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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0585
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tvird ein Gewerbegericht errichtet, welches den Namen

Gewerbegericht Heidelberg

führt und seinen Sitz in Heidelberg hat.

Sein Bezirk umfaßt den Gemeindebezirk der Stadt Heidelberg.

§ 2.

Als Arbeiter im Sinne dieses Ortsstatuts gelten diejenigen Gesellen,
Gehilfen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge, auf welche der siebente Titel der
Gewerbeordnung Anwendung sindet.

Jngleichen gelten als Arbeiter, Betriebsbeamte, Werkmeister und mit
hoheren technischen Dienstleistungen betraute Angestellte, deren Jahres-
Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt.

8 3.

Sachliche Zuständigkeit.

Das Gewerbegericht ift ohne Rücksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten:

1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeits-
verhältnisses, sowie über die Aushändigung oder den Jnhalt des
Arbeitsbuchs, Zeugnisses, Lohnbuchs, Arbeitszettels oder Lohn-
zahlungsbuchs,

2. über die Leistungen aus dem Arbeitsverhältnisse,

3. über die Nückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legitimationspapieren,
Urkunden, Gerätschaften, Kleidungsstücken, Kautionen und derglei-
chen, welche aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses übergeben worden
sind,

4. über Ansprüche aus Schadensersatz oder aus Zahlung einer Vertrags-
strase wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Ver-
pflichtungen, welche die unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gegenständc
betreffen, sowie wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen
in Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzah--
lungsbücher, Krankenkassenbücher oder Quittungskarten der Jnva-
lidenversicherung,

5. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern und
Hausgewerbetreibenden zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge
und Eintrittsgelder (§ 2 Abs. 1 Ziffer 4, §§ 63a, 54 Abs. 2 Ziff 2.
§§ 65, 72, 73 des Krankenversicherungsgesetzes),

6. über die Ansprüche, welche auf Grund der Uebernahme einer gemern-
samen Arbeit von Arbeitern oder Hausgewerbetreibenden desselben
Arbeitgebers gegen einander erhoben werden.

§ 4.

Ausnahmen von der Zuständigkeil.

Ausgenommen von der Zuständigkeit des Gewerbegerichts sind:

I. Streitigkeiten über eine Konventionalstrafe, welche für den Fall be-
dungen ist, daß der Arbeiter oder Hausgewerbetreibende nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein solches bei anderen
Acbeitgebern eingeht oder ein eigenes Geschäft errichtet;

II. Streitigkeiten der in § 3 Ziff. 1—6 bezeichneten Art zwischen:

a) Mitgliedern der Jnnungen (§ 81 der Gewerbeordnung) und
ihren Lehrlingen (§ 81a Ziff. 4 ebenda),

b) Mitgliedern solcher Jnnungen, für welche ein Schiedsgericht :n
Gemäßheit des § 81b Ziff. 4 und §§91 Lis 91b der Gewerbe-
ordnung errichtet ist, und ihren Gesellen (Gehilfen) und Ar-
beitern.

Desgleichen ist die Zustündigkeit des Gewerbegerichts ausgeschlossen für
Streitigkeitcn der Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsge-
schäften, sowie der Arlieiter, welche in den unter der Militär- oder Marine-
verwaltung stehenden Betriedsanlagen beschäftigt sind.

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