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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0571
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523

2. WLNN sie eines Diebftayls, einer (Lntwendung, einer Unterschlagung,
eines Betruges oder emes liederlichen Lebenswandels sich schuldig
machen;

3. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem
Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachgukommen Le-
harrlich verweigern;

4. wenn sie die Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig
umgehen;

5. wenn sie sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeit-
geber oder seine Vertreter oder gegen die Fämilienangehörigen des
Arbeitgebers oder seiner Vertreter zu Schulden kommen lassen;

6. wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum
Nachteile des Arbeitgebers oder eines Mitabbeiters sich schuldig
machen;

7. wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertveter
oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder mit Familienange-
hörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter Handlungen begehen,
welche wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen;

8. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschrecken-
den Krankheit behaftet sind.

Jn den unter Nr. 1—7 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr zu-
läfsig, wenn die zu Grunde liegenden Tatsachen dem Arbeitgeber länger als
eine Woche bekannt sind.

Jnwiefern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Entlassenen ein
Anspruch auf Entschädigung zustehe, ift nach dem Jnhalt des Vertrages und
nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen.

§ 124. Vor Ablauf der vertragsmätzigen Zeit und ohne Aufkündigung
können Gefellen und Gehilfen die Arbeit verlassen:

1. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden;

2. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Tätlichkeiten oder grobe
Veleidigungen gegen die Arbeitcr oder gegen ihre Familienangehörigen
zu Schulden kommen lassen;

3. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienangehörige
derfelben die Arbeiter oder deren Familienangehörige zu Handlungen
verleiten oder mit den Familienangehörigen der Arbeiter Handlungen
begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten laufen;

4. wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in der
bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende
Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervorteilun-
gen gegen sie schuldig gemacht.

5. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der
Arbeiter eincr erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei
Eingehung des Arbeitsvertrags nicht zu erkennen war.

Jn den unter Nr. 2 und 3 gedachten Fällen ist der Austritt aus der
Arbeit nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Tatsachen dem Ar-
beiter länger als eine Woche bekannt sind.

8 124 a. Außer den in 88 123 und 124 bezeichneten Fällen kann jeder
der bciden Teile aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vertragsmätzigen
Zeit und ohne Jnnehaltung eincr Kündigungsfrist die Aufhebung des Ar-
üeitsverhältnisscs verlangen, wenn dasselbe mindestens auf vier Wochen,
oder wenn eine längere als vierzehntägige Kündigungsfrift vereinbart ift.

8 124 d. Hat cin Gesclle odcr Gehilfe rechtswidrig dic Arbeit ver-
lassen, so kann der Arbcirgebcr als Entschädigung für dcn Tag des Vertrags-
bruchs und jcden folgeudcn Tag dcr vertragsmäßigen oder gesetzlichen Ar-
beitszeit, böchstens aber für eine Woche, den Vetra'' des ortsüblichen Tage-
lohnes (8 6 des Krantenvcrftcherungsgesetzes vom 15. Juni 1883, Reichs-Ge-
 
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