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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0568
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520

Tagen der Wirtschaftsbetrieb in öffentlichen Wirtschaftsräumen vor dem Schlusse
des vormittägigen Hauptgottesdienstes untersagt werden.

§ 7. Aufzüge, Musikaufführungen, Schau- und Darstellungen
und sonstige Lustbarkeiten. Die Veranstaltung von öffentlichen Aufzügen,
Musikaufführungen, Gesangs- und deklamatorischen Vorträgen, Schaustellungen,
theatralischen Vorstellungen oder sonstigen Lustbarkeiten ist für die 'Dauer des
vormittägigen Gottesdienstes an den in tz 1 Abs. 1 Ziff. 1 dieser Verordnung be-
zeichneten Sonn- und Festtagen untersagt.

Am Christtage, Palmsonntage und den übrigen Tagen der Charwoche, am
Oster- und Pfingstsonntage, ferner in Gemeinden, in welchen die katholische Kon-
fession Pfarrrechte hat, am Fronleichnamstage und in Gemeinden, in welchen die
evangelische Konfession Psarrrechte hat, an dem Sonntage, auf welchen der Buß-
und Bettag fällt, erstreckt sich das Perbot auf den ganzen Tag.

Jedoch dürfen von drei Uhr nachmittags am Christtage, Oster-, Pfingst-
sonntage, sowie am Fronleichnahmstage Musikaufführungen, sowie Theatervor-
ftellungen, an den drei letzten Tagen der Charwoche Aufführungen ernster Mufik
und an den vier ersten Tagen der Charwoche, sowie am Buß- und Bettage
außer Aufführungen ernster Musik auch Theatervorstellungen ernsten Jnhalts
stattfinden, vorbehaltlich der nach § 63 P.-St -G -B. der Polizeibehörde zustehenden
Untersagungsbefugnis.

§ 8. Bekanntmuchung der Zeit desGottesdienstes. Die
Zeit des vormittägigen Hauptgottesdienftes beziehungsweise (§6) auch des
Nachmittagsgottesdienstes, für welche obige Verbote Platz greifen, wird unter
Berücksichtigung der von den kirchlichen Organen getroffenen Bestimmung
durch die Ortspolizeibehörde bekannt gemacht.

§ 9. S ch l u tz b e st i m m u n g. Diese Verordnung tritt am 1. Juli
1892 in Kraft, für die in § 2 bezeichneten Betriebe sedoch erst von dem spä-
teren Zeitpunkte an, auf welchen für diese Betriebe die Bestimmungen der
§§ 105 L ff. der Gewerbe-Ordnung durch Kaiserl. Verordnung (Art. 9 Abs.
1 des Gesetzes vom 1. Juni 1891, betreffend Abänderung der Gewerbe-Ord-
nung, Reichsgeseyblatt Seite 261) in Kraft gesetzt werden.

Von dieser Zeit treten die Verordnungen vom 28. Januar 1869 und 20.
NoveMber 1879, Lie weltliche Feier der Sonn- und Festtage betreffend, autzer
Wirksamkeit.

Die wrltliche Feirr der Sonn- und Festtage.

Ortspolizeilicke Vorschrift vom 2. November 1896 auf Grund des H 3 der landes-
herrlichen Verordnung vom 18. Juni 1892, in der Fassung der landesherrlichen

Verordnung vom 31. Zult 1896.

„Das öffentliche Auslegen und 'Aushängen von Waren an> Vertnufsstellen
ist an Sonn- und Festtngen. auch autzer'halb der für den Gewebbebe.trieb frei-
gegebenen Zeit, jeLoch nicht während des vormittägigen Hauptgottesdienstes
(von 9—11 Uhr vormittags) un!d nicht am Christtag, am Ostersonntag und
am Pfingstsonntag statthaft."

Der Acht-Ulrr-Ladenschlutz.

DieVerhandlungen wegen des allgemeinen AchL-Uhr-Ladenschtusses
sind noch im Gange.
 
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