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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0582
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534

§ 10. Die Dienftherrschaft ift berechtigt, das Gesinde ohne Aufkündigung
sofor't zu entlassen :

Wegen völliger Unfähigkeit zu den übernommenen Dienstleistungen.
sowie wegen Verhinderung an deren Besorgung, insoferne solches durch
eigenes Verschulden des Dienstboten veranlatzt wurde, oder bei zufälliger
Entstehung über 14 Tnge cmdnuerte, wegen Untreue, hartnäckigen Un-
gehorsams, wegen UnsiÜlichkeit, überhaupt wegen solcher Handlungen,
welche nach ihrem Wesen mit dem für das DienMotenverhältnis erforder-
lichen Verrrauen oder mit der häuslichen Ordnung unvereinbarlich sind.

Die bei einsr seitens des Dienftboten unverschuldeten Auflösung des GesindeverhältnifseS
bestehende Verpflichtung zur Fortzahlung des Lohnes auf die Dauer von 14 Lagen fällt bei Auflösung
durch Erkrankung dann weg, wenn der Dienftbote auf Grund einer Krankenversicherung Aufnahme
in ein Krankenhaus gefunden hat.

§ 11. Das Gesinde ist befugt, den Dienst ohne Aufkündigung sofort zu
verlassen:

Wenn der Dienftbote durch schwere Erkrankung zur Fortsetzung des
Dienftes unvermögend ist, wenn die Dienstherrschaft in Gant gerät, wenn
sie den Wohnort bleibend verändert oder den Dienstboten nötigen will,
längere Neisen in entfernte Gegenden mitzumachen;

wenn sie den Dienstboten mifthandelt, ihm Unsittliches ansinnt oder
ihn vor solchen Zumutungen Anderer, die zur Familie gehören oder im
Hause regelmäßigen Zutritt häben, nicht schützen konnte oder wollte;

wenn sie dem Dienftboten den Lohn über die Verfallzeit vorenthält
oder ihm öen nötigen Unterhalt verweigert, sowie überhaupt wegen solcher
Handlungen der Dienstherrschaft, welche, wie die angeführten, mit den
vom Gesinde gegenüber der Herrschaft nach dem Dienstbotenverhältnisse
zustehenden Anforderungen unvereinbarlich sind.

§ 12. Der auf länger als ein Vierteljahr abgeschlossene Vertrag kann
vor Ablauf der Dienftzeit mit Frist von fechs Wochen aufgekündet werden,
wenn das Haupt der Familie oder das Mitglied derselben stirbt, sür dessen
besondere Bedienung das Gesinde gcmietet worden ist.

§ 13. Wenn der Dienstbote während der Dienstzeit gemäß § 10 entlassen
wird oder austritt, so kann er nur nach Matzgabe der Dauer des Vertrags-
verhältnisses Anspruch auf die Gegenleistungen des Dienstherrn erheden.
Das Gleiche gilt in den Fällen des 8 l2.

§ 14. Wenn ein Dienftbote vertragswidrig den Dienft nicht antritt,
unbefugt austritt, oder gemäß 8 10, und zwar infolge eigenen Verschuldens
entlassen wird, fo kann der Dienftherr, ohne daß eine gerichtliche Auflösung
der Vertrags, eine Verzugssetzung oder der Beweis des Eintritts und Betrags
des Schadens nötig fällt, ftatt der Erfüllung des Vertrags eine Entschädigung
verlangen oder in Aufrechnung bringen, welche sich auf die Hälfte des
Vierteljahreslohnes beläuft. Wenn Dienstboten für landwirtschaftliche Ge-
schäfte in der Zeit vom Juni bis einschließlich Oktober vertragsbrüchig oder
entlassen werden, so erhöht sich diese Entschädigung auf den vierten Teil des
Jahreslohnes.

8 15. Dem Dienstherrn steht zur Sicherung seiner Entschädigungsfor-
derung gegen den Dienstboten an der in seiner Wohnung eingebrachten
Habe desselben, mit Ausnahme der zum täglichen Gebrauch unentbehrlichen
Kleidungsstücke, ein Rückbehaltungsrecht zu. Wenn der Dienftherr nicht
innerhalb sechs Tagen seine Entschädigungsklage gegen den Dienftboten bei
dem zuständigen Richter anhüngig macht, oder nicht innerhalb acht Tagen
nach Erwirkung eines rcchtskräftigcn obfiegenden Urteils den Zugriff auf die
rückbehaltene Habe beantragt, so erlischt das Nückbehaltungsrecht.

8 16- WEd ein Dienstbote von der vertragsschlietzenden Herrschaft un-
befugterweise nicht angenommen oder vertragswidrig cntlassen, oder nimmt
er aus Verschulden des Dienstherrn nach 8^1 ftinen Austritt, so kann er,
außer dem Lohne für die abverdiente Zeit, ohne daß eine gerichtliche Auf-
lchung des Vertrages, eine Verzugssetzung oder der Beweis des Eintritts
und des Betrags des Schadens nötig fällt, statt der Periragserfüllung eine
 
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