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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0586
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538

§ 5.

Zufammensetzung.

Das Gewerbegericht befteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertre-
tern desselben und 20 Beisitzern. Die Zahl der Stellvertreter und Beisitzer
kann durch Beschluß des Stadtrates anderweit festgestellt werden.

Tätigkeit des Gewerbegerichts als Einigungsamt.

8 34.

Einigungsami.

Das Gewerbegericht kann bei Streitigkeiten, welche zwischen Arbeii-
gebern und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wieder-
aufnahme des Arbeitsverhältnisses entstehen, als Einigungsamt angerufen
werden.

§ 35.

Der Anrufung ist Folge zu geben, wenn sie von beiden Teilen erfolgt
und die beteiligten Arbeiter und Arbeitgeber — letztere, sofern ihre Zahl
mehr als drei beträgt — Vertreter bestellen, welche mit der Verhandlung
vor dem Einigungsamte beauftragt werden.

Als Vertreter können nur Beteiligte bestellt werden, welche das fünf-
undzwanzigste Lebensfahr vollendet haben, sich im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte befinden und nicht durch gerichtliche Anordnung m der Ver-
fügung über ihr Vermögen Leschränkt sind.

Sowert Arbeiter in diesem Alter nicht, oder nicht in genügender
Anzahl vorhanden sind, können jüngere Vertreter zugelassen tverden.

Die Zahl der Vertreter jedes Teiles soll in der Regel nicht mehr als
drei betragen. Das Einigungsamt kann eine größere Zahl von Vertretern
zulassen.

Ob die Vertreter für genügend legitimiert zu erachten sind, entscheidet
das Einigungsamt nach freiem Ermessen, jedoch werden der Regel nach die-
jenigen Personen als genügend legitimierte Vertreter zu gelten haben,
welche von dem anderen Teile als solche ausdrücklich oder stillschweigend an-
erkannt werden.

Erfolgt die Anrufung nur von einer Seite, so soll der Vorsitzende dem
anderen Teile oder dessen Stellvertretern oder Beauftragten Kenntnis ge-
ben und zugleich nach Möglichkeit dahin wirken, daß auch dieser Teil sich zuc
Anrufung des Einigungsamtes bereit findet.

Auch in anderen Fällen soll der Vorsitzende bei Streitigkeiten der rn
Paragraph 34 bezeichneten Art auf die Anrufung des Einigungsamtes hin-
zuwirken suchen und dieselbe den Beteiligten bei geeigneter Veranlassung
nahelegen.

Der Vorsitzende ist befugt, zur Einleitung der Verhandlung und in de-
ren Verlauf an den Streitigkeiten beteiligte Personen vorzuladen und zu
vernehmen. Er kann hierbei, wenn das Einigungsamt gemäß Abs. 1 oder
Abs. 6 dreses Paragraphen angerufen worden ift, für den Fall des Nichi-
erscheinens eine Geldstrafe bis zu einhundert Mark androhen. Gegen die
Festsctzung dcr Strafe fiudet Beschwerde nach den Bestimmungen der Zivil-
prozeßordnung statt.

Einc Vertrctung bcteiligter Personen durch deren allgemeine Stell-
vcrtreter (Paragraph 46 der Gewerbeordnung), Prokuristen oder Betriebs-
lciter, ist zulässig.

Die Vcrhandlnngen dcs Einigungsamtcs sind üffentlich, salls dics von
beidcn Dcilen bcan.tragt wird.

Gutachten und Anträge des Gewerbegerichtes.

8 45.

Gutachten nnd Anträge bezüglich gewerbluhcr Fragen.

GutackUcn übcr gclverblichc Fragen, welche bon Staatsbchörden oder
von dem Stadtrate erfordcrt Nu'rdcn, sowie Antrnge, wclche bci Staatsbe-
 
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