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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0572
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setzblatt S. 73) fordern. Diese Forderung ist an den Nachweis eines Scha-
dens nicht gebunden. Durch ihre Geltendmachung wird der Anspruch auf
Erfüllung >des Vertrages und auf weiteren Schadenersatz ausgeschlossen. Das-
selbe Recht steht dem Gesellen oder Gehilfen gegen den Arbeitgeber zu, wenn
er von diesem vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ent-
lassen worden ist.

§ 125. Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen verleitet,
vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen,
ist dem früheren Arbeitgcher für den entstandenen Schaden oder den nach
§ 124 d an die Stelle des Schadenersatzes tretenden Betrag als Selbstschuld-
ner mitverhaftet. Jn gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Ge-
sellen oder einen Gehilfen annimmt, von dem er weiß, datz derselbe einem
anderen Ar'beitgeber zur Arbeit noch verpflichtet worden ist.

Jn dem im vorstehenden Absatze bezeichneten Umfang ist auch derjenige
Arbeitgeber mitverhaftet, welcher einen Gesellen oder Gehilfen, von dem er
weiß, daß derselbe einern anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet
ist, während der Dauer dieser Verpflichtung in der Beschäftigung behält,
sofern nicht seit der unrechtmäßigen Lösung des Arbeitsverhältnisses bereits
Vierzehn Tage verflossen sind.

III. Lehrlingsverhältmsse.
a) Allgemeine Bestimmungen.

§ 126. Voraussetzung der Befugnis zum Halten von Lehrlingen ist
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.

§ 126a. Die Befugnis kann entzogen werden wegen grober Pflichtver-
letzungen gegen die anvertrauten Lehrlinge sowie wegen geistiger oder körper-
licher Gebrechen.

§ 1265. Der Lehrvertrag ist binuen vier Wochen nach, Beginn der Lehre
schriftlich abzuschlietzen. Er m u tz enthalten:

1. Die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen
Tätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll;

2. die Angabe der Dauer der Lehrzeit;

3. die Angabe der gegenseitigen Leistungen;

4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die ein-
seitige Auflösung des Vertrags zulässig ist.

Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellver-
treter, dem Lehrling, sowie dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings zu
unterschreiben.

§ 127. Verpflichtung des Lehrherrn zur Ausbildung des Lehrlings, zur
Anhaltung zum Besuch der Fortbildungs- oder Fachschule, zur Ueberwachung
des Schulbesuchs; Schutz des Lehrlings gegen Mitzhandlungen seitens der
Arbeits- und Hausgenossen, sowie gegen unangemessene Ausnützung seiner
Arbeitskräfte. Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes an Sonn- und
Festtagen. Verbot der Verwendung von Lehrlingen, welche im Hause des
Lehrherrn weder Kost noch Wohnung erhalten, zu häuslichen Dienstleistungen.

§ 127a. Züchtigungsrecht des Lehrherrn; ausgeschlossen sind übermäßige
und unanständige Züchtigungen. Verpflichtung des Lehrlings zu Folgsamkeit
und Treue, zu Fleitz und anständigem Betragen.

8 1275. Beiderseitiges Rücktrittsrecht während der Probezeit.
Probezeit mindestens 4 Wochen, höch,tens 3 Monate.

Nach der Probezeit Entlassung des Lehrlings wegen Pflichtver-
letzung, wegen Vernachlässigung des Besuchs der Fortbildungs- oder Fach-
schule, und bei Vorliegen der in 123 G.-O. vorgesehenen Entlassungs-
gründe. — Kündigungsrecht des Lebrliugs wegen Pflichtverletzung des Lehr-
herrn und bci Vorliegen eines der im Ls 124 1, 3 bis 5 vorgeselienen Fälle.
 
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