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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0569
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521

Die Errichtung Vvn Sitzgelegenheiten für Nngestellte in offenen

Verkaufsstellen.

Bekanntmachung des Bundesrates vom 28. November 1900.

Auf Grund von 8 139 1i Abs. 1 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat
über die Einrichtung von Sitzgelegenheit für Angestellte in offenen Ver-
kaufsstellen folgende Bestimmungen erlassen:

1. Jn denjenigen Räumen der offenen Verkaufsstellen, in welchen die
Kundschaft bedient wird, sowie in den zu solchen Verkaufsstellen gehörenden
Schreibstuben (Kontoren) muß für die daselbst beschaftigten Gehilfen mrd
Lehrlinge eine nach der Zahl dieser Personen ausreichen.de geeignete Sitzge-
legenheit vorhanden sein. Für die mit der Bedienung der Kundschaft be-
schäftigten Personen muß die Sitzgelegenheit so eingerichtet sein, daß sie auch
während kürzerer Arbeitsunterbrechungen benutzt werden kann.

Die Benutzung der Sitzgelegenheit muß den bezeichneten Personen wäh-
rend der Zeit, in welcher sie durch ihre Beschäftigung nicht daran gehindert
sind, gestattet werden.

2. Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen Behörden, im Wege der
Verfügung für einzelne offene Verkaufsstellen (§ 139 Z der Gewerbeordnung)
oder durch allgemeine Anordnung sür die offenen Verkaufsstellen ihres Be-
zirkes (§ 139 b Abs. 2 a. a. O.) zu bestimmen, welchen besonderen Anforde-
rungen die Sitzgelegenheit in Rücksicht auf die Zahl der Personen, für welche
sie bestimmt ist, sowie hinsichtlich ihrer Lage und Beschaffenheit genügen mutz.

3. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1901 in
Kraft.

Nechtsverhältnist'e drr gewerblichen Nrbeiter und der Dienstboten.

L. Gewerbliche Arbeiter.

1. Auszug aus der Gewerbeordnung.

I. Allgemeine Bestimmungen.

(Bestimmungen über die Sonntagsruhe vgl. oben S. 505.)

8 107. Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein
Anderes zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit
einem Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter
hat der Arbeitgeber das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, das-
selbe zu Verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach recht-
maßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses wieder auszuhändigen. Die Aus-
handigung erfolgt an den Vater oder Vormund, sofern diese es verlangen,

oder der Arbeiter das sechszehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, andern-
falls an den Arbeiter selbst. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des im
§ 108 bezeichneten Ortes kann die Aushändigung des Arbeitsbuches auch an
die Mutter oder an einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den
Arbeiter erfolgen.

Auf Kinder, welche zum Besnche der Volksschule verpflichtet sind, finden
vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.

§ 108. Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde
desjenigen Ortes, an welckem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gel)abt
hat, wenn aber ein solcher un Gebiete des deutschen Reichs nicht stattgefunden
hat, von der Polizeibehörde des von ihm zuerst erwählten deutschen Arbeits-
ortes kosten- uud stempelsrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag
oder mit Zustunmuug des Vaters oder Vormundes: ist die Erkläruug des
Vaters nicht zu beschaifeu, eder verweigert der Vater die Zustunmuug ohne
genügeudeu Gruud und zuin Nachreile des Arbeiters, so tanu die (üemeinde-

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