8 i Ziff. 1 dieser Verordnung bezeichueten Tageu
vor Schlutz des vormittägigeu Hauptgottesdienstes und während des Nach-
mittagsgottesdienstes keine geräuschvolleu Belustigungen und kein kärmendeS
Zechen und Spielen stattsinden. Durch ortspolizeiliche Vorschrift**) kann an diesen

*) Siehe orlspol. Vorschrisl vom 2. November 1896 (Seite 020).

**) Siehe Mitsch, Orls- uud Bezirtspol. Vorschriften Seite 226.
 
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