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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0584
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536

Berordnung vom 21. Arrguft 1898, den Bollzug -es Gesetzes, die Rechtsver-

hältniffe der Dienstboten betr.

§ 1. Als Dienstbuch im Sinne bes § 20 Absech 1 des Dienstbotengesetzes
wird das für minderjährige gewerbliche Arbeiter vorgeschriebene Arbeits-
buch (Gewerbeordnung 107, 110 Absech 2) bestimmt.

§ 2. Auf die Einrichtung, Ausstellung und Aushändigung der Dienst-
bücher, sowie auf die Beglaubigung der Einträge im Dienübuch finden, so-
weit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die bezüglich der Arbeitsbücher
bestehenden Vorschriften der Gewerbeordnung und der Vollzugsverordnung
dazu entsprechende Anwendung.

§ 3. Auch Kinder, welche zum Besuch der Volisschule verpflichtet sind,
bedürsen, wenn sie als Dienstboten lbeschäftigt werden sollen, eines Dienst-
buchs.

Bei Ausstellung des Dienftbuchs für ein volksschulpflichtiges Kind hat
die Ortspolizeibehörde auf der ersten Seite des Dienstbuchs in einer in die
Auge fallenden Weise zu bemerken, daß dasselbe nur für die Beschäftigung
als Dienstbote Geltung hat.

§ 4. Für einen Dienstboten, der seinen letzten dauernden Aufenthaltsort
in einem anderen deutschen Bundesstaat gehabt hat, kann das Dienstbuch
auch von der Ortspolizeibehörde seines ersten badischen Dienstorts ausgestellt
werden.

Jn diesen Fällen ist das Dienstbuch jedoch in der in § 3 Absatz 2 vor-
geschriebenen Weise zu kennzeichnen.

§ 5. Auf die Ausstellung und Aushändigung der Dienstzeugnisse und
deren Beglaubigung finden die bezüglichen Vorschriften der Gewerbeordnung
und der Vollzugsverordnung dazu entsprechende Anwendung.

§ 6. Wer ein aus seinen Namen ausgestelltes Dienstbuch vorsätzlich
unbrauchbar macht oder vernichtet, wird auf Grund des 8 24 Absatz 2 des
Dienstbotengesetzes mit Geld bis zu 20 Mark bestraft.

Der gleichen Strafe unterliegen Dienstherren und Dienstboten, welche
sonstigen ihnen nach dieser Verordnung hinsichtlich des Dienstbuchs oder der
Dienstzeugnisse obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandeln.

§ 7. Die Taxe für die Ausstellung eines neuen Dienstbuches beträgt
50 Pfennig; sie wird jedoch nur von demjenigen erhoben, durch dessen Ver-
schulden die Ausstellung des neuen Dienstbuchs notwendig geworden ist.

Der 8 134 Absatz 2 und 3 der Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung
findet ent'sprechende Anwendung.

v. Gewerbegericht Heidelberg.

Auszug aus dem Ortsstatut vom 29. Dezember 1902.

Errichtung und Zusammensetzung des Gewerbegerichts.

8 1.

Für die Entscheidung von gewerblichen Streitigkeiten:

la) zwischen Arbeitern einerseits und ihren Arbeitgebern anderec-
seits und

d) zwischcn Arbeitern desselben Arbeitgcbers,

IIu) zwischen Personen, welche für bestimmte Gewerbetrcibende autzer-
halb der ArbeitssLätte der letzteren mit Anfertigung gewerblicher
Erzeugnisse beschäftigt sind (Heimarbeiter, Hausgewerbctreibende)
und ihren Arbeitgebern, auch wenn diese Personen die Rohstoffe
oder Dalbfabrikate, welche sie bearbeiten oder verarbeitcn, selbst
beschaffen,

b) zwischen Hausgewerbctreibenden (Heimarbeitern) der vorbezeich-
neten Art unter einander, sofern sie von deinselben Arbeitgebcr
befchäftigt werden,
 
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