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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0579
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531

PLr die ersten 2 Jahre nach dem JnLrafLtreten des Gesetzes Ausnahmen
von den geltenden Bestimmungen (s. Z. V Z. 1 und 3) zulassen, desgleichen
nach Ablauf dieser Zeit dauernde Ausnahmen für Motorwerkstätten und
andere Werkstätten, in denen die Kinderarbeit gestattet ist.

5. Jm Betriebe von Gast- und Schankwirtschasten dürfen Kinder unter
12 Jahren überhaupt nicht und Mädchen nicht bei der Bedienung der Gäste
verwendet werden (s. Z. IV Z. 4). Für die zulässige Kinderarbeit gelten die
unter 3 aufgeführten Grenzen. In Orten, die nach der jeweilig letzten
Volkszählung weniger als 20 000 Einwohner haben, kann das Bezirksamt
für solche Gast- und Schankwirtschaftsbetriebe, in welchen in der Regel aus-
schlietzlich zur Familie des Arbeitgebers gehörige Personen beschäftigt, also
in der Regel nicht Kellner oder sonstige andere Personen zur Bedienung
herangezogen werden, Ausnahmen bezüglich der Zulässigkeit der Kinderarbeit
in Gast- und Schankwirtschaften bewilligen. Auch im Falle der Ausnahme-
bewilligung gelten die aufgestellten Beschränkungen (Verbot der Nacht-
arbeit usw. (s. Z. V Z. 3).

6. Werden Kinder beim Austragen von Zeitungen, Milch- und Back-
waren für Dritte, bei einem von den Eltern usw. übernommenen und von
diesen mitverrichteten Austragen von Zeitungen, Milch- und Backwaren
beschäftigt, so werden sie in gewisser Beziehung wie fremde Kinder behandelt;
es gelten die Bestimmungen wie unter IV. Z. 5 (s. oben 3 letzter Absatz).
Jm Uebrigen ist die Beschäftigung eigener Kinder beim Austragen von
Waren und sonstigen Botengängen unbeschräntt — vorbehaltlich der Ein-
schränkung durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschriften — gestattet.

7. An Sonn- und Festtagen dürfen eigene Kinder im Betrieb von Werk-
stätten, im Handelsgewerbe, sowie in Verkehrsgewerben nicht beschäftigt
werden. Werden eigene Kinder beim Austragen von Zeitungen, Milch- und
Backwaren für Dritte beschäftigt (s. oben V. Z. 6), so gelten bezüglich der
Sonn- und Festtagsarbeit dieselben Bestimmungen wie für die Beschäftigung
fremder Kinder mit derselben Tätigkeit (s. Z. IV Z. 6 letzter Absatz). Das
Verbot der Sonn- und Festtagsarbeit gilt nicht für Beschäftigung eigener
Kinder bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen
Schaustellungen, im Betriebe von Gast- und Schankwirtschaften und beim
Austragen von Waren und sonstigen Botengüngen — vorbehaltlich landes-
rechtlicher Regelung (s. oben IV. a. E.) —.

VII. Sollen fremde Kinder in gewerblichen Betrieben beschäftigt werden,
so hat der Arbeitgeber vor dem Beginn der Beschäftigung dem Bezirksamt,
in Orten, wo der Bürgermeister die Ortspolizei verwaltet, dem Büvger-
meister, eine schriftliche Anzeige zu machen. Jn der Anzeige sind die Be-
triebsstätte, sowie die Art des Betriebs anzuzeigen.

Für die Verpflichtung zur Anzeige ist es unerheblich, ob die Beschäf-
tigung der fremden Kinder auf Grund eines gewerblichen Arbeitsvertrages
erfolgt oder ob sie nur tatsächlich beschäftigt werden, ob die Beschäftigung
gegen Entgelt stattfindet oder nicht. Auch die Dauer der Beschäftigung ist
im Allgemeinen für die Anzeigepflicht ohne Bedeutung. Nur in solchen
Fällen, wo die Beschäftigung der fremden Kinder blotz gelegentlich mit ein-
zelnen Dienftleistungen erfolgt, ist Anzeige nicht erforderlich, obwohl auch
hier Beschäftigung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Diese Voraussetzung
liegt dann nicht vor. wenn die Beschäftigung in gewisser Folge regelmätzig
wiederkehrt. Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn eigene Kinder beim
Austragen von Zeitungcn, Milch- und Backwaren für Dritte in der Weise
beschäftigt werden. daß sie ihren Eltern usw. bei der Ausführung der vou
diesen für eiuen fremdeu Betrieb überuommenen Austragarbeiten helfeu
(s. oben III a. E.).

VIII. Die Beschäftigung fremder Kinder ist nicht gestattet, wenu dem
Arbeitgeber nicht zudor für dasselbe eine Arbeitskarte eingehändigt ist, so-
weit die Beschäftiguug nickt blotz gelegentlich mit eiuzelneu Dienflleistungen
erfolgt.
 
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