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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0580
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532

Bektmg.
d.Gr-B -
Amts v.
17.VII. 6

Zuftändig zur Ausftellung ist die OrLspolizeibehörde (Bezirksamt, Bür-
germeister) desjenigen Ortes, an dem das Kind den letzten dauernden Auf-
enthalt gehabt hat.

Wird der Antrag auf Ausstellung einer Arbeitskarte nicht von dem ge-
setzlichen Vertreter des Kindes gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde den
Nachweis zu fordern, datz derselbe dem Antrag zustimmt, oder in den Fäl-
len, wo die Ertlärung des gesetzlichen Vertreters nicht beschasft werden kann,
datz die Gemeindebehörde (Bürgermeister) desjenigen Ortes, wo das Kind
seinen letzten dauernden Aufenthalt gehabt hat, die Zustimmung des gesetz-
lichen Vertreters ergänzt hat.

Für jedes Kind, sür das die Ausstellung einer Arbeitskarte beantragt
wird, ist, sofern Jahr und Tag der Geburt nicht anderweitig feststeht, eine
Geburtsurkunde (Geburts- oder Tausschein) vorzulegen.

Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, aus amtliches Ver-
langen vorzulegen und nach Lösung des Arbeitsverhältnisses dem gesetzlichen
Vertreter wieder auszuhändigen; ist die Wohnung des letzteren nicht zu
ermitteln, so ersolgt die Aushändigung der Karte an die Ortspolizeibehörde
des letzten dauernden Aufenthalts des Kindes.

Die Ausstellung einer neuen Arbeitskarte unterliegt denselben Vor-
schristen wie diejenige der ersten; jedoch bedarf es der Vorlage einer Ge-
burtsurkunde nicht, falls die bisherige Arbeitskarte eingeliefert wird. Die
Ausstellung der Arbeitskarte ersolgt koftensrei.

IX. Jm Uebrigen sieht das Gesetz in 8 20 noch besondexe polizeiliche
Befugnisse bezüglich der Beschästigung fremder und eigener Kinder vor,
enthält in ^ 21 Bestimmungen über die Aufsicht über die Durchführung des
Gesetzes und schlietzlich Strafbestimmungen.

Die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben betreffend.

Nr. 45093IV. Es sind in letzter Zeit wiederholt Wirte wegen Vergehen
gegen die nachfolgenden Bestimmungen des Reichsgesetzes betreffend die Kinder-
arbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 angezeigt worden.

Wir bringen deshalb die für Wirte wichtigsten Besümmungen des Gesetzes
nochmals zur Kenntnis:

Sie sind folgende:

Jm Betriebe von Gaft- und Schankwirtschaften dürsen
volksschulpflichtige Mädchen überhaupt nicht,
volksschulpflichtige Knaben erst vom 12. Lebensjahre ab
beschästigt werden.

Diese B^stimmung gilt sowohl für fremde wie für eigene Kinder.

Bezüglich der Beschästigung der volksschulpflichtigen Knaben über 12 Jahre
ist vorgeschrieben:

Die Beschästigung ist, sosern der Knabe kein eigenes Kind des Wirts ist,
nur gestattet, wenn der Wirt vorher bei dem Bezirksamte sich eine Arbeits-
karte für das Kind hat ausftellen lassen. Die Beschäftigung selbst darf nicht
in der Zeit zwischen 8 Uhr abend und 8 Uhr morgens nnd nicht vor dem Vor-
mittagsunterrichte ftattfinden. Sie darf nicht langer als drei Stunden und während
der von der zuständigen Behörde bestimmten Schulserien nicht länger als vier
Stunden täglich dauern. Um Miltag ist den Kindern eine mindestens zweistündige
Pause zu gewähren. Am Nachmittage darf die Beschäftigung erst eine Stunoe
nach beendetem Unterrichte beginnen.

Unter die vorstehenden Bestimmungen sällt insbesondere auch die Beschäftigung
der Kegelbuben,

Zuwiderhandlungen gegcn die angeführten Vorschristcn werdeu mit Geldstrafe
bis zu zweitausend Mark bestrast.

Jm Falle gcwohnheitsmäßiger Zuwiderbandlung kann auf Gefängnis bis
zu sechs Monaten erkannt werden.
 
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