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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0587
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539

hörden, Vertretungen von Kommunal-Verbänden oder bei den gesetzgeben-
den Körperschaften der Bundesstaaten oder des Reiches eingebracht werden
sollen, sind unter Leitung des Vorsitzenden von der Gesamtheit der Beisitzer
(Gesamt-Gewerbegericht) zu beraten und zu beschließen.

L. KanfmannSgericht Heidelberg.

Auszug aus dem Reichsgesetz vom 6. Juli 1904.

§ 1 Abs. 1. Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Dienst- oder Lehr-
verhaltnisse zwischen Kaufleuten einerseits und ihren Handlungsgehilfen oder Hand-
lungslehrlingen andererseits können bei vorhandenem Bedürfnisse Kaufmanns-
gcrichte errichtet werden.

tz 4. Auf Handlungsgehilfen, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder
Gehalt den Betrag von fünftausend Mark übersteigt, sowic auf die in Apotheken
beschaftigten Gehilfen und Lehrlinge finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine
Anwendung.

§ 5. Die Kaufmannsgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streit-
g 'genstandes zuständig für Streitigkeiten der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art, wenn
die Streitigkeiten betreffen:

1. den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösuna des Dienst- oder Lehr-
verhältnisses sowie die Aushändigung oder den Jnhalt des Zeugnisses;

2. die Leistungen aus dem Dienst- oder Lehrverhältnisse;

3 die Rückgabe von Sicherheiten, Zeugnissen, Legitimationspapieren oder
anderen Gegenftänden, welche aus Anlaß des Dienst- oder Lehrverhältniffes
übergeben worden sind;

4. die Ansprüche auf Schadenersatz oder Zahlung einer Vertragsstrafe wegen
Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen, welche
die unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände betreffen, sowie wegen
gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen in Zeugniffe, Krankenkassen-
bücher oder Quittungskarten der Jnvalidenversicherung;

5. die Berechnung und Anrechnung der von den Handlungsgehilfen oder
Handlungslehrlingen zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge und Ein-
trittsgelder (§§ 53a, 65 des Krankenversicherungsgesetzes);

6. die Ansprüche aus einer Vereinbarung, durch welche der Handlungsgehilfe
oder Handlungslehrling für die Zeit nach Beendtgung des Dienst- oder
Lehrverhältnisses in seiner gewerblichen Tütigkeit beschränkt wird.

§ 6. Durch die Zuständigkeit eines Kaufmannsgerichts wird die Zuständig-
keit der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.

Vereinbarungen, durch welche der Entscheidung des Kaufmannsgerichts künftige
Streitigkeiten, welche zu seiner Zuständigkeit gehören, entzogen werden, sind nichtig.

8 16 Abs. 1. Aus das Verfahren vor den Kaufmannsgerichten finden die Vor-
schriften der §§ 26 bis 61 des Gewerbegerichtsgesetzes mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß die Berufung gegen die Urteile der Kanfmannsgerichte nur zu-
lässig ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von dreihundert
Mark übersteigt.

§ 17. Das Kaufmannsgericht kann bei Streitigkeiten zwischen Kaufleuten
und Handlungsgehilfen oder Handlungslehrlingen über die Bedingungen der Fort-
se'zungen oder Wiederaufnakme des Dienst- oder Lchrverhältnisses als Einigungs-
amt angerufen werden. Auf oie Zusammensetzung und das Verfahren des Einigungs-
mts finden die Bestimmungen der §§ 63 bis 73 des Gewerbegerichtsgesetzes ent-
'vrechende Anwendung.

8 18 Das Kausmannsgericht ist verpflichtet, auf Ansuchen von Staatsbehörden
oder des Vorstandes des Kommunalverbandes, sür welchen es crrichtet ist, Gut-
achten nber Fragen abzugeben, we'che das kaufmännische Dienst- oder Lchrver-
bältnis betreffen.

Das Kausmannsgericht ift berecbtigt, in den bezeichneten Fragen Anträge an
Behordcn, an Bertretungen vou Konununalverbändeu und an di'e gesetzgebcnden
Korperschasren der Bundesftaaten oder des Reichs zu richten.
 
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