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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0583
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Entschädiguntz verlangen, welche die Hälfte des Vierteljahrslohns beträtzt.
Wenn Dienstboten für landwirtschaftliche Geschäfte in der Zeit vom Oktober
bis einschliößlich Februar nicht arigenommen, entlassen werden oder aus-
treten, so erhöht sich die Entschadiguntz auf den vierten Teil des JahreslohnS.

§ 17. Bei monatweise vermietetem Gesinde belärrft sich die Ent-
schädigung auf den Betrag des Löhnes für einen halben Monat.

§ 18. Sowohl den Dienstherren als den Dienstboten bleibt in den Fällen
der vorhergehenden vorbehalten, einen höheren Schaden gerichtlich geltend
zu machen.

§ 19. Wer einen Dienstboten zum widerrechtlichen Verlassen des Dienstes
verleitet oder in Kenntnis eines noch bestehenden Gesindeverhältnisses in
Dienst nimmt, ist als Gesamtschuldner mit dem vertragsbrüchigen Dienst-
^zten nach den Vorschriften der 14, 17, 18 dem Dienstherrn zum Schaden-
ersatz verpflichtet.

§ 20. Minderjährige Personen dürfen nur, wenn sie mit einem behörd-
lich ausgestellten Dienftbuch versehen sind, als Dienstboten beschäftigt
werden.

Der Dienstherr ist verpflichtet, das Dienstbuch bei der Annahme eines
solchen Dienstboten einzufordern, dasselbe zu verwahren, auf amtliches
Verlangen vorzulegen und nach rechtmätziger Losung des Dienstverhältnisses
dem Dienstboten wieder auszuhändigen.

Der Dienstherr ist ferner verpflichtet, die Zeit des Ein- und Austritts,
sowie die Art der Beschäftigung eines solchen Dienstboten im Dienstüuch
einzutragen und zu unterzeichnen. Die Einträge dürfen nicht mit einem
Merkmal versehen sein, welches den Jnhaber des Dienstbuchs günstig oder
nachteilig zu kennzeichnen bezweckt. Der Eintrag eines Urteils über die
Führung oder die Leistungen des Dienstboten und sonstige durch dieses Gesetz
nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Dienstbuch
sind unzulässig.

§ 21. Der Dienstherr ist verpflichtet, jedem Dienstboten Leim Abgang
auf Verlangen ein Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung, sowie
über Führung und Leiftungen auszustellen.

Dem Dienstherrn ist untersagt, das Zeugnis mit Merkmalen zu ver-
sehen, welche den Zweck haben, den Dienstboten in einer aus dem Wortlaut
des Zeugnisses nicht erisichtlichen Weise zu kennzeichnen.

§ 22. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, Ausstellung
und Aushändigung der Dienstbücher und Dienstzeugnisse und über die Be-
glaübigung der Einträge im Dienstbuch, sowie der Dienstzeugnisse werden
durch Verordnung (s. unten) getroffen.

Die Ausstellung der Dienstbücher und die Beglaubigung der Einträge im
Diensibuch, sowie der Diensizeugnisse erfolgt gebührenfrei; jedoch kann von
demjenigen, durch dessen Berschulden die Ausstellung eines neuen Diensi-
buchs notwendig geworden ist, eine durch die Verordnung zu bestimmende
Taxe erhoben werden.

§ 23. Ein Dienstherr, welcher das Dienstbuch seiner gesetzlichen Ver-
pflichtung zuwider nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschriftsmätzigen
Einträge zu machen unterlassen oder unzulässige Einträge, Merkmale odcr
Vermerke gemacht hat, ist dem Diensiboten entschädigungsvflichtig. Der An-
spruch auf Entschädigung erlischt, wenn cr nicht innerhalb vier Wochen nach
seiner Entstehung durch Klage oder Einrede geltend gemacht wird.

H 24. Wer als Dienstherr ein Dienstbuch oder Diensizeugnis mit un-
zulässigen Einträgen, Merkumlen oder Vermerken versieht, rvird mit Geld-
strafe üis zu 150 Mk. bestraft.

Dienstherren nnd Dienstboten, welche sonstigen, ihnen nach diesem Ge-
setze oder der Vollzngsverordnung hinsichtlich des Dicnstbuchs oder der Dienst-
zeugnisse obliegenden Verpflichtnngen zuwidcrhandeln, werden mit Geldstrasc
bis zn 20 Mk. bestraft.
 
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